Fallback value in challenge to tax audit order

BFH VI E 11/10Bfh / 6a divisione11 gen 2011Dismissed

Estratto da Omnilex

Sintesi Omnilex

The Federal Fiscal Court rejected a challenge to the court costs calculation in a dispute over the legality of a tax audit order. It held that, when expected additional taxes cannot be estimated, the amount in dispute must be set at the fallback value of EUR 5,000 under Section 52(2) GKG. The payroll tax volume of the affected employees was not a suitable basis for an approximation. The reminder proceedings were fee-free and no costs were reimbursed.

Massima Omnilex

§ 52 Abs. 1, 2 GKG; Streitwert bei Anfechtung einer Prüfungsanordnung: Maßgeblich ist regelmäßig die Hälfte der mutmaßlich zu erwartenden Mehrsteuern; können diese mangels durchgeführter Außenprüfung nicht hinreichend geschätzt werden, ist der Auffangstreitwert von 5.000 EUR anzusetzen. Eine Schätzung setzt eine tragfähige, wenigstens annähernd belastbare Grundlage voraus; das Lohnsteueraufkommen der betroffenen Arbeitnehmer genügt hierfür nicht, wenn sich daraus die Größenordnung der Mehrsteuern nicht ableiten lässt. Das Erinnerungsverfahren ist gebührenfrei; eine Kostenerstattung findet nicht statt (vgl. § 66 Abs. 8 GKG).

Testo completo

BFH — VI E 11/10, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2011-01-11

Aktenzeichen: VI E 11/10

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 52 Abs 2 GKG

Spruchkörper: 6. Senat

Titelzeile

Auffangstreitwert beim Streit über die Rechtsmäßigkeit einer Prüfungsanordnung

Leitsatz

  1. NV: Beim Streit über die Rechtmäßigkeit einer Prüfungsanordnung ist in der Kostenrechnung zutreffend der Auffangstreitwert von 5.000 € nach § 52 Abs. 2 GKG angesetzt worden, wenn eine Schätzung hinsichtlich der zu erwartenden Mehrsteuern nicht möglich ist.

  2. NV: Das Lohnsteueraufkommen der entsprechenden Mitarbeiter für die Jahre der Außenprüfung stellt keine geeignete Schätzungsgrundlage dar, das sich eine auch nur ungefähre Höhe der Mehrsteuern daraus nicht feststellen lässt.

Gründe

1 Die Erinnerung ist unbegründet.

2 1. Der Streitwert ist in der Kostenrechnung nach der sich für den Kläger ergebenden Bedeutung der Sache zu bemessen (§ 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes --GKG--). Beim Streit über die Rechtmäßigkeit einer Prüfungsanordnung ist der Streitwert regelmäßig mit 50 % der mutmaßlich zu erwartenden Mehrsteuern anzusetzen (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs vom 29. Juli 2009 VIII E 4/09, BFH/NV 2009, 1823; vom 28. August 1989 X E 4/89, BFH/NV 1990, 387; Gräber/Ratschow, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., vor § 135 Rz 110 "Außenprüfung"; jeweils m.w.N.). Ist die Außenprüfung bis zur Entscheidung über den Rechtsstreit nicht durchgeführt worden, sind die zu erwartenden Mehrsteuern aus den aufgrund der Außenprüfung geänderten Steuerfestsetzungen im Einzelfall zu schätzen. Ist eine Schätzung hinsichtlich der zu erwartenden Mehrsteuern nicht möglich, ist der Auffangstreitwert von 5.000 € nach § 52 Abs. 2 GKG anzusetzen. Dem entspricht die Kostenrechnung im Streitfall.

3 Entgegen der Auffassung des Kostenschuldners und Erinnerungsführers (Kostenschuldner) stellt das Lohnsteueraufkommen der entsprechenden Mitarbeiter für die Jahre der Außenprüfung keine geeignete Schätzungsgrundlage dar. Zwar weist der Kostenschuldner darauf hin, dass sich aus dem Lohnsteueraufkommen jedenfalls ableiten lasse, dass keine Verdoppelung der bislang geleisteten Steuern zu erwarten sei, diese aber bei Ansatz des Mindeststreitwerts faktisch zugrunde gelegt würde; eine auch nur halbwegs vertretbare Schätzung kann indessen auf ein derartiges Vorbringen nicht gestützt werden. Die auch nur ungefähre Höhe der Mehrsteuern lässt sich aus dem Lohnsteueraufkommen nicht feststellen. Weitere geeignete Schätzungsgrundlagen sind nicht ersichtlich und auch nicht vorgetragen. Da auch der bisherige Sach- und Streitstand nicht genügend Anhaltspunkte enthält, um die Bedeutung der Sache nach dem gestellten Antrag zu beurteilen, ist in der Kostenrechnung zutreffend ein Streitwert von 5.000 € nach § 52 Abs. 2 GKG angesetzt worden.

4 2. Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet(§ 66 Abs. 8 GKG).

Parole chiave

amount in disputefallback valuetax auditestimated additional taxescourt costsreminder proceedings

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether the amount in dispute for the challenge to the tax audit order had to be set at the fallback value of EUR 5,000.

Decisione estratta

Yes. If the expected additional taxes cannot be estimated, the fallback value under Section 52(2) GKG applies.

Motivazione estratta

In disputes over the legality of a tax audit order, the amount in dispute is normally 50% of the likely additional taxes. If the audit has not yet been carried out and additional taxes cannot be sufficiently estimated, the court must use the statutory fallback value. The employee payroll tax volume was not a suitable basis because it did not allow even an approximate estimate of the additional taxes.

Questione giuridica chiave

Whether the payroll tax volume of the affected employees could serve as a basis for estimating expected additional taxes.

Decisione estratta

No. It did not allow a sufficiently reliable even approximate estimate of additional taxes.

Motivazione estratta

The submitted payroll tax figures did not show a plausible magnitude of likely additional taxes and therefore could not support an estimate for the amount in dispute.

Questione giuridica chiave

Whether costs had to be awarded in the reminder proceedings.

Decisione estratta

No costs were awarded; the reminder proceedings were fee-free.

Motivazione estratta

Section 66(8) GKG provides that reminder proceedings are free of court fees and no costs are reimbursed.

Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude

Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.