Waiver of procedural objection in tax non-admission complaint

BFH I B 97/13Bfh / 1a divisione21 mag 2014Dismissed

Estratto da Omnilex

Sintesi Omnilex

The Federal Fiscal Court rejected the plaintiff's complaint against denial of leave to appeal. The court held that the asserted procedural defects—failure to hear witnesses and lack of judicial fact-finding—could no longer be raised because the plaintiff had argued the case at the hearing without objecting, which amounted to waiver under § 295 ZPO in conjunction with § 155 sentence 1 FGO. The challenge to the factual assessment was likewise not reviewable in the complaint procedure. Costs were imposed on the complainant.

Massima Omnilex

§ 295 ZPO i.V.m. § 155 S. 1 FGO; Rügeverlust bei unterlassener Beanstandung in der mündlichen Verhandlung. Ein Verfahrensmangel wegen übergangenen Beweisantrags oder Verletzung der Sachaufklärungspflicht kann im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde nicht mehr geltend gemacht werden, wenn der Beteiligte auf die Rüge verzichtet hat. Der Verzicht ist nicht nur ausdrücklich möglich, sondern auch konkludent anzunehmen, wenn in der nächsten mündlichen Verhandlung zur Sache verhandelt wird, ohne den Mangel zu rügen. Die bloße Rüge unrichtiger tatsächlicher Würdigung betrifft demgegenüber materielles Recht und vermag die Zulassung der Revision grundsätzlich nicht zu eröffnen (vgl. consid. 3 f.).

Testo completo

BFH — I B 97/13, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2014-05-21

Aktenzeichen: I B 97/13

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 115 Abs 2 Nr 3 FGO, § 155 S 1 FGO, § 295 ZPO

Vorinstanz: vorgehend FG Nürnberg, 23. April 2013, Az: 1 K 1513/11, Urteil

Spruchkörper: 1. Senat

Titelzeile

Verletzung der Sachaufklärungspflicht und Übergehen eines Beweisantrags: Verlust des Rügerechts durch rügelose Verhandlung

Leitsatz

NV: Sowohl das Übergehen eines Beweisantrags als auch die Verletzung der Sachaufklärungspflicht kann im Nichtzulassungsbeschwerde-Verfahren nicht mehr geltend gemacht werden, wenn der Beteiligte hierauf i.S.v. § 295 ZPO (i.V.m. § 155 Satz 1 FGO) verzichtet hat. Ein solcher Verzicht ist nicht nur im Falle einer ausdrücklichen Verzichtserklärung, sondern auch dann anzunehmen, wenn der Beteiligte in der (nächsten) mündlichen Verhandlung zur Sache verhandelt hat, ohne den Verfahrensmangel zu rügen .

Tatbestand

1 I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist Rechtsnachfolger der A-GmbH, einer Steuerberatungsgesellschaft, die zum 15. Juli 2003 einen Teil der von ihr betreuten Mandatsverhältnisse der Steuerkanzlei B-GbR überließ. Von dem vereinbarten Kaufpreis von insgesamt 120.000 € wurden zunächst nur 72.000 € gezahlt, der verbleibende Betrag sollte zum 31. März 2004 unter Beachtung des tatsächlichen Umsatzes fällig werden. Im Folgenden erklärte die Gesellschafterin der B-GbR --C-- u.a., dass sie mit den Umsätzen unzufrieden sei und ein Vertragsrücktritt im Raum stehe. Die daraufhin im Jahresabschluss 2003 (Streitjahr) wegen der drohenden Rückforderung des Verkaufserlöses gebildete Rückstellung erkannte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt) nicht an. Die Klage wurde vom Finanzgericht (FG) abgewiesen. Die Vorinstanz ging hierbei davon aus, dass keine überwiegende Wahrscheinlichkeit für die Ausübung des Rücktrittsrechts bestanden habe; die Erklärungen von C seien darauf gerichtet gewesen, die A-GmbH von der Einforderung des Kaufpreisrests abzuhalten. Das FG hat die Revision nicht zugelassen (FG Nürnberg, Urteil vom 23. April 2013 1 K 1513/11).

Entscheidungsgründe

2 II. Die hiergegen erhobene Beschwerde bleibt ohne Erfolg, da sie nicht den Anforderungen an die Darlegung der in § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) genannten Revisionszulassungsgründe genügt (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO).

3 Dies gilt zunächst für die Rüge, dass das FG es pflichtwidrig unterlassen habe, die vom Kläger benannten Zeugen, die die Ernsthaftigkeit der von C ausgesprochenen Rücktrittsdrohungen hätten bestätigen können, zu vernehmen. Ein solcher Verfahrensmangel kann ebenso wie die weitere Rüge, das FG habe seine Sachaufklärungspflicht verletzt, dann nicht mehr geltend gemacht werden, wenn der Beteiligte hierauf i.S. von § 295 der Zivilprozessordnung (i.V.m. § 155 Satz 1 FGO) verzichtet hat. Ein solcher Verzicht ist nicht nur im Falle einer ausdrücklichen Verzichtserklärung, sondern auch dann anzunehmen, wenn der Beteiligte in der mündlichen Verhandlung zur Sache verhandelt hat, ohne den Verfahrensmangel zu rügen (Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 5. Juni 2013 III B 47/12, BFH/NV 2013, 1438; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 115 Rz 100, m.w.N.). Von Letzterem ist im Streitfall sowohl nach dem Protokoll über die mündliche Verhandlung vor dem FG als auch nach dem insoweit unstreitigen Vorbringen der Beteiligten im Beschwerdeverfahren auszugehen. Angesichts der beruflichen Qualifikation des Klägers (Steuerberater und Wirtschaftsprüfer) bedarf es im anhängigen Verfahren auch keiner Erörterung, ob und in welcher Weise die vorgenannten Grundsätze zum Rügeverzicht bei rechtsunkundigen Prozessvertretern einzuschränken sind (vgl. dazu Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz 103, m.w.N.).

4 Nicht durchzudringen vermag die Beschwerde ferner mit den gegen die tatsächliche Würdigung des Streitfalls durch die Vorinstanz erhobenen Einwänden. Der Kläger macht insoweit einen Fehler geltend, der im Sinne des Revisionsrechts dem materiellen Recht angehört und der deshalb einer Prüfung im Rahmen des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens grundsätzlich entzogen ist (Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz 82, m.w.N.).

5 Im Übrigen sieht der Senat von einer Begründung dieses Beschlusses ab (§ 116 Abs. 5 Satz 2 FGO).

6 Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.

Parole chiave

non-admission complaintwaiverevidence requestduty to investigateprocedural defectfactual assessmentcosts

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether the complaint could rely on the FG's failure to hear witnesses and on inadequate fact-finding.

Decisione estratta

These procedural complaints were inadmissible because the defect had been waived by arguing the merits at the hearing without objection.

Motivazione estratta

Under § 295 ZPO in conjunction with § 155 sentence 1 FGO, a procedural defect is forfeited not only by express waiver but also by proceeding to argue the case in the next hearing without raising the defect.

Questione giuridica chiave

Whether objections to the FG's factual assessment could justify leave to appeal.

Decisione estratta

No. The criticism concerned substantive evaluation of the facts and was not reviewable in the non-admission complaint procedure.

Motivazione estratta

The challenge attacked the court's factual appreciation, which belongs to substantive law and is generally excluded from review in proceedings for leave to appeal.

Questione giuridica chiave

Costs of the complaint proceedings.

Decisione estratta

The complainant bears the costs.

Motivazione estratta

The cost order follows the statutory rule for unsuccessful proceedings.

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