Statistical classification governs ‘manufacturing’ for investment allowance

BFH III B 2/09Bfh / 3a divisione30 ago 2010Dismissed

Estratto da Omnilex

Sintesi Omnilex

The taxpayer challenged the denial of investment allowance for machinery used in gravel and sand extraction. The Federal Fiscal Court held that the meaning of 'manufacturing industry' in the Investment Allowance Act is determined by the economic activity classification issued by the Federal Statistical Office for the relevant tax year. Statistical classifications are not basic assessments, and courts may examine whether they are based on the correct facts and proper business delimitation. Because the taxpayer raised no unresolved legal question, no need to secure uniform case law existed, and no procedural defect was shown, the complaint was dismissed.

Massima Omnilex

§ 2 InvZulG 1999; Auslegung des Begriffs des verarbeitenden Gewerbes nach der Klassifikation der Wirtschaftszweige; statistische Eingruppierung kein Grundlagenbescheid; fehlerhafte Eingruppierungen. Der Begriff des verarbeitenden Gewerbes im Investitionszulagenrecht bestimmt sich nach der für das Streitjahr geltenden Klassifikation der Wirtschaftszweige des Statistischen Bundesamts. § 950 BGB regelt lediglich den Eigentumserwerb an neu entstandenen Sachen und ist für die zulagenrechtliche Begriffsbestimmung unerheblich. Statistische Eingruppierungen sind keine Grundlagenbescheide i.S. von § 171 Abs. 10 AO; ihre Richtigkeit kann von Verwaltung und Finanzgericht auf zutreffender Tatsachengrundlage, richtiger Betriebsabgrenzung und zutreffender Zuordnung von Mischbetrieben überprüft werden (vgl. consid. 6, 9).

Testo completo

BFH — III B 2/09, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2010-08-30

Aktenzeichen: III B 2/09

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 2 InvZulG 1999, § 115 Abs 2 Nr 1 FGO, § 950 BGB, § 171 Abs 10 AO

Vorinstanz: vorgehend Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt, 24. November 2008, Az: 1 K 1584/06, Urteilnachgehend BFH, 19. Juli 2011, Az: III S 41/10, Beschluss

Spruchkörper: 3. Senat

Titelzeile

Auslegung des Begriffs "Verarbeitendes Gewerbe" nach der Klassifikation der Wirtschaftszweige - Statistische Eingruppierung kein Grundlagenbescheid - Unbeachtlichkeit fehlerhafter statistischer Eingruppierungen

Leitsatz

  1. NV: Die Auslegung des Begriffs des verarbeitenden Gewerbes im Investitionszulagenrecht richtet sich nach der vom Statistischen Bundesamt herausgebenden Klassifikation der Wirtschaftszweige in der für das jeweilige Streitjahr geltenden Fassung .

  2. NV: Bei statistischen Eingruppierungen handelt es sich nicht um Grundlagenbescheide (§ 171 Abs. 10 AO) .

  3. NV: Durch die Rechtsprechung ist geklärt, unter welchen Voraussetzungen fehlerhafte statistische Eingruppierungen für die Investitionszulage unbeachtet bleiben können; Steuerverwaltung und Finanzgerichte können insbesondere überprüfen, ob die statistische Eingruppierung aufgrund eines zutreffenden Sachverhaltes ergangen ist, ob der Betrieb richtig abgegrenzt und ob bei Mischbetrieben richtig zugeordnet wurde .

Tatbestand

1 I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) beantragte für im Jahr 2002 angeschaffte Wirtschaftsgüter eine Investitionszulage nach § 2 des Investitionszulagengesetzes (InvZulG) 1999. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) lehnte den Antrag mit der Begründung ab, die von der Klägerin ausgeübte Tätigkeit der Gewinnung von Kies und Sand sei nicht den begünstigten Wirtschaftszweigen des § 2 InvZulG 1999 zuzuordnen. Der Ablehnungsbescheid erging unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 Abs. 1 der Abgabenordnung --AO--). Den späteren Antrag auf Änderung des Bescheides lehnte das FA ab, der Einspruch blieb ohne Erfolg.

