Restoration denied for late non-admission appeal reasoning

BFH VI B 167/12Bfh / 6a divisione6 mag 2013Dismissed

Estratto da Omnilex

Sintesi Omnilex

The Federal Fiscal Court dismissed the taxpayers' non-admission complaint as inadmissible because the appeal reasoning was filed after the deadline. Their request for reinstatement was rejected: the cited illness of the taxpayer and the fact that the taxpayers were abroad did not excuse the default, since a timely request for extension could have prevented the lapse. Costs were imposed on the complainants.

Massima Omnilex

§ 56 FGO, § 116 Abs. 3 FGO; Wiedereinsetzung wegen Versäumung der Begründungsfrist der Nichtzulassungsbeschwerde. Wird die Beschwerdebegründungsfrist versäumt, scheidet Wiedereinsetzung aus, wenn der Fristablauf durch rechtzeitigen Fristverlängerungsantrag hätte vermieden werden können. Eine Krankheit des Mandanten oder sein Aufenthalt im Ausland begründet in diesem Fall kein unverschuldetes Hindernis, wenn ein Verlängerungsantrag möglich gewesen wäre; das Verschulden des Bevollmächtigten wird nach § 85 Abs. 2 ZPO zugerechnet (vgl. consid. 2).

Testo completo

BFH — VI B 167/12, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2013-05-06

Aktenzeichen: VI B 167/12

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 56 FGO, § 116 Abs 3 FGO, § 85 Abs 2 ZPO

Vorinstanz: vorgehend FG Köln, 26. September 2012, Az: 9 K 1723/09, Urteil

Spruchkörper: 6. Senat

Titelzeile

Wiedereinsetzung: Versäumung der Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde wegen Krankheit des Mandanten

Leitsatz

NV: Ist die Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde versäumt worden, kann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand unter Hinweis auf die Erkrankung des Mandanten schon deshalb nicht gewährt werden, da der Ablauf der Frist durch einen rechtzeitig gestellten Antrag auf Fristverlängerung hätte verhindert werden können .

Tatbestand

1 I. Das Finanzgericht (FG) Köln hat die Klage der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) wegen Einkommensteuer 2005 und 2006 sowie Zinsen zur Einkommensteuer 2005 mit Urteil vom 26. September 2012 9 K 1723/09 abgewiesen und die Revision nicht zugelassen. Das Urteil wurde den Klägern am 5. November bzw. 9. November 2012 zugestellt. Die Kläger haben zwar fristgerecht Nichtzulassungsbeschwerde erhoben, diese jedoch nicht begründet. Die Senatsvorsitzende hat mit Schreiben vom 21. Januar 2013 (zugestellt am 25. Januar 2013) auf den Ablauf der nach § 116 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) vorgeschriebenen Frist zur Begründung der Beschwerde und auf die Regelung des § 56 FGO zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hingewiesen. Daraufhin hat der Prozessbevollmächtigte der Kläger mit Schriftsatz vom 30. Januar 2013 Wiedereinsetzung in die Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde beantragt, da der Kläger ausweislich eines beigefügten ärztlichen Attests in der Zeit vom 27. Dezember 2012 bis 22. Januar 2013 an einer schweren fieberhaften Bronchitis mit Übergang in eine Lungenentzündung erkrankt und über längere Zeit bettlägerig gewesen sei. Überdies seien die Kläger für … tätig und hielten sich ständig im Ausland auf. Die Beschwerdebegründung ging am 31. Januar 2013 beim Bundesfinanzhof (BFH) ein.

Entscheidungsgründe

2 II. Die Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision ist unzulässig. Sie wird durch Beschluss verworfen (§ 116 Abs. 5 Satz 1 FGO). Denn sie ist nicht (rechtzeitig) begründet worden (§ 116 Abs. 3 Satz 1 FGO).

3 1. Nach § 116 Abs. 1 FGO kann die Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil eines FG mit der Nichtzulassungsbeschwerde angefochten werden. Diese ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen (§ 116 Abs. 3 Satz 1 FGO); die Begründung ist beim BFH einzureichen (§ 116 Abs. 3 Satz 2 FGO). Die hiernach zu beachtende Begründungsfrist haben die Kläger im Streitfall versäumt, da innerhalb dieser Frist beim BFH keine Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde eingegangen ist.

4 2. Die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand liegen nicht vor. Wiedereinsetzung ist auf Antrag zu gewähren, wenn jemand ohne Verschulden gehindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten (§ 56 Abs. 1 FGO). Das Verschulden des Prozessbevollmächtigten müssen sich die Kläger wie eigenes Verschulden anrechnen lassen (§ 155 FGO i.V.m. § 85 Abs. 2 der Zivilprozessordnung).

5 a) Der Hinweis des Prozessbevollmächtigten auf die Erkrankung des Klägers geht insoweit (schon deshalb) fehl, da der Ablauf der Frist durch einen rechtzeitig gestellten Antrag auf Fristverlängerung hätte verhindert werden können (vgl. BFH-Beschlüsse vom 30. Oktober 1974 VIII R 203/73, BFHE 113, 423, BStBl II 1975, 213, und vom 29. November 1994 X R 108/94, juris). Dies gilt gleichermaßen für den Umstand, dass sich die Kläger ständig im Ausland befinden.

6 b) Anhaltspunkte dafür, dass das Unterlassen eines rechtzeitigen Antrags auf Verlängerung der Frist zur Begründung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision auf entschuldbaren Hindernissen beruhte, sind damit weder dargetan noch sonst ersichtlich.

7 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 2 FGO.

Parole chiave

reinstatementdeadlinenon-admission complaintillnessextension requestinadmissibilitycosts

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether the non-admission complaint was admissible despite late reasoning

Decisione estratta

No. The complaint was inadmissible because the reasoning was not filed within the statutory time limit.

Motivazione estratta

Under § 116(3) FGO, the complaint must be reasoned within two months of service of the full judgment; no timely reasoning was received by the Federal Fiscal Court.

Questione giuridica chiave

Whether reinstatement in the time limit for reasoning should be granted

Decisione estratta

No. Reinstatement was refused because the expiry of the period could have been avoided by a timely request for extension.

Motivazione estratta

Illness of the taxpayer and residence abroad do not justify reinstatement where a timely extension request would have prevented the default; no excusable obstacle was shown.

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