Requirements for a substantiated duty-of-inquiry complaint

BFH II R 55/09Bfh / 2a divisione4 mag 2011Dismissed

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Sintesi Omnilex

The taxpayers challenged a property value adjustment after an attic conversion and raised only procedural complaints on revision. The Federal Fiscal Court held that the case did not present a question of fundamental importance and that a review on the merits was not opened. The alleged duty-of-inquiry violations were insufficiently substantiated because the appellants did not precisely identify the facts to be clarified or the expected result of the evidence. The complaint that the court ignored the argument about the ground floor being used as a daycare failed because such personal circumstances are excluded from valuation under section 9(2) sentence 3 BewG. The revision was dismissed.

Massima Omnilex

§ 118 Abs. 3 Satz 1, § 120 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. b FGO; Anforderungen an die auf Verfahrensmängel gestützte Revision und an die Aufklärungsrüge. Wird die Revision ausschließlich auf Verfahrensfehler gestützt, bleibt die Sachprüfung grundsätzlich ausgeschlossen; eine Ausnahme setzt die Darlegung eines Zulassungsgrundes nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 FGO voraus. Eine schlüssige Aufklärungsrüge verlangt die genaue Bezeichnung der entscheidungserheblichen Beweisthemen, die substantiierte Darlegung der möglichen Kausalität des Beweisfehlers für das Urteil sowie des voraussichtlichen Ergebnisses der Beweisaufnahme. Persönliche oder ungewöhnliche Verhältnisse sind bei der Ermittlung des gemeinen Werts nach § 9 Abs. 2 Sätze 1 bis 3 BewG außer Betracht zu lassen.

Testo completo

BFH — II R 55/09, Urteil

Entscheidungsdatum: 2011-05-04

Aktenzeichen: II R 55/09

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 76 FGO, § 96 Abs 2 FGO, § 115 Abs 2 Nr 1 FGO, § 115 Abs 2 Nr 2 FGO, § 118 Abs 3 S 1 FGO, § 120 Abs 3 Nr 2 Buchst b FGO, § 115 Abs 2 Nr 3 FGO, § 9 Abs 2 S 3 BewG 1991, § 9 Abs 2 S 2 BewG 1991

Vorinstanz: vorgehend Niedersächsisches Finanzgericht, 30. Oktober 2008, Az: 1 K 102/05, Urteil

Spruchkörper: 2. Senat

Titelzeile

Anforderungen an eine Verfahrensrevision und an eine schlüssige Aufklärungsrüge - Nichtberücksichtigung persönlicher Verhältnisse bei der Bestimmung des gemeinen Werts eines Grundstücks

Leitsatz

NV: Eine schlüssige Aufklärungsrüge erfordert die genaue Bezeichnung der ermittlungsbedürftigen Tatsachen (präzise Angabe der Beweisthemen) sowie die substantiierte Darlegung, inwiefern das Urteil des FG --ausgehend von der materiell-rechtlichen Auffassung des Gerichts-- auf der unterlassenen Beweisaufnahme beruhen könne und was das voraussichtliche Ergebnis der Beweisaufnahme gewesen wäre .

Tatbestand

1 I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind seit 1995 Eigentümer eines Grundstücks in A.

2 Nach Ausbau des Dachgeschosses nahm der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) auf den 1. Januar 2003 eine Artfortschreibung zum "gemischt genutzten Grundstück mit überwiegend gewerblichem Anteil" und zugleich eine Wertfortschreibung vor.

