Correction of judgment tenor for obvious error; costs

BFH V R 2/09Bfh / 5a divisione20 set 2010Modified

Estratto da Omnilex

Sintesi Omnilex

The Federal Fiscal Court corrected the tenor of its earlier VAT judgment under § 107 FGO. It held that the court had obviously intended to grant the taxpayer's request to reduce 2004 VAT, but had mistakenly referred to a 15% rate instead of the 14% rate applicable to the 1987 taxable supply. Because the correction of the tax base under § 17 UStG must follow the law in force when the original transaction occurred, the tenor was amended accordingly. The correction also required a new cost allocation under § 136 FGO, resulting in 94% costs for the tax office and 6% for the taxpayer.

Massima Omnilex

§ 107 FGO; ähnliche offenbare Unrichtigkeit im Urteilstenor bei Verwechslung des im Tenor zugrunde gelegten Steuersatzes; eine Berichtigung setzt voraus, dass der erklärte Urteilsausspruch erkennbar im Widerspruch zum gerichtlichen Willen steht und der Fehler augenfällig ist. Die Berichtigung der Bemessungsgrundlage nach § 17 UStG bestimmt sich nach dem materiellen Umsatzsteuerrecht zur Zeit der Ausführung des ursprünglichen Umsatzes; maßgeblich ist daher der damals geltende Regelsteuersatz. Führt die Tenorberichtigung zu einem abweichenden Obsiegen und Unterliegen, ist auch die Kostenentscheidung nach § 136 FGO entsprechend anzupassen.

Testo completo

BFH — V R 2/09, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2010-09-20

Aktenzeichen: V R 2/09

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 107 FGO, § 136 Abs 1 FGO, § 17 UStG 1999, § 12 Abs 1 UStG 1999

Vorinstanz: vorgehend BFH, 11. Februar 2010, Az: V R 2/09, Urteil

Spruchkörper: 5. Senat

Titelzeile

Berichtigung des Urteilstenors bei "ähnlicher offenbarer Unrichtigkeit" - Kostenentscheidung

Leitsatz

  1. NV: Ähnliche offenbare Unrichtigkeiten im Sinne des § 107 FGO sind Erklärungsmängel, die zu dem Erklärungswillen des Gerichts erkennbar im Widerspruch stehen; sie sind offenbar, wenn sie augenfällig auf der Hand liegen, durchschaubar und eindeutig sind .

  2. NV: Die "Berichtigung" der Bemessungsgrundlage nach § 17 UStG richtet sich offenkundig nach dem materiellen Umsatzsteuerrecht des Zeitpunkts, in dem der Umsatz getätigt wurde .

  3. NV: Gibt das Gericht einer Klage auf "Berichtigung" der Bemessungsgrundlage in der unzutreffenden Annahme statt, der Klageantrag berücksichtige den zum Zeitpunkt der Erbringung des Umsatzes geltenden Steuersatz, liegt eine ähnliche offenbare Unrichtigkeit vor .

Tatbestand

1 I. Mit Urteil vom 11. Februar 2010 V R 2/09 hat der Senat entschieden, dass die Zahlung der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) in Höhe von 605.000 € an die Beigeladene zu einer Minderung der Bemessungsgrundlage für den 1987 erfolgten Verkauf eines Grundstücks an die Beigeladene führt. Im Tenor hat der Senat den bezifferten Antrag der Klägerin auf Herabsetzung der Steuer auf … € übernommen in der irrtümlichen Annahme, die Klägerin habe den zutreffenden Steuersatz für die Berichtigung der Bemessungsgrundlage für den 1987 ausgeführten Umsatz (14 %) und nicht --wie geschehen-- einen Steuersatz von 15 % zugrunde gelegt.

2 Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) beantragt eine Berichtigung des Urteils dahingehend, dass die Umsatzsteuer auf … € festgesetzt wird. Da der Verkauf des Grundstücks in 1987 erfolgte, sei die Umsatzsteuer aus dem Bruttobetrag von 605.000 € mit dem damals geltenden Steuersatz von 14 % herauszurechnen. Die Beigeladene tritt dem Antrag bei. Nach Auffassung der Klägerin liegen die Voraussetzungen des § 107 der Finanzgerichtsordnung (FGO) nicht vor.

Entscheidungsgründe

3 II. Der Antrag des FA auf Urteilsberichtigung ist begründet.

4 1. Nach § 107 Abs. 1 FGO sind Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten im Urteil jederzeit vom Gericht zu berichtigen. Als Berichtigungsgegenstand erfasst § 107 FGO alle Bestandteile des Urteils. "Ähnliche" offenbare Unrichtigkeiten i.S. des § 107 FGO sind Erklärungsmängel, die zu dem Erklärungswillen des Gerichts erkennbar im Widerspruch stehen; sie sind "offenbar", wenn sie augenfällig auf der Hand liegen, durchschaubar und eindeutig sind (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 22. Juli 2005 V B 84/02, V K 1/05, BFH/NV 2005, 2218).