2 Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab (Urteil vom 24. November 2008 1 K 1584/06, Entscheidungen der Finanzgerichte 2009, 959). Es führte aus, der Begriff des verarbeitenden Gewerbes sei nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) aufgrund der Klassifikation der Wirtschaftszweige (WZ) auszulegen. Die von der Klägerin gewonnenen Steine und die verkauften Steine seien zwar nicht identisch, da der Bearbeitungsprozess des mehrfachen Brechens den Ausgangsstoff nachhaltig verändere und zu einer Veredelung der gewonnenen Steine führe. Dies sei jedoch dem Bergbau zuzurechnen; das FG folge dem Statistischen Landesamt, das die Tätigkeit der Klägerin in Auswertung ihrer Produktionsberichte in die Klasse 14.21 ("Gewinnung von Kies und Sand" Untergruppe des Unterabschnittes CB "Erzbergbau, Gewinnung von Steinen und Erden, sonstiger Bergbau") der WZ 1993 eingestuft habe.

3 Zur Begründung ihrer Nichtzulassungsbeschwerde trägt die Klägerin vor, die Sache sei grundsätzlich bedeutsam (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Zu klären sei die Erheblichkeit der statistischen Einordnung, wenn der Tatrichter eine verarbeitende Tätigkeit festgestellt habe und die Klassifikation eine Doppelzuordnung nicht zulasse. Zu klären sei weiter, ob sich der Inhalt des Begriffes des verarbeitenden Gewerbes mittels einer dynamischen Verweisung auf sich ständig ändernde statistische Einordnungen und entgegen der gesetzlichen Definition der Verarbeitung in § 950 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) bestimme und ob nur offensichtlich falsche statistische Einordnungen für die Investitionszulage unbeachtet bleiben könnten. Es bedürfe einer Entscheidung des BFH zur Wahrung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO), da das FG der statistischen Einordnung in rechtswidriger Weise den Vorrang gegenüber der verarbeitenden Tätigkeit eingeräumt und ihr die Wirkung eines Grundlagenbescheides zugewiesen habe. Das FG-Urteil beruhe auf Verfahrensfehlern (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO), da dem FG wegen der kurzfristigen Änderung der Besetzung keine sachgerechte Befassung möglich gewesen sei und es schwerwiegende Begründungsmängel enthalte.

Entscheidungsgründe

4 II. Die Beschwerde ist unbegründet und durch Beschluss zurückzuweisen (§ 116 Abs. 5 Satz 1 FGO).

5 1. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, denn die von der Klägerin für klärungsbedürftig angesehenen Rechtsfragen sind durch die Rechtsprechung des Senats bereits geklärt.

6 a) Die Auslegung des Begriffs des verarbeitenden Gewerbes im Investitionszulagenrecht richtet sich nach der vom Statistischen Bundesamt herausgegebenen WZ (z.B. Senatsurteile vom 23. März 2005 III R 20/00, BFHE 209, 186, BStBl II 2005, 497, betr. Produktion und Vertrieb von Sand, Kies und Beton; vom 25. Januar 2007 III R 69/06, BFH/NV 2007, 1187, betr. Zerkleinern von Altasphalt und Altbeton, Verfassungsbeschwerde eingelegt, Az. 1 BvR 857/07). Heranzuziehen ist die WZ in der für das jeweilige Streitjahr geltenden Fassung. Eine Änderung der WZ wirkt sich daher auch auf das Zulagenrecht aus, wenn der Gesetzgeber die Fördertatbestände nicht zugleich entsprechend ausweitet oder einschränkt; für die Anspruchsberechtigten nachteilige Änderungen der Klassifikation werden aber aus Vertrauensschutzgründen häufig erst mit Verzögerung umgesetzt (z.B. Senatsurteil vom 23. Oktober 2002 III R 40/00, BFHE 201, 366, BStBl II 2003, 360; Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 30. Dezember 1994 IV B 3 -InvZ 1010- 13/94, BStBl I 1995, 18, betr. WZ 93/WZ 79). § 950 BGB regelt demgegenüber den Eigentumserwerb an durch Verarbeitung oder Umbildung entstandenen neuen beweglichen Sachen und definiert nicht den Begriff des verarbeitenden Gewerbes im Sinne des Zulagenrechts.