3 Die dagegen erhobene Klage blieb erfolglos.

4 Dagegen richtet sich die Revision der Kläger, mit der sie ausschließlich Verfahrensfehler rügen. Im Einzelnen führen sie aus, das Urteil des Finanzgerichts (FG) beruhe auf einem Verstoß gegen die gerichtliche Aufklärungspflicht (§ 76 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Das FG sei verpflichtet gewesen, zu klären, ob im Bereich des Dachgeschosses bereits vor Durchführung der Umbaumaßnahmen eine Wohnung vorhanden gewesen sei. Es habe auch versäumt, aufzuklären, dass keine Bauarbeiten vorgenommen worden seien, die dem Gebäude den Charakter eines Einfamilienhauses genommen oder zur Folge gehabt hätten, dass dieses nicht mehr als Altbau zu qualifizieren sei. Schließlich verletze das FG-Urteil das Recht der Kläger auf rechtliches Gehör (§ 96 Abs. 2 FGO i.V.m. Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes), weil das FG ihren Vortrag, dass die Wohnung im Dachgeschoss wegen der Nutzung des Erdgeschosses als Kindertagesstätte nicht isoliert vermietbar gewesen sei, nicht berücksichtigt habe.

5 Die Kläger beantragen, das Urteil des FG aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.

6 Das FA beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

7 II. Die Revision ist unbegründet und war daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 FGO).

8 1. Nach § 118 Abs. 3 Satz 1 FGO ist bei einer Revision, die ausschließlich auf Verfahrensmängel gestützt wird, grundsätzlich nur über die geltend gemachten Verfahrensmängel zu entscheiden. Eine Überprüfung des FG-Urteils auf seine materielle Richtigkeit kommt in einem solchen Fall zwar dann ausnahmsweise in Betracht, wenn zugleich die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 FGO vorliegen (vgl. dazu Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 118 Rz 72). So liegt der Streitfall indessen nicht, denn er wirft keine Rechtsfragen auf, die das Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berühren. Die Richtigkeit des FG-Urteils kann nur mit Blick auf die besonderen Umstände des Streitfalls und damit nur in einem Einzelfall geprüft werden. Inzwischen ist auch geklärt, dass die Vorschriften über die Einheitsbewertung des Grundvermögens trotz der verfassungsrechtlichen Zweifel, die sich aus den lange zurückliegenden Hauptfeststellungszeitpunkten des 1. Januar 1964 bzw. --im Beitrittsgebiet-- des 1. Januar 1935 und den darauf beruhenden Wertverzerrungen ergeben, jedenfalls für Stichtage bis zum 1. Januar 2007 noch verfassungsgemäß sind (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 30. Juni 2010 II R 60/08, BFHE 230, 78, BStBl II 2010, 897, und II R 12/09, BFHE 230, 93, BStBl II 2011, 48).

9 2. Die von den Klägern vorgebrachten Aufklärungsrügen (§ 76 FGO) genügen bereits nicht den Anforderungen des § 120 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. b FGO. Danach muss in Fällen, in denen die Revision auf die Verletzung von Verfahrensvorschriften gestützt wird, die Revisionsbegründung die Tatsachen bezeichnen, die einen entsprechenden Verfahrensmangel ergeben. Eine schlüssige Aufklärungsrüge erfordert die genaue Bezeichnung der ermittlungsbedürftigen Tatsachen (präzise Angabe der Beweisthemen) sowie die substantiierte Darlegung, inwiefern das Urteil des FG --ausgehend von der materiell-rechtlichen Auffassung des Gerichts-- auf der unterlassenen Beweisaufnahme beruhen könne und was das voraussichtliche Ergebnis der Beweisaufnahme gewesen wäre (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 23. Juli 2002 X B 174/01, BFH/NV 2002, 1486; vom 5. Februar 2004 V B 205/02, BFH/NV 2004, 964).

10 Diesen Anforderungen genügen die Einlassungen der Kläger nicht. Die Kläger haben sich allein darauf berufen, das FG habe es zu Unrecht unterlassen, aufzuklären, ob vor der Sanierung des Dachgeschosses dort bereits eine Wohnung vorhanden gewesen sei bzw. ob Bauarbeiten durchgeführt worden seien, die dem Gebäude den Charakter eines Einfamilienhauses in Form eines Altbaus genommen hätten. Sie haben damit keine hinreichenden Angaben zu den vom FG konkret zu ermittelnden Tatsachen sowie dem voraussichtlichen Ergebnis der Beweisaufnahme gemacht, obwohl sie selbst geltend machen, bereits vor dem Umbau in dem betroffenen Objekt gewohnt zu haben. Insofern wäre es Aufgabe der Kläger gewesen, vom FG zu ermittelnde Tatsachen (insbesondere zum Zustand des Objekts vor und nach dem Umbau sowie zum Umfang der Baumaßnahmen) sowie das voraussichtliche Ergebnis der Beweiserhebung im Einzelnen darzulegen.

