Admonition complaint dismissed: no denial of right to be heard

BFH IX S 15/13Bfh / Division 918 lug 2013Dismissed

Estratto da Omnilex

Sintesi Omnilex

The BFH dismissed an admonition complaint against its earlier decision in IX B 153/12. The complainants argued that the Fiscal Court had violated their right to be heard by not indicating its procedural assessment and by deciding unexpectedly. The BFH held that no hearing violation occurred: after the hearing of one witness and discussion of the facts and law, the legally represented complainants had to raise any further evidentiary or clarification motions themselves. Their different assessment of the procedural situation was their own responsibility. A court fee of EUR 50 was imposed.

Massima Omnilex

Art. 103 Abs. 1 GG, § 96 Abs. 2 FGO; right to be heard in appellate proceedings, especially when parties are represented by counsel and the evidentiary situation is disputed. A violation of the right to be heard requires special circumstances showing that the court failed to consider party submissions or the decisive core thereof. Where, after summons and limited evidence-taking, the record shows discussion of the facts and law, a legally represented party must itself pursue further evidence-taking or clarification requests; a mere divergent assessment of the procedural situation does not establish a hearing violation. The court need not warn a party that it may need to act procedurally when the further course of the hearing is objectively discernible (consid. 2-4).

Testo completo

BFH — IX S 15/13, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2013-07-18

Aktenzeichen: IX S 15/13

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 96 Abs 2 FGO, § 133a Abs 2 S 5 FGO, § 133a Abs 4 S 2 FGO, § 133a Abs 4 S 3 FGO, Art 103 Abs 1 GG

Vorinstanz: vorgehend BFH, 3. Mai 2013, Az: IX B 153/12, Beschluss

Spruchkörper: 9. Senat

Titelzeile

Anhörungsrüge: rechtliches Gehör bei rügelosem Verhandeln; anderweitige Einschätzung der Prozesslage

Leitsatz

  1. NV: Eine Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs liegt nicht vor, wenn nach Ladung und durchgeführter Vernehmung nur des einen geladenen Zeugen die Sach- und Rechtslage erörtert wird, und der fachkundig vertretene Kläger keine weiteren Beweis- und/oder Aufklärungsanträge wiederholt, stellt oder sonst auf sie hinwirkt, sondern rügelos zur Sache verhandelt.

  2. NV: Die anderweitige Einschätzung der Prozesslage fällt in den Verantwortungsbereich der Kläger. Darin kann die Verletzung rechtlichen Gehörs durch den BFH im Beschwerdeverfahren nicht gesehen werden.

Gründe

1 Die Anhörungsrüge ist unbegründet und daher durch Beschluss zurückzuweisen (§ 133a Abs. 4 Sätze 2, 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Es bleibt dahingestellt, ob die geltend gemachte Gehörsverletzung hinreichend i.S. von § 133a Abs. 2 Satz 5 FGO dargelegt wurde (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 11. März 2009 VI S 2/09, BFH/NV 2009, 1131; vom 8. April 2010 IX S 22/09, BFH/NV 2010, 1299). Jedenfalls wurde der Anspruch der Kläger, Beschwerdeführer und Rügeführer (Kläger) auf Gewährung rechtlichen Gehörs im Beschwerdeverfahren IX B 153/12 nicht verletzt.

2 1. Der Anspruch auf rechtliches Gehör i.S. von Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) und § 96 Abs. 2 FGO verpflichtet das Gericht im hier maßgebenden Zusammenhang, die Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen, in Erwägung zu ziehen und sich mit dem entscheidungserheblichen Kern des Vorbringens auseinanderzusetzen. Das Gericht ist aber nicht verpflichtet, der Rechtsansicht eines Beteiligten zu folgen (vgl. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Juni 2008 2 BvR 2062/07, Deutsches Verwaltungsblatt 2008, 1056; BFH-Beschluss vom 11. Mai 2011 V B 113/10, BFH/NV 2011, 1523). Allerdings muss ein --zumindest fachkundig vertretener-- Beteiligter gerade bei umstrittener Sach- und/oder Rechtslage grundsätzlich alle vertretbaren rechtlichen Gesichtspunkte und prozessualen Möglichkeiten von sich aus in Betracht ziehen und seinen Vortrag darauf einrichten (vgl. BFH-Beschlüsse vom 23. August 2011 IX B 63/11, BFH/NV 2012, 53, unter 3.a; vom 14. Oktober 2009 IX B 86/09, BFH/NV 2010, 222, m.w.N.). Art. 103 Abs. 1 GG und § 96 Abs. 2 FGO sind daher erst dann verletzt, wenn sich aus den besonderen Umständen des Einzelfalls ergibt, dass das Gericht Beteiligtenvorbringen entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei seiner Entscheidung ersichtlich nicht in Erwägung gezogen hat (vgl. ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Beschluss vom 6. Dezember 2011 IX S 19/11, BFH/NV 2012, 438).

