Legal aid in insolvency despite insufficient estate

BFH V S 33/13 (PKH)Bfh / 5a divisione19 feb 2014Granted

Estratto da Omnilex

Sintesi Omnilex

The Federal Fiscal Court granted the insolvency administrator legal aid for revision proceedings against a tax judgment concerning VAT assessed as mass liabilities. After notice of estate insufficiency, the administrator may still obtain legal aid if the requirements of §§ 114, 116 ZPO are met. The court held that, in cases of insufficient estate, it is generally to be assumed that litigation costs cannot be paid from the administered assets, and defending disputed mass claims serves the proper administration and distribution of the estate. The underlying tax-law question under § 55(4) InsO was not clearly settled on summary review.

Massima Omnilex

§ 142 FGO i.V.m. §§ 114, 116 ZPO; Prozesskostenhilfe des Insolvenzverwalters nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit. Bei Masseunzulänglichkeit ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die Kosten eines Rechtsstreits nicht aus der verwalteten Masse aufgebracht werden können; die nach §§ 208, 209 InsO fortbestehende Verwaltungs- und Verwertungspflicht umfasst auch die Abwehr zu Unrecht geltend gemachter Masseverbindlichkeiten. Die Gewährung von PKH scheidet daher nicht schon wegen Anzeige der Masseunzulänglichkeit aus, sofern Bedürftigkeit, hinreichende Erfolgsaussicht und fehlende Mutwilligkeit vorliegen. An die Erfolgsaussichten dürfen keine überspannten Anforderungen gestellt werden; sie genügen bereits, wenn die Erfolgschancen und Misserfolgschancen im summarischen Verfahren als etwa gleichwertig erscheinen (consid. 2-3).

Testo completo

BFH — V S 33/13 (PKH), Beschluss

Entscheidungsdatum: 2014-02-19

Aktenzeichen: V S 33/13 (PKH)

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 142 FGO, § 114 ZPO, § 116 ZPO, § 55 Abs 4 InsO, § 207 InsO, § 208 InsO, § 209 InsO

Spruchkörper: 5. Senat

Titelzeile

Prozesskostenhilfe im Insolvenzfall

Leitsatz

NV: Bei Masseunzulänglichkeit (§ 208 InsO) ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die Kosten eines Rechtsstreits nicht aus dem verwalteten Vermögen aufgebracht werden können .

Tatbestand

1 I. Der Kläger, Revisionskläger und Antragsteller (Antragsteller) ist Insolvenzverwalter in dem mit Beschluss vom 1. Januar 2012 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der C-KG. Der Antragsteller war zuvor durch Beschluss vom 7. Oktober 2011 zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt worden.

2 Für die Voranmeldungszeiträume Oktober und November 2011 setzte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) durch Bescheid vom 20. März 2012 und vom 3. April 2012 Umsatzsteuer auf der Grundlage von § 55 Abs. 4 der Insolvenzordnung (InsO) fest.

3 Mit Schreiben vom 25. Juli 2012 zeigte der Antragsteller gegenüber dem Insolvenzgericht Masseunzulänglichkeit gemäß § 208 InsO an.

4 Am 31. Juli 2012 erließ das FA gemäß § 164 Abs. 2 der Abgabenordnung einen geänderten Vorauszahlungsbescheid für Oktober 2011, in dem es die festgesetzte Steuer ermäßigte.

5 Einspruch und Klage zum Finanzgericht (FG) gegen beide Vorauszahlungsbescheide hatten keinen Erfolg.

6 Der Antragsteller beantragt, ihm für das Revisionsverfahren gegen das Urteil des FG Prozesskostenhilfe (PKH) zu bewilligen und ihm einen Prozessbevollmächtigten beizuordnen.

Entscheidungsgründe

7 II. Der Antrag auf Bewilligung von PKH für ein Revisionsverfahren und auf Beiordnung eines Prozessvertreters ist begründet.

