Short-term apartment rental is commercial only with extra services

BFH X B 42/10Bfh / Division 1028 set 2010Dismissed

Estratto da Omnilex

Sintesi Omnilex

The BFH rejected the taxpayers’ complaint against the refusal to admit a revision in a tax case about short-term rental of a city apartment to tourists. It held that the legal question had already been settled by case law and that the lower court had not departed from BFH jurisprudence. The court reaffirmed that ordinary residential letting is generally private asset management; commercial character requires hotel-like organization or special services beyond normal tenancy. On the facts found by the FG, the services were not of that kind.

Massima Omnilex

§ 115 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 2 FGO; short-term letting of an apartment as commercial activity: ordinary residential letting remains private asset management unless hotel-like organization or additional services beyond customary rental are present. Whether such criteria are met depends on the concrete circumstances of the individual case and does not as such raise a question of fundamental importance. A divergence is not shown merely by alleging that the FG applied established BFH principles to a new factual constellation; it requires a departure from a decisive legal proposition on comparable facts (consid. 2-3, 7-9).

Testo completo

BFH — X B 42/10, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2010-09-28

Aktenzeichen: X B 42/10

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 15 Abs 2 EStG 2002, § 21 Abs 1 S 1 Nr 1 EStG 2002

Vorinstanz: vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg, 20. Januar 2010, Az: 14 K 1355/06 B, Urteil

Spruchkörper: 10. Senat

Titelzeile

Gewerbliche Vermietungstätigkeit

Leitsatz

NV: Nur Zusatzleistungen, die nicht üblicherweise mit der Wohnungsvermietung verbunden sind, können eine Vermietungstätigkeit als gewerblich prägen.

Gründe

1 Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die in der Beschwerdebegründung der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) genannten Gründe für die Zulassung der Revision (§ 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) liegen nicht vor.

2 1. Die von den Klägern aufgeworfene Rechtsfrage hat keine grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO.

3 Die Kläger machen geltend, es bedürfe der grundsätzlichen Klärung, ob die jeweils kurzfristig angelegte Vermietung einer einzelnen in einer Großstadt belegenen Wohnung an Touristen eine gewerbliche Tätigkeit sei. Mit dieser Fallgruppe habe sich der Bundesfinanzhof (BFH) bisher nicht befasst.

4 Diese Frage ist durch die BFH-Rechtsprechung in grundsätzlicher Hinsicht bereits beantwortet. Danach ist die Vermietung einer Wohnung regelmäßig keine gewerbliche Betätigung, weil die Vermietung in der Regel über den Rahmen der privaten Vermögensverwaltung nicht hinausgeht (BFH-Urteile vom 24. Oktober 2000 IX R 58/97, BFH/NV 2001, 752, und vom 14. Juli 2004 IX R 69/02, BFH/NV 2004, 1640, m.w.N. aus der BFH-Rechtsprechung). Anders ist es dann, wenn die Wohnung in hotelmäßiger Weise angeboten wird. Dies setzt voraus, dass neben der Bereithaltung der Räumlichkeiten sachliche und personelle Vorkehrungen erforderlich sind, wie sie mit der üblichen Vermietung von Wohnungen nicht verbunden sind. Eine solche hotelmäßige und damit gewerbliche Vermietung hat der BFH angenommen, wenn eine für kurzfristiges Wohnen voll eingerichtete und ausgestattete Eigentumswohnung in einem Feriengebiet im Verbund mit einer Vielzahl gleichartig genutzter Wohnungen anderer Wohnungseigentümer liegt und zu einer einheitlichen Wohnanlage gehört sowie die Werbung für kurzfristige Vermietung und die Verwaltung einer für die Wohnanlage bestehenden Feriendienstorganisation übertragen wurde (BFH-Urteile vom 25. Juni 1976 III R 167/73, BFHE 119, 336, BStBl II 1976, 728, und vom 29. März 2007 IV R 6/05, BFH/NV 2007, 1492, sowie BFH-Beschluss vom 17. März 2009 IV B 52/08, BFH/NV 2009, 1114). Ebenso hat der BFH eine gewerbliche Vermietung angenommen, wenn eine einzelne Eigentumswohnung außerhalb des Verbunds einer Ferienanlage in hotelmäßiger Weise angeboten wird (Senatsurteil vom 14. Januar 2004 X R 7/02, BFH/NV 2004, 945, und BFH-Urteil vom 14. Dezember 2004 IX R 70/02, BFH/NV 2005, 1040).

