Hearing complaint and correction request inadmissible or unfounded

BFH VI S 8/12Bfh / 6a divisione12 nov 2012Dismissed

Estratto da Omnilex

Sintesi Omnilex

The BFH rejected the plaintiffs' hearing complaint and held that alleged substantive error is not a permissible ground under § 133a FGO. It also found their request to correct the findings of a prior BFH order inadmissible because § 108 FGO requires a legitimate legal interest, which exists only where the correction serves an available remedy. Since no appeal lay against the order, and constitutional or ECHR proceedings do not create findings binding on those courts, such an interest was absent. The plaintiffs were charged court costs of EUR 50.

Massima Omnilex

§ 133a FGO, § 108 FGO i.V.m. § 113 Abs. 1 FGO; Anhörungsrüge und Tatbestandsberichtigung gegen BFH-Beschluss. Eine Anhörungsrüge ist unzulässig bzw. unbegründet, soweit lediglich die inhaltliche Unrichtigkeit der angegriffenen Entscheidung geltend gemacht wird; sie dient nicht der erneuten vollständigen sachlichen Überprüfung und nicht der Ergänzung der Begründung. Ein Antrag auf Tatbestandsberichtigung eines nach § 132 FGO ergangenen Beschlusses setzt ein Rechtsschutzinteresse voraus, das nur besteht, wenn die Berichtigung der Vorbereitung eines zulässigen Rechtsmittels dient. Fehlt ein anfechtbares Rechtsmittel, ist der Antrag unzulässig; ein Interesse aus einer beabsichtigten Verfassungs- oder EMRK-Beschwerde genügt nicht, weil es dort an einer Tatbestandsbindung fehlt.

Testo completo

BFH — VI S 8/12, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2012-11-12

Aktenzeichen: VI S 8/12

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 133a Abs 4 S 4 FGO, § 108 FGO, § 113 Abs 1 FGO, § 132 FGO, GKG, Nr 6400 GKVerz, § 3 Abs 2 Anl 1 Nr 6400 GKG

Vorinstanz: vorgehend BFH, 15. März 2012, Az: VI B 89/11, Beschluss

Spruchkörper: 6. Senat

Titelzeile

(Anhörungsrüge: Anwendungsbereich des § 133a FGO - Rechtsschutzinteresse an Tatbestandsberichtigung)

Leitsatz

  1. NV: Mit dem Vorbringen, es sei in der Sache fehlerhaft entschieden worden, kann eine Anhörungsrüge nach § 133a FGO nicht begründet werden.

  2. NV: Ein Antrag auf Tatbestandsberichtigung (§ 108 FGO) einer vom BFH gemäß § 132 FGO durch Beschluss getroffenen Entscheidung über die Aussetzung und Aufhebung der Vollziehung ist wegen fehlenden Rechtschutzinteresses unzulässig.

Tatbestand

1 I. Das Hessische Finanzgericht (FG) lehnte durch Beschluss vom 12. April 2011 1 K 2235/05 einen Antrag der Kläger, Beschwerdeführer und Rügeführer (Kläger) auf Berichtigung des Protokolls über die mündliche Verhandlung ab. Mit Beschluss vom 15. März 2012 VI B 89/11 hat der Senat die Beschwerde der Kläger gegen diesen Beschluss als unzulässig verworfen. Hiergegen haben die Kläger Anhörungsrüge erhoben.

2 Außerdem haben sie einen Antrag auf Tatbestandsberichtigung des angegriffenen Senatsbeschlusses gestellt.

Entscheidungsgründe

3 II. 1. Der Senat weist die Anhörungsrüge der Kläger als unbegründet zurück.

4 a) Gemäß § 133a der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist das gerichtliche Verfahren fortzusetzen, wenn das Gericht den Anspruch der Kläger auf rechtliches Gehör verletzt hat. Dies ist nicht der Fall. Der Senat hat das Vorbringen der Kläger zur vermeintlichen Unrichtigkeit des Protokolls über die mündliche Verhandlung sowie zur vorgeblich rechtswidrigen Ablehnung ihres Antrags auf Protokollberichtigung durch das FG zur Kenntnis genommen und sich mit den insoweit gegebenen Rechtsschutzmöglichkeiten ausführlich auseinandergesetzt; dem Begehren der Kläger hat er allerdings nicht entsprochen. Mit dem Vorbringen, der Senat habe hierbei fehlerhaft entschieden, kann eine Anhörungsrüge nach § 133a FGO nicht begründet werden (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 10. Februar 2012 VI S 1/12, BFH/NV 2012, 966). Denn eine Anhörungsrüge dient nicht dazu, die angegriffene Entscheidung nochmals einer vollen inhaltlichen Überprüfung zuzuführen; ebenso wenig kann mit der Anhörungsrüge eine Begründungsergänzung herbeigeführt werden (BFH-Beschluss vom 17. Juni 2005 VI S 3/05, BFHE 209, 419, BStBl II 2005, 614, m.w.N.).

5 b) Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 133a Abs. 4 Satz 4 FGO).

6 2. Der von den Klägern gestellte Antrag auf Tatbestandsberichtigung (§ 108 FGO i.V.m. § 113 Abs. 1 FGO) des Beschlusses vom 15. März 2012 ist unzulässig.

7 Zwar ist § 108 FGO sinngemäß auch auf einen Beschluss anwendbar (§ 113 Abs. 1 FGO). Ein Antrag auf Tatbestandsberichtigung einer vom BFH gemäß § 132 FGO durch Beschluss getroffenen Entscheidung ist aber wegen fehlenden Rechtsschutzinteresses unzulässig. Ein berechtigtes Interesse an einer Tatbestandsberichtigung kann nur insoweit bestehen, als damit die Grundlagen für eine Rechtsmittelentscheidung geschaffen werden sollen (BFH-Beschluss vom 20. April 2010 VI S 1/10, BFH/NV 2010, 1467, m.w.N.). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben, weil gegen den Beschluss des Senats kein Rechtsmittel gegeben ist. Ein Rechtsschutzinteresse lässt sich nicht aus der Einlegung einer Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht und einer Beschwerde zum Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte herleiten, weil in diesen Verfahren keine Tatbestandsbindung besteht (BFH-Beschlüsse vom 17. März 2010 X S 25/09, BFH/NV 2010, 1293; vom 1. Oktober 2002 VII B 35/02, juris).

8 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Die Gerichtskosten richten sich nach Nr. 6400 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz --GKG-- (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG). Es fällt eine Festgebühr von 50 € an. Im Übrigen ergeht die Entscheidung gerichtsgebührenfrei.

Parole chiave

hearing complaintcorrection of findingslegal interestinadmissibilityright to be heardcourt costs

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether the hearing complaint under § 133a FGO was admissible and founded on alleged substantive error in the prior decision.

Decisione estratta

No. A hearing complaint cannot be based on the argument that the court decided the case incorrectly on the merits; the BFH had considered the parties' submissions and no denial of the right to be heard occurred.

Motivazione estratta

§ 133a FGO protects the right to be heard, not a renewed full review of the decision or a supplement to its reasoning.

Questione giuridica chiave

Whether a request for correction of the tenor/findings under § 108 FGO against a BFH order under § 132 FGO was admissible.

Decisione estratta

No. The request lacked a legal interest because no appeal lay against the order and any interest based on constitutional or ECHR proceedings did not create binding findings there.

Motivazione estratta

A correction request is only permissible where it serves as a basis for an available legal remedy; that condition was absent here.

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