3 Solche besonderen Umstände sind im Streitfall nicht gegeben. In der Anhörungsrüge führen die Kläger erneut aus, dass das Finanzgericht (FG) im Laufe des Verfahrens wie insbesondere in der mündlichen Verhandlung (18. September 2012) mehrfach Hinweise auf seine Einschätzung und auf das weitere (mögliche) Vorgehen unterlassen habe und daher das FG-Urteil überraschend ergangen sei. Diese Umstände habe der erkennende Senat nicht in Erwägung gezogen und das Bemühen der Kläger um Aufklärung des damaligen Sachverhalts übersehen; dadurch habe der Senat den Anspruch der Kläger auf rechtliches Gehör verletzt.

4 Ausweislich seines Beschlusses IX B 153/12 ist dies nicht geschehen. Unabhängig von einem vorangehenden Bemühen der Kläger war jedenfalls aufgrund der Ladung erkennbar, dass das FG eine über die angeordnete Vernehmung nur eines Zeugen hinausgehende weitere Beweiserhebung oder weitere Aufklärungsmaßnahmen nicht durchzuführen beabsichtigte. Zumindest wäre die Möglichkeit gegeben gewesen, die für wichtig erachtete Zeugin im Termin zu stellen, was nicht geschehen ist. Des Weiteren wurde ausweislich des Sitzungsprotokolls nach durchgeführter Beweisaufnahme (durch die Vernehmung des einen geladenen Zeugen) "die Sach- und Rechtslage ... erörtert"; Beweis- oder Aufklärungsanträge wurden gleichwohl nicht gestellt oder wiederholt, auf eine vollständige Entbindungserklärung für den Zeugen wurde nicht protokollmäßig erkennbar hingewirkt. Die Rüge der --in der mündlichen Verhandlung auch fachkundig vertretenen-- Kläger läuft im Kern darauf hinaus, dass sie einen anderen Eindruck und eine andere Einschätzung von der Prozesssituation und deren weiterer Entwicklung gehabt haben und deshalb --spätestens nach der Beweisaufnahme-- keine weiteren Schritte unternommen, sondern rügelos zur Sache verhandelt haben. Diese anderweitige Einschätzung der Prozesslage fällt jedoch in den Verantwortungsbereich der Kläger. Darin kann die Verletzung rechtlichen Gehörs durch den erkennenden Senat im Beschwerdeverfahren nicht gesehen werden.

5 2. Für die Entscheidung über die Anhörungsrüge wird eine Gebühr in Höhe von 50 € erhoben (Nr. 6400 des Kostenverzeichnisses, Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes).

Parole chiave

right to be heardadmonition complaintevidentiary motionsprocedural responsibilitylegal representationtax court hearing

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether the BFH violated the complainants' right to be heard in the prior appeal proceedings.

Decisione estratta

No violation occurred. Given the summons, the hearing of only one witness, and the subsequent discussion of the facts and law, the legally represented complainants had to raise any further evidentiary or clarification requests themselves; their different assessment of the procedural situation is their own responsibility.

Motivazione estratta

Article 103(1) GG and § 96(2) FGO are violated only if the court fails to consider party submissions or ignores their core. Here, the record showed no special circumstances indicating that the court overlooked relevant arguments; the complainants merely misjudged the further course of the hearing and did not insist on further motions.

Questione giuridica chiave

Whether the admonition complaint is sufficiently substantiated under § 133a(2) sentence 5 FGO.

Decisione estratta

The court left this open because the complaint failed on the merits in any event.

Motivazione estratta

Even assuming sufficient substantiation, there was no hearing violation.

Questione giuridica chiave

Court fee for the admonition complaint.

Decisione estratta

A fee of EUR 50 is charged for deciding the admonition complaint.

Motivazione estratta

Fee follows from No. 6400 of the schedule of costs in Annex 1 to § 3(2) GKG.

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