Substituted service by mailbox delivery

BFH VIII B 76/11Bfh / Division 814 dic 2011Dismissed

Estratto da Omnilex

Sintesi Omnilex

The Federal Fiscal Court dismissed the complaint against denial of leave to appeal. It held that the taxpayers had not shown a procedural defect in relation to the postal employee's testimony, because they had failed to timely preserve the objection and, in any event, the Fiscal Court could rely on a prior witness statement from parallel proceedings. The court also rejected the alleged violation of the right to be heard and the attack on the evidentiary force of the service record. The claimed fundamental importance was insufficiently substantiated.

Massima Omnilex

§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO; substitute service and procedural defect review: a party alleging that no prior delivery attempt preceded substitute service must, to succeed, plead and if necessary prove facts making such a prior attempt virtually excluded. No procedural defect arises where the fiscal court forms its conviction regarding the mailbox's affiliation to the dwelling or business premises by evaluating a witness statement from another proceeding concerning a contemporaneous delivery event on the same property; if the server no longer recalls the individual incident, a renewed examination is not required. A complaint that concerns the omission of evidence is waivable and must be timely preserved; mere disagreement with the court's evaluation does not establish a denial of heard or overcome the evidentiary force of the public service record.

Testo completo

BFH — VIII B 76/11, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2011-12-14

Aktenzeichen: VIII B 76/11

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 53 Abs 2 FGO, § 180 S 1 ZPO, § 115 Abs 2 Nr 3 FGO

Vorinstanz: vorgehend FG München, 27. April 2011, Az: 7 K 3601/10, Urteil

Spruchkörper: 8. Senat

Titelzeile

Ersatzzustellung durch Einlegen in den Briefkasten

Leitsatz

  1. NV: Behauptet der Steuerpflichtige, der Postzusteller habe vor Durchführung der Ersatzzustellung einen Zustellversuch nicht unternommen, so muss er, um mit dem Einwand durchzudringen, einen Sachverhalt vortragen und gegebenenfalls beweisen, bei dem ein vorheriger Zustellversuch so gut wie ausgeschlossen erscheint.

  2. NV: Ein Verfahrensmangel liegt nicht vor, wenn sich das FG die Überzeugung davon, dass der Briefkasten zu der Wohnung oder dem Geschäftsraum gehört, gebildet hat, indem es die in einem anderen Gerichtsverfahren protokollierte Zeugenaussage derselben Zustellerin über einen zeitnahen anderen Zustellvorgang auf demselben Grundstück ausgewertet hat, und wenn die Zustellerin hierzu bekundet hat, sich an den einzelnen Vorgang nicht konkret zu erinnern; unter diesen Umständen bedarf es keiner erneuten Einvernahme der Zeugin zu dem streitigen Zustellvorgang.

Gründe

1 Die Beschwerde ist nicht begründet. Gründe für die Zulassung der Revision (§ 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) liegen nicht vor.

2 1. Verfahrensfehlerfrei hat das Finanzgericht (FG) insbesondere angenommen, dass die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) die Unrichtigkeit der in der Postzustellungsurkunde bezeugten Tatsachen nicht erwiesen haben (§ 418 Abs. 2 der Zivilprozessordnung --ZPO--).

3 a) Ohne Erfolg rügen die Kläger zunächst die mangelnde Einvernahme der Postzustellerin als Zeugin. Damit können sie schon deshalb nicht durchdringen, weil sie in der mündlichen Verhandlung den Antrag auf Vernehmung der Zeugin nicht ausdrücklich wiederholt und die Nichtvernehmung der Zeugin auch nicht zu Protokoll gerügt haben. Dies geht zu ihren Lasten, denn die Rüge des Übergehens von Beweisanträgen oder der Verletzung der Sachaufklärungspflicht betrifft verzichtbare Verfahrensmängel (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 115 Rz 101), bei denen das Rügerecht bereits durch das bloße Unterlassen einer rechtzeitigen Rüge verloren geht (Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz 103). Das gilt jedenfalls, wenn die Kläger --wie im Streitfall-- professionell vertreten sind.

4 Aber auch in der Sache war die Einvernahme der Zeugin nicht geboten (§ 76 Abs. 1, § 81 Abs. 1 FGO). Das FG hat stattdessen die Aussage der Zeugin in einem Parallelverfahren verwertet, in dem ebenfalls die Wirksamkeit einer förmlichen Zustellung bei den Klägern streitig war. Der dortigen Aussage, die einen zeitnahen Zustellungsvorgang betraf, hat das FG für das vorliegende Verfahren entnommen, dass der Briefkasten, in den die Zustellerin die Schriftstücke nach dem Inhalt der Zustellungsurkunde eingelegt hat, eindeutig zum Grundstück der Kläger gehöre. Eine weitere Beweisaufnahme musste sich dem FG bei dieser Sachlage nicht aufdrängen, zumal sich die Zustellerin an den einzelnen Vorgang nicht erinnern konnte.