5 Unabhängig davon, ob eine Wohnung in hotelmäßiger Weise zur kurzfristigen Überlassung angeboten wird, kann auch die Übernahme von Sonderleistungen dazu führen, dass die Vermietung als gewerbliche Betätigung zu beurteilen ist. Dies gilt nicht nur dann, wenn Teile einer Wohnung an Dritte zwar (langfristig) zur Nutzung überlassen werden, aber zusätzlich Sonderleistungen erbracht werden, die vergleichbar einem gewerblichen Beherbergungsbetrieb eine unternehmerische Organisation erfordern (BFH-Urteil vom 21. Dezember 1976 VIII R 27/72, BFHE 121, 60, BStBl II 1977, 244). Diese Grundsätze gelten vielmehr in gleicher Weise, wenn eine unternehmerische Organisation erfordernde Zusatzleistungen im Rahmen der Überlassung einer Wohnung erbracht werden, die nicht zu einer Ferienanlage gehört (Senatsurteil in BFH/NV 2004, 945).

6 Ob die von der BFH-Rechtsprechung aufgestellten Kriterien für das Vorliegen einer gewerblichen Überlassung erfüllt sind, beurteilt sich nach den besonderen Umständen des jeweiligen Einzelfalls (BFH-Beschluss vom 23. Juli 2003 IX B 23/03, BFH/NV 2003, 1425). Eine solche Entscheidung hat daher keine über den Einzelfall hinausgehende grundsätzliche Bedeutung.

7 2. Das angefochtene Urteil des Finanzgerichts (FG) weicht nicht i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO von der BFH-Rechtsprechung ab.

8 Eine solche Abweichung ist dann gegeben, wenn das FG bei gleichem oder vergleichbarem Sachverhalt in einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage eine andere Rechtsauffassung vertritt als der BFH (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 115 Rz 53, m.w.N. aus der BFH-Rechtsprechung). Für die schlüssige Darlegung einer Abweichung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO ist daher der Vortrag nicht ausreichend, das FG wende die von der BFH-Rechtsprechung (hier: Urteile in BFHE 119, 336, BStBl II 1976, 728, und BFHE 121, 60, BStBl II 1977, 244) für bestimmte Fallgruppen entwickelten Grundsätze auf eine neue Fallgruppe an.

9 Klarstellend weist der Senat darauf hin, dass die Würdigung des FG, die im Streitfall zu erbringenden Sonderleistungen bewirkten keine Gewerblichkeit, nicht zu beanstanden ist. Nach der Rechtsprechung können nur solche Zusatzleistungen eine Vermietungstätigkeit als gewerblich prägen, die nicht schon üblicherweise mit der Wohnungsvermietung verbunden sind. Die Annahme des FG, die im Streitfall zu erbringenden Leistungen seien keine solchen, die eine unternehmerische Organisation erforderten und daher die Betätigung gewerblich prägten, ist einwandfrei (vgl. hierzu Senatsurteil in BFH/NV 2004, 945). Insbesondere hat das FG festgestellt, dass keine Dienstleistungen erbracht wurden, die einen regelmäßigen und erheblichen Personaleinsatz erforderten. Nicht zu beanstanden ist ferner die Würdigung des FG, auch die Übernachtungs- und Gästezahlen hätten sich in einem Rahmen gehalten, der eine unternehmerische Organisation nicht erfordert habe.

Parole chiave

commercial rentalshort-term lettingtourist accommodationfundamental importancedivergenceadditional servicesprivate asset management

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether the case raised a question of fundamental importance justifying revision leave.

Decisione estratta

No. The legal question was already answered by BFH case law; whether the concrete rental activity is commercial depends on the specific circumstances.

Motivazione estratta

Ordinary apartment letting is usually asset management, not a business. Commercial character requires hotel-like offering or special services beyond ordinary rental, and the assessment is case-specific.

Questione giuridica chiave

Whether the lower court deviated from BFH case law.

Decisione estratta

No. The taxpayers merely argued that the lower court applied established principles to a new fact pattern, which is insufficient for a divergence.

Motivazione estratta

A divergence exists only if the lower court adopts a different legal view on the same or comparable facts. The challenged judgment applied, rather than contradicted, BFH doctrine.

Questione giuridica chiave

Whether the apartment rental was commercially characterized by additional services.

Decisione estratta

The lower court's finding that the services were not of the kind needed for commercial characterization was unobjectionable.

Motivazione estratta

Only additional services not ordinarily connected with housing rentals can transform the activity into a commercial one; here there was no regular significant staff involvement and no business-like organization.

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