Stay of proceedings during internal review of tax exam assessment

BFH VII B 116/14Bfh / Division 720 ago 2014Dismissed

Estratto da Omnilex

Sintesi Omnilex

The claimant challenged the failed tax adviser examination and sought administrative reconsideration of the assessment. The Hessisches Finanzgericht stayed the proceedings under § 74 FGO. On complaint, the Bundesfinanzhof held that the stay was proper because substantiated objections plus a request for an internal review normally require suspension of the action, even without a separate request for a stay. No express warning from the court was necessary, especially since the claimant was represented by counsel and had clearly invoked the review procedure. The complaint was therefore dismissed.

Massima Omnilex

§ 74 FGO, § 29 StBDV; Aussetzung des Anfechtungsprozesses gegen das Nichtbestehen der Steuerberaterprüfung bei beantragtem verwaltungsinternem Überdenkungsverfahren: Erhebt der Prüfling substantiierte Einwendungen gegen die Bewertung der Prüfungsleistung und begehrt er die Durchführung des Überdenkungsverfahrens, ist das Gericht regelmäßig verpflichtet, das Verfahren bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens auszusetzen; das Ermessen verdichtet sich zur Pflicht. Ein ausdrücklicher Aussetzungsantrag ist nicht erforderlich. Von der Aussetzung darf nur bei ausdrücklichem oder sinngemäßem Verzicht auf das Überdenkungsverfahren und dem Begehren sofortiger gerichtlicher Entscheidung abgesehen werden (vgl. consid. 4 f.). Ein gesonderter richterlicher Hinweis auf die Möglichkeit der Aussetzung ist jedenfalls bei anwaltlich vertretener Partei und erkennbarem Wissen um das Verfahren entbehrlich (consid. 6).

Testo completo

BFH — VII B 116/14, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2014-08-20

Aktenzeichen: VII B 116/14

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 74 FGO, § 29 StBDV

Vorinstanz: vorgehend Hessisches Finanzgericht, 30. Juni 2014, Az: 13 K 249/14, Beschluss

Spruchkörper: 7. Senat

Titelzeile

Aussetzung des Klageverfahrens bei Antrag auf verwaltungsinternes Überdenkungsverfahren

Leitsatz

NV: Hat der Prüfling gegen den Bescheid über das Nichtbestehen der Steuerberaterprüfung Anfechtungsklage erhoben, hat das Gericht auch ohne einen entsprechenden Antrag des Klägers die Aussetzung des Verfahrens anzuordnen, wenn der Kläger substantiierte Einwendungen gegen die Bewertung seiner Prüfungsleistung erhoben und einen Antrag auf Durchführung des verwaltungsinternen Überdenkungsverfahrens nach § 29 DVStB gestellt hat.

Tatbestand

1 I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat gegen den Bescheid des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzministerium) über das Nichtbestehen der Steuerberaterprüfung Anfechtungsklage erhoben und zugleich einen Antrag auf Durchführung des verwaltungsinternen Überdenkungsverfahrens gemäß § 29 der Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften gestellt. Zur Begründung hat er substantiierte Einwendungen gegen die Bewertung seiner Prüfungsleistungen erhoben. Zur Durchführung des Überdenkungsverfahrens hat das Finanzgericht (FG) das gerichtliche Verfahren nach § 74 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ausgesetzt.

2 Dagegen richtet sich die vom Kläger erhobene Beschwerde, zu deren Begründung ein Verfahrensfehler geltend gemacht wird. Unter Berufung auf den Senatsbeschluss vom 10. August 1993 VII B 68/93 (BFHE 172, 273, BStBl II 1994, 50) ist der Kläger der Ansicht, dass eine Aussetzung des Verfahrens nur auf Antrag des Prüflings in Betracht kommt. Im Streitfall sei weder ein Hinweis des FG nach § 76 Abs. 2 FGO erfolgt, noch sei ein entsprechender Antrag gestellt worden, weshalb der angefochtene Beschluss des FG verfahrensfehlerhaft sei.