8 1. Nach § 142 der Finanzgerichtsordnung i.V.m. § 114 der Zivilprozessordnung (ZPO) erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

9 2. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) kann der Insolvenzverwalter auch nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit (§ 208 InsO) PKH beanspruchen, wenn die übrigen Voraussetzungen der §§ 114, 116 Abs. 1 Nr. 1 ZPO erfüllt sind. Dabei ist bei Masseunzulänglichkeit grundsätzlich davon auszugehen, dass die Kosten eines Rechtsstreits nicht aus dem verwalteten Vermögen aufgebracht werden können. Zudem ist zu berücksichtigen, dass gemäß § 207 Abs. 1 Satz 1 InsO --im Fall der Massekostenarmut-- ein eröffnetes Verfahren nur einzustellen ist, wenn sich herausstellt, dass die Insolvenzmasse nicht ausreicht, um die Kosten des Verfahrens zu decken. Sind die Verfahrenskosten gedeckt, reicht die Masse aber nicht aus, um die fälligen sonstigen Masseverbindlichkeiten zu erfüllen, wird das Verfahren demgegenüber nicht sofort eingestellt. Nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit (§ 208 Abs. 1 Satz 1 InsO) hat der Verwalter vielmehr nach § 209 InsO zu verfahren, also die Masseverbindlichkeiten in der dort angegebenen Reihenfolge zu berichtigen. Erst wenn die Masse nach Maßgabe des § 209 InsO verteilt ist, stellt das Insolvenzgericht das Insolvenzverfahren gemäß § 211 Abs. 1 InsO ein (BGH-Beschluss vom 28. Februar 2008 IX ZB 147/07, Zeitschrift für Wirtschaftsrecht 2008, 944).

10 Danach kommt die Annahme einer mutwilligen Rechtsverteidigung auch deshalb nicht in Betracht, da auch nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit die Pflicht des Verwalters zur Verwaltung und Verwertung der Masse fortbesteht (§ 208 Abs. 3 InsO). Zur Masseverwaltung gehört auch die Masseverteilung. Insoweit ist der Insolvenzverwalter verpflichtet, zu Unrecht geltend gemachte Masseverbindlichkeiten i.S. von § 55 InsO (hier aus § 55 Abs. 4 InsO) abzuwehren und so die Rechte der übrigen Massegläubiger im größtmöglichen Umfang zu verwirklichen.

11 3. In der Sache selbst verspricht die Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg, wenn bei summarischer Prüfung für seinen Eintritt eine gewisse Wahrscheinlichkeit besteht. Insgesamt dürfen die Anforderungen an die Erfolgsaussichten nicht überspannt werden. Die Erfolgsaussichten sind in der Regel dann als hinreichend anzusehen, wenn die Gründe für und gegen einen Erfolg als gleichwertig zu bewerten sind; eine abschließende Prüfung darf bei der Abwägung nicht vorgenommen werden (vgl. z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 24. September 2013 III S 21/13 (PKH), BFH/NV 2014, 43).

12 Nach diesen Maßstäben ist PKH zu bewilligen. Denn die Rechtsfrage, wie § 55 Abs. 4 InsO auszulegen ist, ist bei summarischer Prüfung nicht eindeutig zu beantworten.

13 4. Ein Fall der Massekostenarmut (§ 207 InsO) liegt nicht vor.

14 5. Eine Kostenentscheidung ist nicht zu treffen.

Parole chiave

legal aidinsolvency estate insufficiencyinsolvency administratorVATmass liabilitiesprospects of successmutualitycosts of litigation

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether legal aid should be granted for the revision proceedings and counsel appointed.

Decisione estratta

Legal aid and appointment of counsel were granted because the intended revision had sufficient prospects of success and the applicant lacked means; insolvency estate insufficiency did not preclude this.

Motivazione estratta

After notice of estate insufficiency, the administrator may still claim legal aid if the requirements of §§ 114, 116 ZPO are met. Given the administrator's duty to defend the estate against disputed mass claims and the unresolved interpretation of § 55(4) InsO, the application was not frivolous and had sufficient prospects.

Questione giuridica chiave

Whether estate insufficiency under § 208 InsO excludes legal aid because litigation costs can be raised from the administered assets.

Decisione estratta

No. With estate insufficiency, it is generally assumed that litigation costs cannot be paid from the administered assets; the estate is administered and distributed under §§ 208, 209 InsO.

Motivazione estratta

The administrator's duty to manage, realize, and distribute the estate continues after notice of insufficiency, and the proceeding is not immediately terminated if only other mass liabilities remain unpaid.

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