Bruchteilsgemeinschaft’s standing in tax assessment proceedings

BFH IX B 31/10Bfh / Division 910 nov 2010Dismissed

Estratto da Omnilex

Sintesi Omnilex

The Federal Fiscal Court dismissed a non-admission complaint in a case concerning the separate and uniform assessment of rental income from a rented inheritance co-ownership. It held that the tax court did not have to join the other co-heirs, because such a co-ownership is generally capable of being a party and entitled to sue in these proceedings. The court also rejected admission of the revision for divergence and for development of the law, finding the alleged conflicting case law insufficiently substantiated and noting that an incorrect application of law alone does not justify admission.

Massima Omnilex

§ 60 Abs. 3 Satz 1 FGO, § 115 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 3 FGO; Beteiligtenfähigkeit und Klagebefugnis einer als Vermieterin auftretenden (Erben-)Bruchteilsgemeinschaft im Verfahren der einheitlichen und gesonderten Feststellung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung. Eine solche Gemeinschaft ist grundsätzlich beteiligtenfähig und klagebefugt; deshalb besteht regelmäßig keine notwendige Beiladung der übrigen Gemeinschafter. Die Zulassung der Revision wegen Divergenz setzt die schlüssige Gegenüberstellung einander widersprechender abstrakter Rechtssätze voraus; bloße Rechtsanwendungsfehler genügen nicht. Ebenso scheidet eine Zulassung zur Rechtsfortbildung aus, wenn die behauptete Rechtsfrage durch gefestigte höchstrichterliche Rechtsprechung geklärt ist (vgl. insb. consid. 2, 3).

Testo completo

BFH — IX B 31/10, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2010-11-10

Aktenzeichen: IX B 31/10

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 60 Abs 3 S 1 FGO, § 115 Abs 2 Nr 2 FGO, § 115 Abs 2 Nr 3 FGO, § 48 Abs 1 Nr 1 FGO, § 57 FGO

Vorinstanz: vorgehend Niedersächsisches Finanzgericht, 14. Dezember 2009, Az: 2 K 125/07, Urteil

Spruchkörper: 9. Senat

Titelzeile

Beteiligtenfähigkeit und Klagebefugnis einer (Erben-)Bruchteilsgemeinschaft

Leitsatz

NV: Eine als Vermieterin auftretende (Erben-)Bruchteilsgemeinschaft ist im Verfahren der einheitlichen und gesonderten Feststellung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung grundsätzlich beteiligtenfähig und klagebefugt.

Gründe

1 Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

2 Der von dem Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) geltend gemachte Verfahrensfehler (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) eines Verstoßes gegen die Grundordnung des Verfahrens liegt nicht vor. Entgegen der Auffassung des Klägers war das Finanzgericht (FG) nicht verpflichtet, die weiteren Gemeinschafter der Erbengemeinschaft zum finanzgerichtlichen Verfahren beizuladen. Nach § 60 Abs. 3 Satz 1 FGO sind Dritte notwendig zum Verfahren beizuladen, wenn sie an dem streitigen Rechtsverhältnis derart beteiligt sind, dass die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Denn das FG ist im Einklang mit der maßgeblichen höchstrichterlichen Rechtsprechung davon ausgegangen, dass eine als Vermieterin auftretende (Erben-)Bruchteilsgemeinschaft im Verfahren der einheitlichen und gesonderten Feststellung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung grundsätzlich beteiligtenfähig und klagebefugt ist (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs vom 18. Mai 2004 IX R 49/02, BFHE 206, 168, BStBl II 2004, 929). Vor diesem Hintergrund ist es verfahrensrechtlich nicht zu beanstanden, wenn das FG davon ausgeht, dass der Kläger, der ausweislich der dem Senat vorliegenden Akten namens und in Vollmacht der Gemeinschaft einen Mietvertrag mit dem Ehepaar R abgeschlossen hat, seine Klage (auch) namens der Gemeinschaft erhoben hat. Aus den genannten Gründen kommt insoweit auch eine Zulassung zur Sicherung der Rechtseinheit (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO) sowie zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 1. Alternative FGO) nicht in Betracht.

3 Auch im Übrigen liegen die Voraussetzungen einer Zulassung der Revision zur Sicherung der Rechtseinheit nicht vor. Die behaupteten Divergenzen sind zum Teil nicht, wie erforderlich, durch das Gegenüberstellen einander widersprechender abstrakter Rechtssätze aus der Entscheidung der Vorinstanz einerseits und den behaupteten Divergenzentscheidungen andererseits erkennbar gemacht worden, zum Teil sind die in der Beschwerdebegründung herausgearbeiteten Rechtssätze den Gründen der angefochtenen Erstentscheidung nicht zu entnehmen. Im Übrigen kann eine Zulassung wegen Divergenz nicht mit der Rüge einer fehlerhaften Rechtsanwendung erreicht werden.

Parole chiave

tax assessmentrental incomeco-ownershipnecessary joinderparty capacitystandingdivergencerevision admission

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether the other co-heirs had to be joined under § 60(3) FGO

Decisione estratta

No. The FG was not required to join the other members of the inheritance community because the disputed legal relationship did not require a uniform decision against them.

Motivazione estratta

A renting inheritance co-ownership is generally capable of being a party and entitled to sue in proceedings on separate and uniform assessment of rental income. On that basis, the complainant could validly act and sue on behalf of the community.

Questione giuridica chiave

Whether revision should be admitted to secure uniformity of the case law or develop the law

Decisione estratta

No. The asserted divergences were not properly substantiated and partly did not concern the reasoning of the first-instance judgment; mere misapplication of law is insufficient.

Motivazione estratta

A successful divergence complaint requires contrasting conflicting abstract legal propositions from both decisions. The complainant did not meet that standard.

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