Entscheidungsgründe

3 II. Die Beschwerde ist nicht begründet, denn der behauptete Verfahrensfehler liegt nicht vor.

4 1. Nach § 74 FGO kann das Gericht, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde auszusetzen ist. Die Voraussetzungen für eine Aussetzung des gerichtlichen Verfahrens sind im Streitfall erfüllt. Der Kläger hat gegen die Prüfungsentscheidung substantiierte Einwendungen erhoben und die Durchführung des verwaltungsinternen Kontrollverfahrens beantragt. Zwar steht die Aussetzung des Klageverfahrens nach § 74 FGO grundsätzlich im Ermessen des Gerichts, doch verengt sich dieses Ermessen dahin, dass das Gericht das Klageverfahren --auch ohne einen diesbezüglichen ausdrücklichen Antrag des Prüflings-- aussetzen und der Prüfungsbehörde Gelegenheit zur Durchführung des verwaltungsinternen Kontrollverfahrens geben muss, wenn der Prüfling substantiierte Einwendungen gegen die Bewertung der Prüfungsleistung erhoben hat (Senatsurteil vom 12. Juni 2001 VII R 49/00, BFHE 195, 93, BStBl II 2001, 736). Von der Anordnung der Aussetzung des Verfahrens kann das Gericht nur dann absehen, wenn der Prüfling auf das Überdenkungsverfahren --ausdrücklich oder sinngemäß-- verzichtet und eine sofortige Entscheidung des Gerichts begehrt (Senatsbeschluss in BFHE 172, 273, BStBl II 1994, 50). Das Gericht ist demnach daran gehindert, dem Prüfling, dem offensichtlich an einer schnellen gerichtlichen Entscheidung gelegen ist, das verwaltungsinterne Kontrollverfahren ohne einen entsprechenden Antrag aufzuzwingen.

5 Im Streitfall hat der Kläger mit seinem Antrag deutlich zu erkennen gegeben, dass er die Durchführung des Überdenkungsverfahrens begehrt, so dass die Anordnung der Aussetzung des Verfahrens durch das FG naheliegend, wenn nicht sogar geboten war. Denn durch das verwaltungsinterne Kontrollverfahren kann unabhängig von der gerichtlichen Überprüfung der Rechtmäßig-keit der Prüfungsentscheidung vorrangig von den Prüfern selbst beurteilt werden, ob die Einwände des Prüflings berechtigt sind. Es liegt auf der Hand, dass der Fortgang des gerichtlichen Verfahrens vom Ausgang des Überdenkungsverfahrens abhängt. Daher erweist sich die Entscheidung des FG frei von Ermessensfehlern.

6 2. Entgegen der Auffassung des Klägers bedurfte es keines ausdrücklichen Hinweises des FG auf die Möglichkeit einer Verfahrensaussetzung nach § 74 FGO, zumal der Kläger anwaltlich vertreten ist (hierzu Thürmer in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 74 FGO Rz 64) und durch seinen Antrag auf Durchführung des Überdenkungsverfahrens zu erkennen gegeben hat, dass ihm das Institut des verwaltungsinternen Kontrollverfahrens bekannt ist, und eine Aussetzung des Verfahrens nahelag. Im Übrigen kann die Frage, ob das FG den Beteiligten vor Erlass des angefochtenen Beschlusses rechtliches Gehör hätte geben müssen, auf sich beruhen, denn ein solcher Mangel wäre dadurch geheilt, dass der Kläger sich im Beschwerdeverfahren rechtliches Gehör verschaffen konnte (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 29. Juli 1996 III B 47/96, BFH/NV 1997, 51, m.w.N.). In der Beschwerdebegründung hat er indes nicht dargelegt, ob und aus welchen Gründen ihm an einer schnellen Entscheidung des Gerichts ungeachtet des Ausganges des verwaltungsinternen Kontrollverfahrens gelegen ist.

7 3. Eine Kostenentscheidung ist in diesem unselbständigen Nebenverfahren nicht zu treffen; über die Kosten des Beschwerdeverfahrens ist im Rahmen der Entscheidung über die Hauptsache zu befinden (BFH-Beschlüsse vom 21. Dezember 2005 III B 145/05, BFH/NV 2006, 1103, und vom 10. Februar 1995 III B 73/94, BFHE 176, 435, BStBl II 1995, 415).

Parole chiave

stay of proceedingsinternal reviewexam assessmentsubstantive objectionsjudicial discretionprocedural fairness

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether the tax court had to stay the action under § 74 FGO pending the internal review of the exam assessment.

Decisione estratta

Yes. Once the examinee raises substantiated objections and requests the internal review, the court must stay the proceedings even without an express stay request.

Motivazione estratta

The court’s discretion under § 74 FGO is reduced in such exam cases because the outcome of the internal review may resolve or materially affect the dispute. Only an explicit or implicit waiver of the review and a request for immediate judgment would justify refusing the stay.

Questione giuridica chiave

Whether the tax court needed to give an express warning about the possibility of a stay before ordering it.

Decisione estratta

No. An express judicial warning was not required in the circumstances.

Motivazione estratta

The claimant was legally represented and had himself requested the internal review, showing he knew of the procedure; any missing hearing defect would in any event be cured in the complaint proceedings.

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