Failure to object to omitted evidence request

BFH IV B 93/09Bfh / 4a divisione3 set 2010Dismissed

Estratto da Omnilex

Sintesi Omnilex

The BFH rejected the complaint against the FG Hamburg judgment. It held that the appellant could no longer rely on an omitted witness examination because it had not objected in the hearing; a blanket reference to prior written submissions did not preserve the objection. The court also found no violation of the right to be heard or the duty to give notice, because the disputed ship amortization calculation had already been part of the parties' arguments and required no further judicial warning.

Massima Omnilex

§ 155 FGO i.V.m. § 295 ZPO; waiver of procedural defects and omitted evidence requests. The failure to take evidence is a waivable procedural defect. The right to complain is forfeited if a represented party, although aware or required to be aware of the defect, argues on the merits in the next hearing without timely objecting; a merely general reference to written pleadings does not constitute a proper objection. Under § 76 Abs. 2 FGO and Art. 103 Abs. 1 GG, the court need not point out or discuss every evident factual or legal aspect with represented parties; no surprise decision exists where the decisive point was already introduced into the proceedings and was contested by the parties.

Testo completo

BFH — IV B 93/09, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2010-09-03

Aktenzeichen: IV B 93/09

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 76 Abs 1 FGO, § 115 Abs 2 Nr 3 FGO, § 155 FGO, § 295 ZPO

Vorinstanz: vorgehend FG Hamburg, 27. Mai 2009, Az: 2 K 93/08, Urteil

Spruchkörper: 4. Senat

Titelzeile

Rügeverzicht bei Beweisantrag

Leitsatz

  1. NV: Die pauschale Bezugnahme eines Beteiligten in der mündlichen Verhandlung auf sein schriftliches Vorbringen reicht als Rüge, ein Beweisantrag sei übergangen worden, nicht aus.

  2. NV: Aufgrund des finanzgerichtlichen Grundsatzes, den Rechtsstreit möglichst in einer mündlichen Verhandlung zu erledigen, müssen die Beteiligten grundsätzlich damit rechnen, dass das FG nach der mündlichen Verhandlung abschließend entscheidet und keine Beweiserhebung anordnet.

Gründe

1 Die Beschwerde ist unbegründet. Die von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) geltend gemachten Verfahrensmängel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) führen nicht zur Zulassung der Revision.

2 1. Die Klägerin kann nicht mehr geltend machen, das Finanzgericht (FG) habe entgegen ihrem schriftsätzlichen Antrag unterlassen, einen sachverständigen Zeugen zu vernehmen, und dadurch seine Sachaufklärungspflicht nach § 76 Abs. 1 FGO verletzt.

3 a) Ein Verfahrensmangel kann nicht mehr mit Erfolg geltend gemacht werden, wenn er eine Verfahrensvorschrift betrifft, auf deren Beachtung die Prozessbeteiligten verzichten können und verzichtet haben (§ 155 FGO i.V.m. § 295 der Zivilprozessordnung). Zu diesen verzichtbaren Mängeln gehört auch das Übergehen eines Beweisantrags. Bei verzichtbaren Verfahrensmängeln geht das Rügerecht nicht nur durch eine ausdrückliche oder konkludente Verzichtserklärung gegenüber dem FG verloren, sondern auch durch das bloße Unterlassen einer rechtzeitigen Rüge; ein Verzichtswille ist dafür nicht erforderlich. Der Verfahrensmangel muss in der (nächsten) mündlichen Verhandlung gerügt werden, in der der Rügeberechtigte erschienen ist; verhandelt er zur Sache, ohne den Verfahrensmangel zu rügen, obwohl er den Mangel kannte oder kennen musste, verliert er das Rügerecht (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 1. September 2008 IV B 4/08, BFH/NV 2009, 35, m.w.N.).