5 2. Nach diesen Grundsätzen liegen im Streitfall die Voraussetzungen für eine Berichtigung des Urteilstenors vor. Die Minderung der Bemessungsgrundlage wurde in offenbar unrichtiger Weise mit 15 % statt 14 % berücksichtigt.

6 a) Die zur Änderung der Bemessungsgrundlage führende Zahlung von 605.000 € erfolgte zwar im Streitjahr 2004, der steuerpflichtige Verkauf des Grundstücks geschah jedoch bereits im Jahre 1987. Der Regelsteuersatz des § 12 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes betrug seinerzeit 14 %. Es liegt auf der Hand, dass sich die "Berichtigung" der Bemessungsgrundlage nach dem materiellen Umsatzsteuerrecht des Zeitpunkts richtete, in dem der Umsatz getätigt wurde (1987) und daher mit 14 % zu berücksichtigen war (vgl. z.B. Birkenfeld, Umsatzsteuer-Handbuch, § 207 Rz 211; Stadie in Rau/Dürrwächter, Umsatzsteuergesetz, § 17 Rz 76; Schlosser-Zeuner in Bunjes/Geist, Umsatzsteuergesetz, 9. Aufl., § 17 Rz 55; Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 11. August 2006, BStBl I 2006, 477 Rz 26). Dementsprechend bestand auch über die Höhe des anzuwendenden Steuersatzes zwischen den Beteiligten kein Streit. Die von der Klägerin vermisste Diskrepanz zwischen erklärtem und gewolltem Urteilsinhalt liegt darin, dass der Senat der Klage auf Berichtigung der Bemessungsgrundlage entsprechen wollte und dabei offensichtlich unzutreffend davon ausging, dass dies mit der von der Klägerin beantragten Herabsetzung der Umsatzsteuer 2004 auf … € erfolgt sei.

7 b) Aus dem Bruttobetrag von 605.000 € ist die zu berichtigende Umsatzsteuer somit nicht mit 15 % (78.913 €), sondern mit 74.298 € herauszurechnen. Zuzüglich unstrittiger Vorsteuern von … € ergibt sich damit eine Herabsetzung der Umsatzsteuer 2004 auf … €.

8 3. Die Berichtigung der Umsatzsteuerfestsetzung führt zu einer Folgeänderung hinsichtlich der Kostenentscheidung. Diese beruht nunmehr auf § 136 Abs. 1 Satz 1 FGO. Da die Klägerin eine Herabsetzung der Umsatzsteuer 2004 auf … € beantragt hatte, ist sie in Höhe von 4.614 € unterlegen. Bei einem Streitwert von 78.913 € und einer Unterliegensquote von ca. 6 % ist die Klägerin nicht i.S. von § 136 Abs. 1 Satz 3 FGO "nur zu einem geringen Teil" unterlegen. Die Urteilsformel kann auch hinsichtlich der Kosten berichtigt werden (z.B. BFH-Beschluss vom 29. Mai 2009 XI R 31/06, juris).

9 4. Der Tenor des Urteils wird daher mit der Maßgabe berichtigt, dass

die Umsatzsteuer 2004 unter Abänderung des Umsatzsteuerbescheids vom 22. Dezember 2005 auf … € festgesetzt wird und

die Kosten des Verfahrens der Beklagte zu 94 % und die Klägerin zu 6 % zu tragen haben.

10 5. Die Kostenfreiheit der Entscheidung ergibt sich aus ihrer Zugehörigkeit zur abgeschlossenen Instanz (BFH-Beschluss vom 12. Februar 1987 VIII S 14/86, BFH/NV 1987, 786).

Parole chiave

tax assessmentjudgment correctionobvious errorVATcost allocationtax ratebemessungsgrundlage

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether the judgment tenor could be corrected under § 107 FGO for an obvious similar error.

Decisione estratta

Yes. The tenor contained an obvious similar error because the court had intended to grant the requested correction but used the wrong VAT rate in the wording.

Motivazione estratta

Similar obvious errors are contradictions between the court's declared wording and its evident intent. Here, the correct rate for the VAT correction followed the law in force at the time of the taxable supply in 1987, namely 14%, not 15%.

Questione giuridica chiave

How the corrected VAT amount and costs must be stated after the correction.

Decisione estratta

The VAT for 2004 had to be fixed at the corrected amount, and costs had to be allocated 94% to the defendant tax office and 6% to the taxpayer.

Motivazione estratta

Using the 14% rate changes the amount to be carved out of the gross payment and therefore changes the tax assessment and the cost allocation under § 136 FGO.

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