Tax treatment of worthless options premiums

BFH IX R 12/11Bfh / Division 926 set 2012Remanded

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Sintesi Omnilex

The taxpayer sought recognition of losses from options that had become worthless in the 1999 and 2001 tax years. The tax office and the Fiscal Court treated the lapse of the options as tax-irrelevant. The BFH held that expenses for worthless options can be deductible advertising expenses in forward transactions and that the right to a balancing payment is also terminated when the taxpayer avoids an implied negative balancing payment by not exercising the right. Because the lower court had not sufficiently established the nature of the transactions and the amount of expenses, the BFH set aside the judgment and remanded the case.

Massima Omnilex

§ 22 Nr. 2, § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, § 23 Abs. 3 Satz 5 EStG; termination of the right to a balancing payment in forward transactions: the right is also deemed ended when an implied negative balancing payment is avoided by non-exercise of the option. Losses from worthless options are to be recognized as advertising expenses in the computation of income from private forward transactions. If the facts necessary for classification and quantification are incomplete, the appellate court must set aside the judgment and remit the case for further findings (consid. 1-2).

Testo completo

BFH — IX R 12/11, Urteil

Entscheidungsdatum: 2012-09-26

Aktenzeichen: IX R 12/11

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 22 Nr 2 EStG 1997, § 23 Abs 1 S 1 Nr 4 EStG 1997, § 23 Abs 3 S 5 EStG 1997

Vorinstanz: vorgehend FG Düsseldorf, 10. November 2010, Az: 12 K 135/07 E,F, Urteilnachgehend FG Düsseldorf, 14. November 2013, Az: 12 K 4002/12 E, F, Urteil

Spruchkörper: 9. Senat

Titelzeile

(Inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 26.09.2012 IX R 50/09 - Prämien wertlos gewordener Optionen als Werbungskosten bei einem Termingeschäft)

Leitsatz

NV: Das Recht auf einen Differenzausgleich, Geldbetrag oder Vorteil wird auch dann im Sinne von § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG beendet, wenn ein durch das Basisgeschäft indizierter negativer Differenzsausgleich durch Nichtausüben der (wertlos gewordenen) Forderung aus dem Termingeschäft vermieden wird (Anschluss an BFH-Urteil vom 26. September 2012 IX R 50/09) .

Tatbestand

1 I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) unternahm in den Streitjahren (1999 und 2001) u.a. Optionsgeschäfte. Im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung für die Streitjahre machte er Verluste bei den Einkünften aus Kapitalvermögen geltend, mit denen er durch den Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt --FA--) zunächst erklärungsgemäß veranlagt wurde. Das FA stellte für die Streitjahre jeweils einen verbleibenden Verlustabzug aus privaten Veräußerungsgeschäften fest.

2 Eine im Jahr 2004 durchgeführte Außenprüfung kam zu dem Ergebnis, dass der Kläger in den Streitjahren Optionen habe verfallen lassen und vertrat die Auffassung, dieser Vorgang sei ohne steuerliche Bedeutung. Dementsprechend änderte das FA die Einkommensteuerbescheide für die Streitjahre und den Bescheid über den verbleibenden Verlustvortrag aus privaten Veräußerungsgeschäften zum 31. Dezember 2001; den Bescheid über den verbleibenden Verlustvortrag aus privaten Veräußerungsgeschäften zum 31. Dezember 1999 hob er auf.

3 Die Klage blieb erfolglos. Das Finanzgericht (FG) vertrat in seinem in Deutsches Steuerrecht/Entscheidungsdienst 2012, 609 veröffentlichten Urteil die Auffassung, bei dem Verfall von Optionen handele es sich um einen steuerrechtlich nicht bedeutsamen Vorgang auf der Vermögensebene. Es könne deshalb offenbleiben, ob --wie der Kläger vortrage-- die Papiere ohne sein Zutun wertlos geworden seien.

4 Hiergegen richtet sich die Revision des Klägers, die er auf Verletzung materiellen Rechts stützt. Der Kläger habe die Optionen, um die es hier gehe, verfallen lassen müssen; damit existiere auch das Recht auf Ausübung nicht mehr. Jedenfalls müssten seine Aufwendungen (Optionsprämien) als vergebliche Werbungskosten berücksichtigt werden.

