Complaint against denial of judgment correction

BFH IX B 160/10Bfh / Division 917 feb 2011Dismissed

Estratto da Omnilex

Sintesi Omnilex

The Federal Fiscal Court dismissed the tax office's complaint against the Fiscal Court's refusal to correct its judgment. It held that the complaint was admissible because the challenged judgment did not provide a clear basis for future conduct, in particular regarding the depreciation basis for a condominium. On the merits, however, the court found no obvious error under § 107 FGO. Even if the figures in the judgment appeared inconsistent, it was not plainly identifiable which number was wrong, so the requested correction would have amounted to a substantive change rather than a mere correction of a mechanical slip. Costs were imposed on the appellant.

Massima Omnilex

§ 107 Abs. 1 FGO, § 128 FGO; Beschwerde gegen Ablehnung einer Urteilsberichtigung und Begriff der offenbaren Unrichtigkeit: Eine Berichtigung ist auf mechanische Versehen beschränkt, die das erkennbar Gewollte nicht zum Ausdruck bringen; sie darf nicht der inhaltlichen Änderung der Entscheidung dienen. Eine offenbare Unrichtigkeit liegt nur vor, wenn sich der Fehler aus dem Urteil selbst oder den Akten ohne Weiteres aufdrängt; bei bloß möglicher Fehlbeurteilung, Denkfehler oder unvollständiger Sachverhaltswürdigung scheidet die Berichtigung aus. Das Rechtsschutzbedürfnis für die Beschwerde ist jedenfalls zu bejahen, wenn das unberichtigte Urteil keine klare Grundlage für das weitere Verhalten der Beteiligten gibt (consid. 2, 6).

Testo completo

BFH — IX B 160/10, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2011-02-17

Aktenzeichen: IX B 160/10

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 107 Abs 1 FGO, § 128 FGO

Vorinstanz: vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg, 13. Oktober 2010, Az: 2 K 3194/04 B, Beschluss

Spruchkörper: 9. Senat

Titelzeile

Beschwerde gegen die Ablehnung eines Antrags auf Urteilsberichtigung

Leitsatz

NV: Das Rechtsschutzbedürfnis für eine Beschwerde gegen einen Beschluss, mit dem das FG die Berichtigung seines Urteils ablehnt, ist zu bejahen, wenn das zu berichtigende Urteil keine klare Grundlage für das weitere Handeln der Beteiligten abgibt, weil es z.B. nicht klar zu erkennen gibt, von welcher AfA-Bemessungsgrundlage künftig ausgegangen werden muss.

Gründe

1 1. Die Beschwerde ist zulässig.

2 Nach § 107 der Finanzgerichtsordnung (FGO) sind Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten in einem finanzgerichtlichen Urteil jederzeit, auch noch nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils, zu berichtigen. Ein die Berichtigung ablehnender Beschluss kann mit der Beschwerde gemäß § 128 Abs. 1 FGO angefochten werden. Der Senat lässt offen, ob er der Auffassung folgen könnte, einer Beschwerde gegen die Ablehnung einer Urteilsberichtigung fehle das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis, wenn gegen das Urteil --wie hier-- kein Rechtsmittel eingelegt worden ist (so Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 10. Juli 1996 XI B 134/95, BFH/NV 1997, 48; a.A. Brandis in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 107 FGO Rz 9). Denn auch nach dieser Rechtsauffassung ist das Rechtsschutzbedürfnis zu bejahen, wenn das zu berichtigende Urteil keine klare Grundlage für das weitere Handeln der Beteiligten abgibt (so ausdrücklich BFH-Beschluss in BFH/NV 1997, 48). Ein solcher Sachverhalt liegt im Streitfall vor: Nach dem Begehren des Beklagten und Beschwerdeführers (Finanzamt --FA--) ist nämlich unklar, von welchem Restwert bei der Eigentumswohnung Nr. 5 (auch künftig) auszugehen ist.

