BFH not court of merits for unallowed AdV appeal

BFH X S 1/11 (PKH)Bfh / Division 1010 feb 2011Dismissed

Estratto da Omnilex

Sintesi Omnilex

The applicant sought legal aid from the BFH for an intended challenge to an FG order refusing suspension of enforcement, while the FG had not admitted an appeal. The BFH denied legal aid because the intended proceedings had no prospects of success: no appeal lay against the non-admitted AdV decision, no extraordinary complaint was available, and the BFH did not become the court of the merits for purposes of suspension under § 69 Abs. 3 FGO. The request for appointment of counsel therefore failed as well.

Massima Omnilex

§ 142 Abs. 1 FGO i.V.m. § 114 ZPO; legal aid requires that the intended proceeding offer sufficient prospects of success. Against an FG decision refusing suspension of enforcement, a complaint lies only if the FG has admitted it under § 128 Abs. 3 Satz 1 FGO; § 128 Abs. 3 Satz 2 FGO refers merely to the criteria of § 115 Abs. 2 FGO and does not create a remedy against non-admission. An extraordinary complaint for manifest illegality is excluded since the entry into force of § 133a FGO. The BFH does not become the court of the merits within the meaning of § 69 Abs. 3 Satz 1 FGO merely because an inadmissible complaint is filed against the FG decision (consid. 5-7).

Testo completo

BFH — X S 1/11 (PKH), Beschluss

Entscheidungsdatum: 2011-02-10

Aktenzeichen: X S 1/11 (PKH)

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 69 Abs 3 FGO

Spruchkörper: 10. Senat

Titelzeile

Aussetzung der Vollziehung: Gericht der Hauptsache, Zulässigkeit der Beschwerde

Leitsatz

NV: Der BFH wird nicht dadurch zum Gericht der Hauptsache i.S. des § 69 Abs. 3 Satz 1 FGO, dass gegen einen ablehnenden AdV-Beschluss des FG, welches keine Beschwerde zugelassen hatte, gleichwohl Beschwerde eingelegt wird.

Tatbestand

1 I. Die Antragstellerin wandte sich mit einem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) an das Finanzgericht (FG). Durch Beschluss vom 30. Dezember 2010 lehnte das FG diesen Antrag ab. Es ließ gegen seinen Beschluss die Beschwerde nicht zu. Hierauf stellte die durch einen Rechtsanwalt vertretene Antragstellerin beim Bundesfinanzhof (BFH) mit Schreiben vom 6. Januar 2011 den Antrag "auf Zulassung zur Rechtsbeschwerde". In diesem Schreiben legte sie dar, der genannte Beschluss des FG sei rechtswidrig und daher aufzuheben. Hilfsweise beantragte sie, die Vollziehung mehrerer von ihr näher bezeichneter Steuerbescheide auszusetzen. Auf der letzten Seite des Schreibens vom 6. Januar 2011 wird unter Hinweis auf beigefügte Unterlagen ausgeführt, es werde beantragt, für die beabsichtigte Rechtsverfolgung in der Beschwerdeinstanz Prozesskostenhilfe (PKH) zu gewähren. In dem an den BFH gerichteten mit dem Stichwort "Zulassung zur Rechtsbeschwerde" überschriebenen Schreiben vom 7. Januar 2011 wies der Prozessvertreter der Antragstellerin darauf hin, nach seiner Ansicht seien die Voraussetzungen der §§ 128 Abs. 3, 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) gegeben. Die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung. Darüber hinaus werde ein Verfahrensmangel geltend gemacht, auf dem die Entscheidung beruhen könne. Dieser liege auch vor.

Entscheidungsgründe

2 II. Der Antrag auf Bewilligung von PKH hat keinen Erfolg.

3 1. Nach § 142 Abs. 1 FGO i.V.m. § 114 der Zivilprozessordnung (ZPO) erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder -verteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Eine solche Erfolgsaussicht ist im Streitfall nicht gegeben.

4 a) Das im Schriftsatz vom 6. Januar 2011 enthaltene Begehren ist in der Hauptsache darauf gerichtet, im Beschwerdeverfahren eine Überprüfung des Beschlusses des FG vom 30. Dezember 2010 zu erreichen, durch den das FG den geltend gemachten AdV-Antrag abgelehnt hat. Das Vorbringen der Antragstellerin kann nicht deshalb als bloße Ankündigung eines erst nach Gewährung von PKH noch gegen die Entscheidung des FG einzulegenden Rechtsmittels gewertet werden. Dies folgt aus ihrem mit einer ausführlichen Begründung versehenen ausdrücklichen Begehren, den Beschluss des FG aufzuheben.