5 Der Kläger beantragt sinngemäß, das angefochtene Urteil aufzuheben, den Einkommensteuerbescheid 1999 vom 25. Juni 2004 in Form der Einspruchsentscheidung vom 12. Dezember 2006 und den Bescheid zum 31. Dezember 1999 über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zur Einkommensteuer vom 25. Juni 2004 dahingehend abzuändern, dass Verluste aus dem Verfall von Optionen in Höhe von 141.844 DM (72.523,68 €) im Veranlagungszeitraum 1999 berücksichtigt werden und den Bescheid zum 31. Dezember 2001 über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zur Einkommensteuer vom 25. Juni 2004 in Form der Einspruchsentscheidung vom 12. Dezember 2006 dahingehend abzuändern, dass Verluste aus dem Verfall von Optionen in Höhe von 75.800 DM (38.755,92 €) berücksichtigt werden.

6 Das FA beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

7 II. Die Revision ist begründet und führt nach § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung.

8 1. Das Urteil ist aufzuheben, weil das FG unzutreffend den Steuertatbestand des § 22 Nr. 2 i.V.m. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung der Streitjahre (EStG) verneint hat.

9 a) Aufwendungen für wertlos gewordene Optionen sind als Werbungskosten bei der Ermittlung der Einkünfte aus Termingeschäften gemäß § 22 Nr. 2 i.V.m. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG zu berücksichtigen (§ 23 Abs. 3 Satz 5 EStG). Termingeschäfte sind private Veräußerungsgeschäfte (§ 22 Nr. 2 EStG), durch die der Steuerpflichtige einen Differenzausgleich oder einen durch den Wert einer veränderlichen Bezugsgröße bestimmten Geldbetrag oder Vorteil erlangt, sofern der Zeitraum zwischen Erwerb und Beendigung des Rechts auf einen Differenzausgleich, Geldbetrag oder Vorteil nicht mehr als ein Jahr beträgt. Nach § 23 Abs. 3 Satz 5 EStG ist der Gewinn oder Verlust bei einem Termingeschäft der Differenzausgleich oder der durch den Wert einer veränderlichen Bezugsgröße bestimmte Geldbetrag oder Vorteil abzüglich der Werbungskosten.

10 b) Das Recht auf einen Differenzausgleich, Geldbetrag oder Vorteil wird auch dann i.S. von § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG beendet, wenn ein durch das Basisgeschäft indizierter negativer Differenzausgleich durch Nichtausüben der Forderung aus dem Termingeschäft vermieden wird. Zur weiteren Begründung und zur Vermeidung von Wiederholungen verweist der Senat auf sein Urteil vom 26. September 2012 in der Sache IX R 50/09.

11 2. Da das angefochtene Urteil diesen Maßstäben nicht entspricht, ist es aufzuheben. Die Sache ist nicht spruchreif. Es fehlen hinreichende Feststellungen des FG, um welche Termingeschäfte es sich handelt und inwiefern diese wertlos geworden sind. Hierzu wird das FG auch dem bislang offengelassenen Vortrag des Klägers nachzugehen haben, es habe keine Verpflichtungen aus den Optionsgeschäften vor dem Verfall und demnach auch keinen Anspruch auf Differenzausgleich gegeben. Ferner fehlen ausreichende Feststellungen des FG zur Höhe der geltend gemachten Aufwendungen. Das FG wird diese Feststellungen in einer neuen Verhandlung und Entscheidung nachholen müssen.

Parole chiave

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Questione giuridica chiave

Whether premiums for worthless options are deductible as advertising expenses in private forward transactions under the EStG.

Decisione estratta

Yes. Expenses for worthless options must be taken into account as advertising expenses when determining income from forward transactions; the tax court wrongly denied the taxable event.

Motivazione estratta

A right to a balancing payment, money amount, or benefit ends within the meaning of § 23(1) sentence 1 no. 4 EStG even if an implied negative balancing payment is avoided by not exercising the right from the transaction. Loss is then determined by the balancing amount less advertising expenses under § 23(3) sentence 5 EStG.

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