Non-admission complaint dismissed; no manifestly unlawful lower-court decision

BFH IX B 168/11Bfh / Division 923 mar 2012Dismissed

Sintesi

The BFH dismissed the complainant's non-admission complaint against the FG Berlin-Brandenburg judgment. It held that an allegedly incorrect application of BFH case law on the timing of an apportionment loss under § 17 EStG does not justify admission absent objectively arbitrary or plainly untenable reasoning. The asserted violation of the duty to investigate also failed because no proper evidentiary motion for witness G had been made at the hearing and the complaint was insufficiently substantiated.

Regest

§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO; die bloß aus Sicht des Beschwerdeführers fehlerhafte Umsetzung höchstrichterlicher Rechtsprechungsgrundsätze durch das Finanzgericht begründet keine Revisionszulassung, solange die angefochtene Entscheidung nicht objektiv willkürlich oder unter keinem denkbaren Gesichtspunkt vertretbar erscheint. § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO i.V.m. § 76 Abs. 1 FGO; eine Rüge der Verletzung der Sachaufklärungspflicht scheitert, wenn ein Beweisantrag in der mündlichen Verhandlung nicht gestellt wurde und sich die beantragte Beweiserhebung dem Gericht nach Lage der Akten nicht aufdrängen musste. Das Rügerecht geht bei unterlassenem Prozessvortrag bzw. fehlendem Beweisantrag nach § 155 FGO i.V.m. § 295 ZPO verloren.

Testo completo

BFH — IX B 168/11, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2012-03-23

Aktenzeichen: IX B 168/11

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 115 Abs 2 Nr 2 FGO, § 17 EStG 2002

Vorinstanz: vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg, 14. September 2011, Az: 8 K 15009/09, Urteil

Spruchkörper: 9. Senat

Titelzeile

Nichtzulassungsbeschwerde, keine greifbare gesetzwidrige Entscheidung des FG

Leitsatz

NV: Eine etwaige fehlerhafte Umsetzung der Rechtsprechungsgrundsätze des BFH seitens des FG kann die Revisionszulassung nicht rechtfertigen .

Gründe

1 Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

2 Wenn der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) meint, das Finanzgericht (FG) verkenne die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Frage des Zeitpunkts der Entstehung des Auflösungsverlusts nach § 17 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes und wende diese greifbar gesetzwidrig auf den zu entscheidenden Fall an, so ist insoweit nicht erkennbar, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die Rechtsprechung durch die finanzgerichtliche Entscheidung beschädigt würde, weil sie objektiv willkürlich erschiene bzw. auf sachfremden Erwägungen beruhte und unter keinem denkbaren Gesichtspunkt rechtlich vertretbar wäre. Vielmehr würdigt das FG den vorliegenden Einzelfall lediglich anders, als dies den Vorstellungen des Klägers entspräche.

3 Auch eine Revisionszulassung wegen Verletzung der finanzgerichtlichen Sachaufklärungspflicht (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO-- i.V.m. § 76 Abs. 1 FGO) kommt nicht in Betracht. Dass das FG einen Beweisantrag des Klägers zur Vernehmung der Zeugin G übergangen hätte, ist nicht schlüssig dargelegt. Nach dem Sitzungsprotokoll hat der fachkundig vertretene Beschwerdeführer einen entsprechenden Beweisantrag nicht gestellt und damit sein Rügerecht verloren (§ 155 FGO i.V.m. § 295 der Zivilprozessordnung; vgl. BFH-Beschluss vom 27. August 2008 IX B 207/07, BFH/NV 2008, 2022, m.w.N.). Dem FG musste sich auch die Vernehmung der Zeugin nicht aufdrängen, da keine Anhaltspunkte ersichtlich sind, dass die Vernehmung zu einem anderen Ergebnis geführt hätte als die vorliegende eidliche Erklärung der Zeugin.

Parole chiave

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