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BFH IX B 151/10 ΓÇó Tax non-admission complaint dismissed; loss and travel costs dispute
BFH IX B 151/10Bfh / Division 922 mar 2011Dismissed
The BFH dismissed a non-admission complaint brought by a property community concerning the determination of rental losses. It construed the remedy as filed by the community itself, which is capable of participating and complaining in such proceedings. The court rejected alleged procedural errors: the challenge to travel-cost treatment concerned evidentiary assessment, not a failure to investigate; no surprise decision was shown; and no breach of the prohibition on worsening the appellant's position occurred. The complaint therefore failed.
§ 76 Abs. 1 S. 1 FGO, § 57 FGO, § 133 BGB; interpretation of a legal remedy and admissibility of a complaint by a property community in proceedings for unified and separate determination of rental income. A legal remedy is to be construed according to the objective substantive relief sought. A property community acting as landlord is capable of participation and entitled to complain in such proceedings. A complaint based on alleged failure to investigate is inadmissible where it merely attacks the lower court's evidentiary assessment or substantive legal appraisal. A surprise decision requires that the court relied on a ground that a professionally represented party could not reasonably anticipate; absent specific indications, it is presumed that the court considered the file and submissions (consid. 3, 5, 7).
Entscheidungsdatum: 2011-03-22
Aktenzeichen: IX B 151/10
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 76 Abs 1 S 1 FGO, § 57 FGO, § 133 BGB
Vorinstanz: vorgehend FG Köln, 17. September 2010, Az: 10 K 2868/08, Urteil
Spruchkörper: 9. Senat
Nichtzulassungsbeschwerde
NV: Ein Rechtsbehelf ist grundsätzlich so auszulegen, dass er dem materiell-rechtlichen Begehren des Rechtsbehelfsführers am ehesten zum Erfolg verhilft.
NV: Eine als Vermieterin auftretende Grundstücksgemeinschaft ist im Verfahren der einheitlichen und gesonderten Feststellung ihrer Vermietungseinkünfte beteiligtenfähig und beschwerdebefugt.
1 Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
2 1. Die Beschwerde ist zulässig.
3 Ein Rechtsbehelf ist grundsätzlich so auszulegen, dass er dem materiell-rechtlichen Begehren des Rechtsbehelfsführers am ehesten zum Erfolg verhilft (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 1. Juli 2003 IX B 208/02, BFH/NV 2003, 1534). Die vorliegende Nichtzulassungsbeschwerde ist als solche der Grundstücksgemeinschaft und nicht der Gemeinschafter als Feststellungsbeteiligte auszulegen. Sie zielt auf eine Erhöhung der Verluste der Grundstücksgemeinschaft. Beteiligter im finanzgerichtlichen Verfahren war die Grundstücksgemeinschaft (§ 57 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Eine als Vermieterin auftretende Grundstücksgemeinschaft ist im Verfahren der einheitlichen und gesonderten Feststellung ihrer Vermietungseinkünfte beteiligtenfähig und beschwerdebefugt (BFH-Beschluss vom 21. Februar 2006 IX B 119/05, BFH/NV 2006, 1297).
4 2. Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet.
5 Soweit sich die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) dagegen wendet, dass das Finanzgericht (FG) zu wenig an Fahrtkosten anerkannt habe, wird damit keine Verletzung der Pflicht zur Sachverhaltsermittlung (§ 76 Abs. 1 Satz 1 FGO) dargelegt. Vielmehr wendet sich die Klägerin in der Sache gegen die finanzgerichtliche Beweiswürdigung, wonach nur fünf Fahrten von England nach X durch die Vermietungstätigkeit veranlasst sind. Das FG hat sich im Urteil mit der Frage der anzuerkennenden Fahrtkosten auseinandergesetzt, es lediglich für unglaubhaft erachtet, dass solch lange Reisen durchgeführt würden, um sich um die Vermietung des Objekts zu kümmern. Angriffe gegen die finanzgerichtliche Beweiswürdigung können die Revisionszulassung jedoch nicht rechtfertigen. Soweit die Klägerin daraus, dass das FG im Urteil von "Fahrtkosten 2004 wegen Kaufvertrag von 5.606,56 €" spricht, schlussfolgern möchte, dass sich dem FG weitere Ermittlungsmaßnahmen bzw. eine Beweiserhebung aufdrängen hätten müssen, weil eine Tagesreise zum Notar nicht solch hohe Fahrtkosten auslösen könne, wird dies der Argumentation des FG nicht gerecht. Vielmehr geht es in der genannten Passage des finanzgerichtlichen Urteils darum, dass diese Fahrtkosten nicht AfA-Bemessungsgrundlage sein könnten, da sie eben nicht der Anschaffung zuzuordnen wären.
6 Wenn die Klägerin meint, dass FG hätte die Zuordnung der geltend gemachten Fahrtkosten zur AfA-Bemessungsgrundlage nicht anders beurteilen dürfen als der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt), wird eine materiell-rechtliche Unrichtigkeit der finanzgerichtlichen Entscheidung geltend gemacht, die die Revisionszulassung ebenfalls nicht rechtfertigen kann.
7 Soweit die Beschwerde eine Überraschungsentscheidung daraus ableiten will, dass eine Änderung der AfA-Bemessungsgrundlage nicht erörtert worden wäre, so liegt dieser Umstand schon nicht außerhalb dessen, womit ein fachkundig vertretener Beteiligter auch ohne einen richterlichen Hinweis rechnen musste. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, was die Klägerin jenseits der der finanzgerichtlichen Entscheidung zugrunde liegenden Tatsachengrundlage noch vorgetragen hätte, das --unter Zugrundelegung der maßgeblichen Rechtsauffassung des FG-- zu einer anderen Entscheidung des FG führen hätte können. Dass das FG die geltend gemachten Fahrtkosten, insbesondere auch den klägerischen Vortrag zur Erforderlichkeit zusätzlicher Fahrten, zur Kenntnis genommen und erwogen hat, ergibt sich schon daraus, dass das FG sich im Urteil mit der Berücksichtigungsfähigkeit von nur fünf Fahrten auseinandergesetzt hat. Im Übrigen ist mangels besonderer Anhaltspunkte davon auszugehen, dass das FG den Akteninhalt und den Vortrag der Beteiligten zur Kenntnis genommen und erwogen hat. Ein Verstoß gegen § 96 Abs. 1 FGO liegt daher nicht vor.
8 3. Das FG hat auch das Verböserungsverbot nicht verletzt. Der im angegriffenen Bescheid festgestellte Verlust ist niedriger als der sich aus der finanzgerichtlichen Entscheidung ergebende.
9 4. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 2. Halbsatz FGO abgesehen.