Non-admission complaint dismissed: substantive-law error does not justify revision

BFH III B 19/13Bfh / 3a divisione2 dic 2013Dismissed

Sintesi

The BFH dismissed the complainant’s non-admission complaint against a Finanzgericht Berlin-Brandenburg judgment concerning repayment of investment allowance after an asset transfer. It held that the complaint failed to properly invoke fundamental importance because no concrete legal question was formulated and no sufficient general significance was shown. The court further stated that alleged errors in applying substantive law do not, in principle, justify admission of revision. The complaint was therefore dismissed as inadmissible.

Regest

§ 115 Abs. 2 FGO, § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO; Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung und Grenzen der materiell-rechtlichen Fehlerkontrolle. Die Nichtzulassungsbeschwerde muss eine konkrete Rechtsfrage bezeichnen und deren Klärungsbedürftigkeit, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung sowie Entscheidungserheblichkeit substantiiert darlegen. Bloße Kritik an der materiellen Richtigkeit des angefochtenen Urteils genügt nicht. Fehler in der Anwendung des materiellen Rechts im Einzelfall rechtfertigen die Revisionszulassung grundsätzlich nicht. Zur Begründungslast gehört eine Auseinandersetzung mit Rechtsprechung und Literatur sowie mit entgegenstehender höchstrichterlicher und verwaltungsrechtlicher Auffassung (vgl. consid. 2 ff.).

Testo completo

BFH — III B 19/13, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2013-12-02

Aktenzeichen: III B 19/13

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 2 Abs 1 S 1 Nr 2 InvZulG 2007, § 115 Abs 2 FGO, § 116 Abs 3 S 3 FGO

Vorinstanz: vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg, 14. Dezember 2012, Az: 13 K 13087/12, Urteil

Spruchkörper: 3. Senat

Titelzeile

Investitionszulage: Verbleibensvoraussetzung im Fall entgeltlicher Betriebsübertragung - Keine Revisionszulassung wegen materiell-rechtlicher Fehler

Leitsatz

  1. NV: Zur Rückforderung von Investitionszulage wegen Nichterfüllung der Verbleibensvoraussetzungen, wenn der Betrieb vor Ablauf der Verbleibensfrist entgeltlich übertragen wird .

  2. NV: Fehler in der Anwendung des materiellen Rechts rechtfertigen die Zulassung der Revision grundsätzlich nicht .

Gründe

1 Die Beschwerde ist unzulässig und durch Beschluss zu verwerfen (§ 116 Abs. 5 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat keine Revisionszulassungsgründe in einer den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO entsprechenden Weise dargelegt.

2 a) Zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache ist es erforderlich, dass der Beschwerdeführer eine konkrete Rechtsfrage formuliert und substantiiert auf ihre Klärungsbedürftigkeit, ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung sowie darauf eingeht, weshalb von der Beantwortung der Rechtsfrage die Entscheidung über die Rechtssache abhängt (z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 16. Mai 2008 VII B 118/07, BFH/NV 2008, 1440). Erforderlich ist eine Auseinandersetzung mit den in Rechtsprechung und Literatur zu dieser Frage vertretenen Auffassungen (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 116 Rz 32). Mit dem Vorbringen, das Urteil verstoße gegen Bundesrecht, wird die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht ausreichend dargelegt. Denn damit wird lediglich das individuelle Interesse an einer Entscheidung des BFH im Revisionsverfahren geltend gemacht (vgl. Gräber/Ruban, a.a.O., § 116 Rz 34, m.w.N.).

3 b) Gemessen daran muss der Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers der Erfolg versagt bleiben. Eine konkrete Rechtsfrage wird in der Beschwerdebegründungsschrift nicht aufgeworfen. Sinngemäß hält der Kläger es für klärungsbedürftig, ob auch bei einer "entgeltlichen Betriebsübertragung im Wege der vorweggenommenen Erbfolge" die Verbleibensvoraussetzungen des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Investitionszulagengesetzes (InvZulG) 2007 erfüllt sind.

4 Die Klärungsbedürftigkeit dieser Frage, vor allem deren Bedeutung für die Allgemeinheit, wird in der Beschwerdebegründungsschrift nicht substantiiert herausgestellt. Es fehlt insbesondere die Auseinandersetzung mit der in der angegriffenen Entscheidung zitierten höchstrichterlichen Rechtsprechung zum InvZulG a.F. (BFH-Urteil vom 25. Juni 1993 III R 11/88, BFHE 172, 278, BStBl II 1993, 769) und der Verwaltungsauffassung (Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 8. Mai 2008, BStBl I 2008, 590), wonach die persönlichen Bindungsvoraussetzungen bei Gesamtrechtsnachfolge oder unentgeltlicher Betriebsübertragung im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge, nicht aber bei entgeltlichen Veräußerungen vorliegen können. Die Darlegungen des Klägers erschöpfen sich unter weitgehender Wiederholung seiner erstinstanzlichen Rechtsausführungen im Kern in einer Kritik an der sachlichen Richtigkeit der Entscheidung des Finanzgerichts, wonach bei vollentgeltlichen Veräußerungsvorgängen die persönliche Bindungsvoraussetzung nach Wortlaut, Sinn und Zweck des InvZulG 2007 nicht gegeben ist. Dies führt jedoch nicht zur Begründetheit der Beschwerde. Denn Fehler in der Anwendung des materiellen Rechts im konkreten Einzelfall --so sie denn vorliegen-- rechtfertigen für sich genommen nicht die Zulassung der Revision (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 21. Januar 2013 III B 167/11, BFH/NV 2013, 754; Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz 24 und § 116 Rz 34).

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