3 2. Die Beschwerde ist indes unbegründet. Zutreffend hat das Finanzgericht (FG) eine Berichtigung seines Urteils abgelehnt.

4 Die Voraussetzungen des § 107 Abs. 1 FGO liegen nicht vor.

5 Danach sind Schreibfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten im Urteil jederzeit zu berichtigen. Die Berichtigung darf nur dazu dienen, das vom Gericht erkennbar Gewollte zu verwirklichen, nicht aber, die gewollte Entscheidung inhaltlich zu korrigieren. Eine offenbare Unrichtigkeit i.S. von § 107 Abs. 1 FGO ist nur dann gegeben, wenn es sich um ein "mechanisches" Versehen handelt, aufgrund dessen --wie bei einem Schreib- oder Rechenfehler-- das wirklich Gewollte nicht zum Ausdruck gelangt ist. Bereits die Möglichkeit eines Rechtsirrtums, Denkfehlers oder unvollständiger Sachverhaltsermittlung schließt die Berichtigung wegen offenbarer Unrichtigkeit aus (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Beschluss vom 11. Mai 2010 IX B 209/09, BFH/NV 2010, 1478, m.w.N.).

6 Nach diesen Maßstäben ist das Urteil nicht offenbar unrichtig. Zwar ist dem FA zuzugeben, dass die auf der Seite 18 des Urteils enthaltene Zahlenaufstellung vordergründig einen Rechenfehler enthält. Indes ist keineswegs offenkundig und damit zwingend, welche Zahl in dieser Aufstellung falsch ist. Der Fehler muss sich nicht notwendig auf die Summe (100.066 DM), sondern kann sich auch auf die einzelnen Summanden beziehen, und zwar in der Weise, dass das FG irrtümlich die neu berechneten Beträge der Sonderabschreibungen und der linearen Absetzung für Abnutzung (AfA) statt der im Jahr 1998 tatsächlich abgesetzten Größen eingesetzt hat. Wäre das Letztere der Fall, wäre die ausgewiesene Summe (100.066 DM) das Gewollte und könnte nicht über § 107 Abs. 1 FGO korrigiert werden. Hinter der Summe von 100.066 DM (also Abzug nur der im Jahr 1998 tatsächlich in Anspruch genommenen Sonderabschreibungen und AfA) mag sich die Annahme verbergen, unterlassene AfA könne ebenso wie Sonderabschreibungen grundsätzlich nachgeholt werden (vgl. dazu jüngst das BFH-Urteil vom 22. Juni 2010 VIII R 3/08, BFHE 230, 342, BStBl II 2010, 1035; Schmidt/Kulosa, EStG, 29. Aufl., § 7 Rz 7, m.w.N.).

7 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 2, § 143 Abs. 1 FGO (vgl. dazu BFH-Beschluss in BFH/NV 2010, 1478, unter 3., m.w.N.).

Parole chiave

judgment correctionobvious errorarithmetical errorlegal interestdepreciation basiscosts

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether the complaint against the refusal to correct the judgment was admissible despite no appeal against the original judgment.

Decisione estratta

The complaint was admissible because a correction refusal may be challenged by complaint, and legal interest exists where the uncorrected judgment leaves the parties without a clear basis for further action.

Motivazione estratta

§ 107 FGO allows correction of obvious errors; § 128 FGO permits complaint against a refusal. Even if legal interest can be questioned when no appeal was filed, it is present here because the judgment did not clearly show the depreciation basis to be used going forward.

Questione giuridica chiave

Whether the Fiscal Court should have corrected its judgment under § 107(1) FGO.

Decisione estratta

No. The requirements for correction of an obvious error were not met.

Motivazione estratta

Correction is limited to mechanical slips such as writing or arithmetic mistakes that fail to express what the court actually intended. If a legal error, reasoning error, or incomplete fact finding is possible, correction is excluded. Here, although the figures looked erroneous, it was not obvious which figure was wrong; the sum itself could have been intended.

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