Streitwert for non-admission complaint may be limited by appeal scope

BFH V E 4/10Bfh / 5a divisione10 dic 2010Partially Granted

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Sintesi Omnilex

The BFH upheld the complainant's cost objection in part. It held that the dispute value for a non-admission complaint is the value of the intended revision claim, but may be reduced when the complainant clearly narrows the original request. Here, the filing and later procedural conduct showed that the complaint was not meant to extend beyond the VAT release request, so the value was set at EUR 226,723.18 instead of EUR 385,070. The Court also noted that objection proceedings under § 66 GKG are fee-free and do not give rise to cost reimbursement.

Massima Omnilex

§ 66 GKG, § 3 ZPO; Streitwert der Nichtzulassungsbeschwerde und nachträgliche Beschränkung des Rechtsbegehrens. Maßgeblich ist grundsätzlich der Wert des beabsichtigten Revisionsbegehrens; ist dieser nicht feststellbar, ist der volle Streitwert der ersten Instanz anzusetzen. Eine Abweichung von den erstinstanzlichen Anträgen kommt jedoch in Betracht, wenn aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers oder der Verfahrenslage eindeutig hervorgeht, dass er sein ursprüngliches Begehren nur noch eingeschränkt weiterverfolgt. Eine bloß nachträgliche Klarstellung ohne erkennbare Erweiterungsabsicht genügt nicht. Das Erinnerungsverfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (consid. 1-2).

Testo completo

BFH — V E 4/10, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2010-12-10

Aktenzeichen: V E 4/10

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 66 GKG, § 3 ZPO

Spruchkörper: 5. Senat

Titelzeile

Streitwertfestsetzung

Leitsatz

NV: Eine von den erstinstanzlichen Anträgen abweichende Streitwertbemessung kommt in Betracht, wenn der Beschwerdeführer erkennbar gemacht hat, dass er sein ursprüngliches Begehren nur noch eingeschränkt verfolgen will.

Tatbestand

1 I. Der Beschwerdeführer, Kostenschuldner und Erinnerungsführer (Erinnerungsführer) hatte beim Finanzgericht (FG) ausweislich des Tatbestandes des erstinstanzlichen Urteils erfolglos beantragt, "das beklagte Finanzamt zu verpflichten, unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 21.01.2008 die durch Umsatzsteuerbescheid 1982 vom 14.10.1983 festgesetzte Umsatzsteuer in Höhe von 443.432,00 DM (226.723,18 €) ab Fälligkeit zu erlassen, hilfsweise das beklagte Finanzamt zu verpflichten, die durch Umsatzsteuerbescheid 1982 vom 14.10.1983 festgesetzte Umsatzsteuer in Höhe von 443.432,00 DM (Euro 226.723,18), sowie die auf diesen Betrag ab Fälligkeit berechneten Säumniszuschläge zu erlassen".

2 Die hiergegen eingelegte Beschwerde richtete sich gegen den "Erlass Umsatzsteuer 1982". Der Erinnerungsführer hat im weiteren Verfahren diese Angabe entsprechend den Schreiben der Geschäftsstelle des Senats um die Angabe "und von SZ" ergänzt.

3 Der Bundesfinanzhof (BFH) hat die Beschwerde des Erinnerungsführers wegen Nichtzulassung der Revision durch Beschluss vom 25. Mai 2010 V B 90/09 als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hatte danach der Erinnerungsführer zu tragen.

4 Gegen die Kostenrechnung vom 16. Juni 2010 (V B 90/09), der ein Streitwert in Höhe von 385.070 € zu Grunde gelegt wurde, legte der Erinnerungsführer unter dem 18. Juni 2010 Erinnerung nach § 66 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) ein und führte aus, als Streitwert seien lediglich 226.723,18 € anzusetzen.

5 Im Verfahren erster Instanz habe das FG den Hilfsantrag, soweit er sich auf Erlass der Säumniszuschläge bezog, als unzulässig abgewiesen. Der Hilfsantrag sei nicht Gegenstand der Nichtzulassungsbeschwerde gewesen. Da abzusehen gewesen sei, dass er, der Erinnerungsführer, seine Klage in einem künftigen Revisionsverfahren nicht mehr in vollem Umfang aufrecht erhalte, sei der Streitwert des Klageverfahrens nicht für das Beschwerdeverfahren maßgeblich.

6 Die Kostenstelle des BFH wies den Erinnerungsführer in ihrer Stellungnahme vom 30. Juni 2010 darauf hin, dass an keiner Stelle der Beschwerdebegründung zum Ausdruck gebracht werde, dass der Erlass der Säumniszuschläge nicht mehr weiter verfolgt werden sollte.

Entscheidungsgründe

7 II. Die Erinnerung ist begründet.

8 1. Für den Streitwert einer Nichtzulassungsbeschwerde ist der Wert des künftigen Revisionsbegehrens, falls dieser nicht erkennbar ist, der volle Streitwert des Verfahrens erster Instanz entscheidend (BFH-Beschluss vom 12. August 1994 V E 1/94, BFH/NV 1995, 428).

9 Eine von den erstinstanzlichen Anträgen abweichende Streitwertbemessung kommt in Betracht, wenn der Beschwerdeführer erkennbar gemacht hat, dass er sein ursprüngliches Begehren nur noch eingeschränkt verfolgen will (Beschluss des BFH vom 9. April 2008 I E 2/08, BFH/NV 2008, 1496). Das setzt voraus, dass sich eine derartige Einschränkung des ursprünglichen Begehrens aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers oder aus der jeweiligen Verfahrenslage eindeutig ergibt.

10 So ist es im Streitfall. Der Kläger hat seine Beschwerde "wg. Erlass Umsatzsteuer 1982" eingelegt. Er hat diese Angabe erst im weiteren Verfahren entsprechend den Schreiben der Geschäftsstelle des Senats um die Angabe "und von SZ" ergänzt. Anhaltspunkte dafür, dass er dabei weitergehend den Umfang der Beschwerde über ihren ursprünglichen Umfang ausweiten wollte, ergeben sich aus der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde nicht. Der maßgebliche Streitwert des Beschwerdeverfahrens beschränkte sich daher auf 443.432 DM (226.723,18 €).

11 2. Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei (§ 66 Abs. 8 Satz 1 GKG). Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 Satz 2 GKG).

Parole chiave

dispute valuenon-admission complaintcost objectionscope of appeallate-payment surchargecourt fees

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

How is the dispute value of a non-admission complaint to be determined when the appellant's filing indicates a narrower continued pursuit of the claim?

Decisione estratta

The dispute value may deviate from the first-instance requests if the appellant has clearly shown that the original request is now pursued only in part; here the complaint was limited to the release of VAT and not extended to late-payment surcharges.

Motivazione estratta

For a non-admission complaint, the relevant value is the value of the intended revision claim. If that value is not ascertainable, the full first-instance dispute value applies. But a reduced value is justified where the appellant's submissions or the procedural situation clearly show a restriction of the original request. The complainant filed the complaint under the heading 'release VAT 1982' and only later added 'and late-payment surcharges' without any indication of an intended expansion; therefore the complaint value was limited to EUR 226,723.18.

Questione giuridica chiave

Whether the cost objection proceedings were subject to court fees or cost reimbursement.

Decisione estratta

The objection proceedings are free of court fees and no costs are reimbursed.

Motivazione estratta

Section 66(8) GKG expressly provides that objection proceedings are fee-free and that costs are not reimbursed.

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