5 b) Das FG hat auch nicht das rechtliche Gehör der Kläger verletzt, indem es entscheidungserheblichen Sachvortrag der Kläger unberücksichtigt gelassen hat. Der Kläger hat insbesondere in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, er sei am Tag der Zustellung den ganzen Tag an seinem häuslichen Arbeitsplatz gewesen, was sich indiziell aus einem Datenübertragungsprotokoll ergebe sowie aus dem Fehlen von Aufzeichnungen des elektronischen Fahrtenbuchs seines Dienstfahrzeugs. Das soll nach Ansicht der Kläger belegen, dass die Zustellerin vor dem Einwurf der zuzustellenden Schriftstücke einen persönlichen Zustellversuch --entgegen der Darstellung in der Urkunde-- nicht unternommen habe. Indes hat das FG diese Umstände nicht unberücksichtigt gelassen. Im Urteil heißt es dazu vielmehr wörtlich: "Die von ihnen (den Klägern) vorgebrachten Umstände belegen nicht, dass ein entsprechender Zustellversuch nicht unternommen worden ist." Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt deshalb nicht vor.

6 Mit der Behauptung, das FG habe die Umstände unrichtig gewertet, kann die Zulassung der Revision ebenfalls nicht erreicht werden, weil der Bundesfinanzhof (BFH) auch im Rahmen eines Revisionsverfahrens an die tatsächlichen Würdigungen des FG grundsätzlich gebunden wäre (§ 118 Abs. 2 FGO) und weil die Wertung des FG zumindest möglich erscheint. Die vom Kläger angeführten Indizien schließen nicht aus, dass die Kläger vorübergehend, z.B. zu Fuß das Haus verlassen hatten und deshalb den Zustellversuch verpasst haben (vgl. BFH-Beschluss vom 10. November 2003 VII B 366/02, BFH/NV 2004, 509).

7 c) Ohne Erfolg rügen die Kläger schließlich auch, dass die Zustellungsurkunde keinen Nachweis für den Inhalt des übergebenen Umschlags erbringe. Die Kläger haben insofern nicht ausreichend dargelegt, dass die Bezeichnung des Sendungsinhalts auf dem zugestellten Kuvert den rechtlichen Anforderungen nicht genügte. Die Rechtsansicht der Kläger, dass jedes Schriftstück einzeln zugestellt werden müsse, trifft nicht zu. Die bloße Behauptung, der Sendungsinhalt könne von der Bezeichnung abweichen, ist nicht geeignet, die Beweiskraft der öffentlichen Urkunde (§ 418 Abs. 1 ZPO) zu widerlegen.

8 2. Soweit die Kläger die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache behaupten (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO), entspricht ihre Begründung nicht den Anforderungen an die Darlegung von Revisionszulassungsgründen (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO).

Parole chiave

substituted servicemailbox deliveryevidentiary forceright to be heardwitness testimonyprocedural defectadmission of revision

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether the alleged failure to take evidence on the postal employee's service attempt constituted a procedural defect.

Decisione estratta

No procedural defect was established; the taxpayers had not timely renewed the witness request or objected, and the court was not otherwise bound to hear the witness again.

Motivazione estratta

The complaint of omitted evidence concerns waivable procedural defects and the right to complain was lost by failing to raise it in time. In any event, the lower court could rely on the witness statement from a parallel case and need not reopen evidence where the witness no longer recalled the individual incident.

Questione giuridica chiave

Whether the Fiscal Court violated the right to be heard by disregarding the taxpayers' factual submissions about their presence at home on the service day.

Decisione estratta

No; the court expressly considered the submissions and merely found them insufficient to disprove the service attempt.

Motivazione estratta

The judgment showed that the court addressed the taxpayers' arguments. A disagreement with the court's assessment is not a hearing violation.

Questione giuridica chiave

Whether the taxpayers sufficiently attacked the probative force of the service record regarding the contents of the delivered envelope.

Decisione estratta

No; the objections did not rebut the evidentiary force of the official record.

Motivazione estratta

The taxpayers did not show that the envelope labeling failed to meet legal requirements, and the mere possibility of a discrepancy was insufficient to displace the presumption attached to the public record.

Questione giuridica chiave

Whether the case raised a ground for admission of revision based on fundamental significance.

Decisione estratta

No, the requirements for substantiating a ground for admission were not met.

Motivazione estratta

The application did not satisfy the statutory substantiation requirements for asserting fundamental importance.

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