5 b) Eine solche Beschwerde ist im Streitfall jedoch nicht statthaft. Nach § 128 Abs. 3 Satz 1 FGO steht den Beteiligten gegen die AdV-Entscheidung des FG die Beschwerde nur zu, wenn sie in der Entscheidung zugelassen worden ist. Ist --wie im Streitfall-- die Beschwerde nicht zugelassen worden, dann ist hiergegen keine Beschwerde wegen der Nichtzulassung der Beschwerde gegeben. Gegenteiliges folgt nicht daraus, dass § 128 Abs. 3 Satz 2 FGO die entsprechende Anwendung von § 115 Abs. 2 FGO anordnet. Denn diese Bestimmung bringt lediglich zum Ausdruck, dass die dort genannten Kriterien für die Zulassung der Beschwerde durch das FG maßgebend sind. Hingegen verweist die Vorschrift gerade nicht auf § 116 Abs. 1 FGO, der die Beschwerde wegen der Nichtzulassung der Revision regelt (BFH-Beschlüsse vom 30. Juli 2003 I B 16/03, BFH/NV 2003, 1601, und vom 28. Februar 2007 V B 33/07, BFH/NV 2007, 1171).

6 Im Streitfall ist auch keine außerordentliche Beschwerde gegeben. Eine solche Beschwerde wegen sog. greifbarer Gesetzeswidrigkeit ist seit Inkrafttreten des § 133a FGO zum 1. Januar 2005 als außerordentlicher, gesetzlich nicht geregelter Rechtsbehelf nicht mehr statthaft (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 4. November 2008 V B 114/08, BFH/NV 2009, 400). Auch eine Umdeutung in eine gesetzlich ebenfalls nicht geregelte Gegenvorstellung, für deren Entscheidung ohnehin das FG zuständig wäre, kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil die Umdeutung der von einem fachkundigen Prozessvertreter ausdrücklich als solche erhobenen Beschwerde ausscheidet (vgl. z.B. BFH-Beschluss in BFH/NV 2009, 400). Es kann deshalb dahinstehen, ob nach Inkrafttreten des § 133a FGO eine Gegenvorstellung überhaupt noch zulässig ist (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 6. Oktober 2010 X S 25/10, BFH/NV 2011, 276).

7 c) Soweit die Antragstellerin hilfsweise die AdV der von ihr näher benannten Steuerbescheide durch den BFH begehrt, hat ihr Begehren und ihr darauf gestützter PKH-Antrag auch insoweit keinen Erfolg. Nach § 69 Abs. 3 Satz 1 FGO kann (nur) das Gericht der Hauptsache die Vollziehung aussetzen. Der BFH wird jedoch nicht dadurch Gericht der Hauptsache, dass die Antragstellerin gegen den ablehnenden AdV-Beschluss des FG, welches hiergegen keine Beschwerde zugelassen hatte, gleichwohl Beschwerde eingelegt hat (BFH-Beschluss vom 10. Dezember 1997 I B 107, 124/97, BFH/NV 1998, 716).

8 2. Da der Antrag auf Bewilligung von PKH keinen Erfolg hat, geht der Antrag der Antragstellerin, im Rahmen der PKH einen Rechtsanwalt beizuordnen (§ 121 ZPO), ins Leere.

9 3. Der erfolglose PKH-Antrag löst keine Gerichtsgebühren aus (Gräber/Stapperfend, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 142 Rz 93).

Parole chiave

legal aidsuspension of enforcementinadmissible appealnon-admissionextraordinary complaintcourt of the merits

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether legal aid should be granted for the intended BFH proceedings

Decisione estratta

No; the intended legal remedy had no sufficient prospects of success.

Motivazione estratta

Legal aid under § 142 FGO in conjunction with § 114 ZPO requires a promising intended claim or defense. Here, the intended proceedings were not promising because the sought remedies were inadmissible.

Questione giuridica chiave

Whether an appeal lies against an FG decision denying suspension of enforcement when the FG did not admit the appeal

Decisione estratta

No; under § 128 Abs. 3 Satz 1 FGO an appeal against an AdV decision exists only if admitted by the FG.

Motivazione estratta

Section 128 Abs. 3 Satz 2 FGO only incorporates the criteria for admission, not the remedy for non-admission. A complaint against non-admission is therefore unavailable.

Questione giuridica chiave

Whether an extraordinary complaint or recharacterization could make the remedy admissible

Decisione estratta

No; an extraordinary complaint is no longer admissible after § 133a FGO, and conversion into a Gegenvorstellung was excluded.

Motivazione estratta

The law no longer provides for the extraordinary remedy based on manifest unlawfulness, and a clearly filed complaint by counsel cannot be reinterpreted as a Gegenvorstellung.

Questione giuridica chiave

Whether the BFH became the court of first-instance merits for the requested suspension of enforcement

Decisione estratta

No; the BFH does not become the court of main proceedings merely because an inadmissible complaint was filed.

Motivazione estratta

Under § 69 Abs. 3 Satz 1 FGO only the court hearing the merits is competent to order suspension. Filing an inadmissible appeal does not transfer that competence to the BFH.

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