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BFH X R 12/11 ΓÇó Costs after mootness in revision proceedings
BFH X R 12/11Bfh / Division 1030 mar 2011Other
The parties declared the main proceedings moot during the revision stage. The Federal Fiscal Court therefore decided only on costs. Applying § 138(1) FGO, it followed the parties' common proposal and ordered that the costs of the entire dispute be set off against each other insofar as the plaintiff was concerned. The appealed judgment, including its cost ruling, was rendered without object to that extent.
§ 138 Abs. 1 FGO; Kostenentscheidung nach übereinstimmender Erledigung der Hauptsache im Revisionsverfahren. Wird die Hauptsache in der Revisionsinstanz übereinstimmend für erledigt erklärt, ist nur noch über die Kosten zu befinden; das angefochtene Urteil wird insoweit gegenstandslos. Einer von den Beteiligten übereinstimmend vorgeschlagenen Kostenverteilung ist grundsätzlich zu folgen, sofern sie billigem Ermessen entspricht und mit dem Verfahrensrecht vereinbar ist. Die Erledigungserklärungen lassen die Sachentscheidung entfallen und verlagern den Schwerpunkt auf die nachträgliche Kostenregelung (vgl. auch die Erwägungen zur Billigkeit und Verfahrenskonformität).
Entscheidungsdatum: 2011-03-30
Aktenzeichen: X R 12/11
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 138 Abs 1 FGO
Vorinstanz: vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg, 17. Dezember 2008, Az: 7 K 1834/04, Urteil
Spruchkörper: 10. Senat
Kostenentscheidung nach Erledigung der Hauptsache im Revisionsverfahren
1 1. Nachdem die Beteiligten die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, hat der beschließende Senat nur noch über die Kosten des Rechtsstreits zu entscheiden (§ 138 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Da die Erledigungserklärungen im Revisionsverfahren abgegeben wurden, ist das angefochtene Urteil einschließlich der darin enthaltenen Kostenentscheidung gegenstandslos geworden, soweit es die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) betrifft (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 29. Mai 1996 I R 79/95, BFH/NV 1996, 846).
2 2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 138 Abs. 1 FGO. Es entspricht vorliegend gemäß dem übereinstimmenden Vorschlag der Beteiligten billigem Ermessen, die Kosten des gesamten Rechtsstreits gegeneinander aufzuheben, soweit dieser die Klägerin betrifft. Einer Einigung der Beteiligten über die Verteilung der Kosten des Verfahrens ist in aller Regel zu folgen, sofern diese --wie hier-- dem Verfahrensrecht nicht widerspricht (BFH-Beschluss vom 14. Februar 2006 V R 57/03, BFH/NV 2006, 1121).