11 3. Soweit das FG auf den Vortrag der Kläger, die Wohnung im Dachgeschoss sei wegen der Nutzung des Erdgeschosses als Kindertagesstätte nicht isoliert vermietbar gewesen, nicht eingegangen ist, liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. Das FG bräuchte nämlich nicht auf diesen Vortrag einzugehen, weil er ersichtlich nicht zu einer anderen Entscheidung führen konnte. Nach § 9 Abs. 2 Satz 1 des Bewertungsgesetzes in der im Streitjahr maßgeblichen Fassung (BewG) wird der gemeine Wert durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit des Wirtschaftsguts bei einer Veräußerung zu erzielen wäre. Dabei sind nach dem Satz 2 der Vorschrift zwar alle Umstände zu berücksichtigen, die den Preis beeinflussen. Ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse sind allerdings nach § 9 Abs. 2 Satz 3 BewG gerade nicht zu berücksichtigen. Dem Einheitswert als einem typisierten gemeinen Wert wohnt insofern die Eigenschaft eines objektiven Werts inne, der unter Außerachtlassen persönlicher Verhältnisse zu ermitteln ist (vgl. BFH-Beschluss vom 19. Dezember 2007 II R 22/06, BFH/NV 2008, 962). Ungewöhnliche und persönliche Umstände sind dabei solche, mit denen der Verkehr bei Abschätzung des Werts eines Wirtschaftsguts nicht zu rechnen pflegt und die lediglich in einem Einzelfall ausnahmsweise die Preisbildung beeinflusst haben; persönliche Verhältnisse weisen darüber hinaus die Besonderheit auf, dass sie in der Person des Käufers oder Verkäufers liegen (vgl. BFH-Urteile vom 26. Februar 2007 II R 73/05, BFH/NV 2007, 1277, und in BFH/NV 2008, 962). Die Nutzung des Erdgeschosses des streitbefangenen Grundstücks zum Betrieb einer Kindertagesstätte beruht in diesem Sinne auf einer persönlichen Entscheidung der Kläger, denen es ohne weiteres auch freigestanden hätte, das Erdgeschoss anderweitig zu nutzen.

Parole chiave

tax valuationduty of inquiryright to be heardprocedural complaintevidence takingobjective market valuepersonal circumstancesrevisionproperty assessment

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether the revision raised a reviewable question of fundamental importance or legal uniformity despite being based only on procedural complaints.

Decisione estratta

No; the case concerned only the particular facts and did not raise a question meeting the requirements of section 115(2) nos. 1 or 2 FGO.

Motivazione estratta

Under section 118(3) sentence 1 FGO, a revision based solely on procedural defects is generally limited to those defects. Material review is exceptional only if section 115(2) nos. 1 or 2 FGO is satisfied, which was not the case here.

Questione giuridica chiave

Whether the duty-of-inquiry complaints were sufficiently substantiated under section 120(3) no. 2(b) FGO.

Decisione estratta

No; the taxpayers failed to specify the facts to be investigated and the likely result of the omitted evidence taking.

Motivazione estratta

A proper complaint requires precise identification of the evidence themes and a substantiated showing that the judgment could have rested on the omitted evidence. The appellants merely alleged that the FG should have clarified the pre-conversion condition of the attic and the scope of construction work.

Questione giuridica chiave

Whether the FG violated the right to be heard by not addressing the argument that the attic flat was not separately rentable because the ground floor was used as a daycare.

Decisione estratta

No; this was an irrelevant personal circumstance under section 9(2) sentence 3 BewG and could not change the valuation result.

Motivazione estratta

The gemeine Wert is determined by objective market conditions; unusual or personal circumstances are excluded. The use of the ground floor as a daycare resulted from the taxpayers' personal decision and therefore had to be disregarded.

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