4 b) Die fachkundig vertretene Klägerin hat im Streitfall keine Rüge erhoben. Die pauschale Bezugnahme der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 27. Mai 2009 auf ihr schriftliches Vorbringen reicht hierfür nicht aus.

5 c) Die Klägerin hat in dieser mündlichen Verhandlung auch damit rechnen müssen, dass das FG ihrem Beweisantrag nicht entsprechen werde. Das FG hat zum Termin der mündlichen Verhandlung den von der Klägerin angebotenen sachverständigen Zeugen nicht geladen. Aufgrund des finanzgerichtlichen Grundsatzes, den Rechtsstreit möglichst in einer mündlichen Verhandlung zu erledigen (§ 79 Abs. 1 Satz 1 FGO), musste die Klägerin damit rechnen, dass das FG nach der mündlichen Verhandlung abschließend entscheidet und keine Beweiserhebung anordnet (vgl. BFH-Beschlüsse vom 4. Oktober 1991 VII B 98/91, BFH/NV 1992, 603; vom 7. Dezember 1999 IV B 45/99, BFH/NV 2000, 735). Die Klägerin hat weder vorgetragen noch ist ersichtlich, dass das FG einen Beweisbeschluss angekündigt habe.

6 2. Eine Verletzung des Anspruchs der Klägerin auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes, § 96 Abs. 2 FGO) durch eine Überraschungsentscheidung oder eine Verletzung der Hinweispflicht (§ 76 Abs. 2 FGO) liegen nicht vor.

7 a) Eine Überraschungsentscheidung ist anzunehmen, wenn das FG sein Urteil auf einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt stützt und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter selbst unter Berücksichtigung der Vielzahl vertretbarer Auffassungen nach dem bisherigen Verlauf der Verhandlung nicht rechnen musste. Das Gebot, rechtliches Gehör zu gewähren, verpflichtet das Gericht indes nicht, die für die Entscheidung maßgeblichen Gesichtspunkte mit den Beteiligten umfassend zu erörtern oder sie ihnen im Voraus anzudeuten. Auf naheliegende tatsächliche oder rechtliche Gesichtspunkte braucht das Gericht zumindest dann nicht hinzuweisen (§ 76 Abs. 2 FGO), wenn die Beteiligten --wie im Streitfall-- fachkundig vertreten sind. Abgesehen davon muss ein Beteiligter bei unklarer Sach- und/oder Rechtslage grundsätzlich alle vertretbaren rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkte von sich aus in Betracht ziehen und seinen Vortrag darauf einrichten (BFH-Beschluss vom 7. Mai 2009 IX B 13/09, BFH/NV 2009, 1266, m.w.N.).

8 b) Nach diesen Grundsätzen hat das FG --anders als die Klägerin meint-- die Kalkulation für die Amortisation des Schiffs nicht erörtern müssen. Da die Klägerin hierzu selbst vorgetragen hat, war ihr auch bewusst, dass es auf die Kalkulation ankommt. Ferner war die Berechnung zwischen den Beteiligten umstritten.

Parole chiave

waiverevidence requestright to be heardsurprise decisionduty to give noticeoral hearingtax litigation

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether the alleged failure to take evidence was still a valid procedural complaint

Decisione estratta

No. The party lost the right to complain because no timely objection was made in the hearing.

Motivazione estratta

Ignoring an evidence request is a waivable procedural defect. If the party appears and pleads on the merits without objecting in the next hearing, despite knowing or needing to know the defect, the right to raise it is forfeited. A mere general reference to written submissions is insufficient.

Questione giuridica chiave

Whether the FG violated the right to be heard or its duty to give notice by not addressing the ship amortization calculation

Decisione estratta

No. There was no surprise decision and no duty to further hint at a point already raised and disputed by the parties.

Motivazione estratta

An objectionable surprise decision exists only when the court relies on an unaddressed factual or legal aspect that a diligent party could not have expected. Here, the calculation was already part of the party's own submissions and was disputed, so further notice was unnecessary.

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