§ 86(3) FGO application inadmissible after termination of main proceedings

BFH IV S 23/12Bfh / 4a divisione7 feb 2013Dismissed

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Sintesi Omnilex

The applicant, a former shareholder of X-GmbH i.Gr., had previously withdrawn her tax court action after the tax office agreed to assess profits at zero. She then sought BFH review of the tax office's refusal to disclose the identity of an alleged informant. The BFH held the § 86(3) FGO application inadmissible because it was filed only after the FG proceedings had already ended, so no interim procedure was still possible. The court additionally noted that mandatory representation before the BFH was lacking.

Massima Omnilex

§ 86 Abs. 3 FGO; Antrag auf Entscheidung des BFH über die Rechtmäßigkeit der Verweigerung von Urkunden-, Akten- oder Auskunftsvorlage nur bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz zulässig; die Entscheidung setzt ein noch anhängiges Hauptsacheverfahren und damit ein zulässiges Zwischenverfahren voraus (consid. 6-8). Für den Antrag gilt vor dem BFH Vertretungszwang nach § 62 Abs. 4 FGO (consid. 9). Nach Beendigung des finanzgerichtlichen Verfahrens ist ein selbständiges Zwischenverfahren ausgeschlossen, weshalb der Antrag unstatthaft ist.

Testo completo

BFH — IV S 23/12, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2013-02-07

Aktenzeichen: IV S 23/12

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 62 Abs 4 FGO, § 86 Abs 3 FGO

Spruchkörper: 4. Senat

Titelzeile

Antrag auf Feststellung unzulässig verweigerter Aktenvorlage - Vertretungszwang

Leitsatz

  1. NV: Ein Antrag auf Entscheidung des BFH über die Rechtmäßigkeit der Verweigerung der Vorlage von Akten oder der Erteilung von Auskünften nach § 86 Abs. 3 FGO kann nur bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem FG gestellt werden .

  2. NV: Für den Antrag besteht Vertretungszwang nach § 62 Abs. 4 FGO .

Tatbestand

1 I. Die Antragstellerin hatte als ehemalige Gesellschafterin der X-GmbH i.Gr. (GmbH i.Gr.) gegen den Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen 2001 vom 15. August 2007 Klage erhoben. In der mündlichen Verhandlung vor dem Finanzgericht (FG) vom 1. März 2012 hat sie die Klage zurückgenommen, nachdem der Beklagte (das Finanzamt --FA--) sich verpflichtet hatte, den Gewinn auf 0 DM festzustellen. Das Verfahren ist durch sogleich verkündeten Beschluss des FG eingestellt worden.

2 Mit von ihr persönlich verfasstem Schreiben vom 3. Dezember 2012 an den Bundesfinanzhof (BFH) über das FG macht die Antragstellerin einen Anspruch darauf geltend, vom Antragsgegner (FA) Auskünfte über die Person zu erhalten, die jenem gegenüber unwahre Tatsachen über Einnahmen der GmbH i.Gr. mitgeteilt und offensichtlich in Schädigungsabsicht gehandelt habe.

3 Die Antragstellerin beantragt sinngemäß, nach § 86 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) festzustellen, dass die Verweigerung der Erteilung von Auskünften über die Person des Informanten nicht rechtmäßig ist.

4 Das FA hat zu dem Antrag nicht Stellung genommen.

Entscheidungsgründe

5 II. Der Antrag ist unzulässig und war deshalb abzulehnen.

6 a) Nach § 86 Abs. 3 FGO stellt der BFH auf Antrag eines Beteiligten in den Fällen des § 86 Abs. 1 und 2 FGO ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss fest, ob die Verweigerung der Vorlage der Urkunden oder Akten, die Übermittlung elektronischer Dokumente oder die Verweigerung der Erteilung von Auskünften rechtmäßig ist. Der Antrag ist bei dem für die Hauptsache zuständigen Gericht zu stellen. Auf Aufforderung des BFH hat die oberste Aufsichtsbehörde die verweigerten Dokumente oder Akten vorzulegen oder zu übermitteln oder ihm die verweigerten Auskünfte zu erteilen.

7 Die Regelung des § 86 Abs. 3 FGO setzt voraus, dass das FG im finanzgerichtlichen Verfahren die Vorlage der betreffenden (bereits vorhandenen) Urkunden und Akten, die Übermittlung elektronischer Dokumente oder Erteilung von Auskünften angeordnet hatte und die ersuchte Behörde sich daraufhin geweigert hat, dieser Aufforderung nachzukommen (vgl. BFH-Beschluss vom 17. September 2007 I B 93/07, BFH/NV 2008, 387). Die Entscheidung des BFH kann danach verfahrensrechtlich nur in einem Zwischenverfahren zu einem Hauptsacheverfahren ergehen. Daraus ergibt sich, dass der Antrag bis zum Schluss der (letzten) mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz gestellt sein muss (BFH-Beschluss vom 3. April 2006 II E 1/06, juris).

8 b) Die Antragstellerin hat den Antrag auf Feststellung nach § 86 Abs. 3 FGO erst nach Einstellung des Klageverfahrens gestellt. Ein selbständiges Zwischenverfahren war bei Antragstellung nicht mehr möglich, so dass der Antrag zu diesem Zeitpunkt nicht mehr statthaft und deshalb abzulehnen war.

9 c) Bei dieser Sachlage kommt es nicht mehr darauf an, dass der Antrag auch deshalb unzulässig ist, weil sich die Antragstellerin nicht --wie erforderlich (BFH-Beschluss vom 6. April 2011 IX S 15/10, BFH/NV 2011, 1177)-- von einem vor dem BFH nach § 62 Abs. 4 FGO zur Vertretung befugten Bevollmächtigten hat vertreten lassen.

Parole chiave

tax proceduremandatory representationadmissibilityinterim procedureoral hearinginformation refusal

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether an application under § 86(3) FGO is admissible after the main proceedings before the FG have already ended.

Decisione estratta

No. The application can only be made while the main proceedings are still pending, at the latest by the end of the last oral hearing in the factual instance.

Motivazione estratta

§ 86(3) FGO presupposes an ongoing intermediary procedure within the main proceedings. Once the action has been withdrawn and the FG proceedings terminated, no separate interim procedure is still possible.

Questione giuridica chiave

Whether the § 86(3) FGO application requires representation by a lawyer authorized to appear before the BFH under § 62(4) FGO.

Decisione estratta

Yes. The applicant was not represented in the required manner, which also made the application inadmissible.

Motivazione estratta

The BFH held that the application is subject to mandatory legal representation before the BFH.

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