Atypical silent partner lacks entrepreneurial risk without loss participation

BFH IV R 53/10Bfh / 4a divisione27 giu 2013Dismissed

Sintesi

The BFH decided a tax dispute concerning an atypically silent partnership. It held that co-entrepreneurship under § 15 EStG requires both initiative and risk, and that the absence of any contractual loss participation is enough to deny entrepreneurial risk and thus co-entrepreneur status. The court also noted that an Anschlussrevision loses effectiveness under § 554(4) ZPO when the main revision is resolved and the cross-appeal concerns only an auxiliary request that no longer needs separate adjudication.

Regest

§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 Halbs. 1 EStG; Mitunternehmerschaft des atypisch still Beteiligten setzt kumulativ Mitunternehmerinitiative und Mitunternehmerrisiko voraus. Die Merkmale können zwar unterschiedlich stark ausgeprägt sein, müssen aber beide vorliegen. Fehlt nach der vertraglichen Gestaltung jede Beteiligung am Verlust aus der Beteiligung, ist das Mitunternehmerrisiko zu verneinen; eine Mitunternehmerschaft scheidet schon deshalb aus. § 554 Abs. 4 ZPO gilt entsprechend für die Anschlussrevision, wenn sie sich auf ein Hilfsbegehren bezieht, das wegen Erfolgs in der Hauptsache keiner gesonderten Entscheidung mehr bedarf.

Testo completo

BFH — IV R 53/10, Urteil

Entscheidungsdatum: 2013-06-27

Aktenzeichen: IV R 53/10

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 15 Abs 1 S 1 Nr 2 S 1 Halbs 1 EStG, § 155 FGO, § 554 Abs 4 ZPO

Vorinstanz: vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg, 26. Oktober 2010, Az: 8 K 8044/04 B, Urteil

Spruchkörper: 4. Senat

Titelzeile

Kein Mitunternehmerrisiko des stillen Gesellschafters, den kein Verlustrisiko trifft - Anschlussrevision

Leitsatz

  1. NV: Mitunternehmer i.S. des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 Halbsatz 1 EStG ist auch der am Handelsgewerbe des Inhabers atypisch still beteiligte Gesellschafter, der Mitunternehmerinitiative entfalten kann und Mitunternehmerrisiko trägt (atypisch stiller Gesellschafter). Diese Merkmale können unterschiedlich stark ausgeprägt sein, müssen aber kumulativ vorliegen.

  2. NV: Ergibt sich aus den vertraglichen Vereinbarungen, dass der still Beteiligte keine Beteiligung am Verlust aus der Beteiligung zu tragen hat, so fehlt das Mitunternehmerrisiko und scheidet schon deshalb die Annahme einer Mitunternehmerschaft aus.

  3. NV: Nach § 554 Abs. 4 ZPO verliert die Anschließung ihre Wirkung, wenn die (Haupt-)Revision zurückgenommen, verworfen oder durch Beschluss zurückgewiesen wird. Dies gilt entsprechend, wenn sich die Anschließung auf das Hilfsbegehren des Revisionsklägers bezieht und über dieses --wegen Erfolgs in der Hauptsache-- nicht mehr zu entscheiden ist.

Parole chiave

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