7 b) Die Frage, ob es auch dann auf die statistische Einordnung ankommt, wenn der Tatrichter eine verarbeitende Tätigkeit festgestellt hat, ist für den Streitfall unerheblich. Denn das FG hat lediglich festgestellt, dass die von der Klägerin gewonnenen und die verkauften Steine infolge der Bearbeitung nicht identisch seien, nicht aber, dass die Klägerin eine Tätigkeit im Sinne des Abschnitts C "Verarbeitendes Gewerbe" der WZ 1993 ausgeübt habe.

8 c) Durch die ständige Rechtsprechung des Senats ist auch die Zuordnung von Betrieben mit mehreren Tätigkeiten --sog. Mischbetrieben-- geklärt (z.B. Senatsurteile vom 19. Oktober 2006 III R 28/04, BFH/NV 2007, 1185, betr. Handel und Uhrmacherhandwerk; vom 17. April 2008 III R 100/06, BFH/NV 2008, 1531, betr. Baumarkt, der Erzeugnisse einer unternehmenseigenen Sägerei vertreibt).

9 d) Ebenfalls geklärt ist, dass es sich bei statistischen Eingruppierungen nicht um Grundlagenbescheide (§ 171 Abs. 10 AO) handelt und unter welchen Voraussetzungen fehlerhafte statistische Eingruppierungen für die Investitionszulage unbeachtet bleiben können (Senatsurteil vom 28. April 2010 III R 66/09, BFHE 229, 562, Betriebs-Berater 2010, 1950, m.w.N.). Steuerverwaltung und Finanzgerichte können danach insbesondere überprüfen, ob die statistische Eingruppierung aufgrund eines zutreffenden Sachverhaltes ergangen ist, ob der Betrieb richtig abgegrenzt wurde (vgl. z.B. § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 InvZulG 1999, § 3 Abs. 1 Satz 3 InvZulG 2010, jeweils betreffend Betriebe mit Betriebsstätten innerhalb und außerhalb des Fördergebietes) und ob bei Mischbetrieben richtig zugeordnet wurde.

10 2. Eine Entscheidung des BFH ist auch nicht zur Wahrung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich, denn das FG hat --im Gegensatz zum Vortrag der Klägerin-- der statistischen Einordnung weder die Wirkung eines Grundlagenbescheides zugewiesen noch den Vorrang gegenüber der verarbeitenden Tätigkeit eingeräumt. Es hat vielmehr ausführlich begründet, dass es die auf den Produktionsberichten der Klägerin beruhende statistische Eingruppierung für zutreffend erachte.

11 3. Dem FG ist auch kein Verfahrensmangel unterlaufen, auf dem seine Entscheidung beruhen könnte. Von einer Begründung sieht der Senat ab (§ 116 Abs. 5 Satz 2 FGO).

Parole chiave

investment allowancemanufacturing industryeconomic classificationstatistical classificationbasic assessmentmixed businessgravel extractionsand extractionprocedural defect

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether the case has fundamental significance regarding the meaning of 'manufacturing industry' under investment allowance law

Decisione estratta

No. The relevant questions are already settled by the court’s case law.

Motivazione estratta

The term is interpreted by reference to the Federal Statistical Office’s classification of economic activities for the relevant year; section 950 BGB does not define the term for investment allowance purposes.

Questione giuridica chiave

Whether statistical classification has the effect of a basic assessment and controls the allowance claim despite the factual finding of processing activity

Decisione estratta

No. Statistical classifications are not basic assessments, and the fiscal courts may review their correctness on the facts and proper categorisation.

Motivazione estratta

The court reaffirmed that erroneous statistical classifications may be disregarded under established case law, including where the facts, delimitation of the business, or allocation of mixed businesses are incorrect.

Questione giuridica chiave

Whether there was a need to secure uniform case law because the fiscal court allegedly gave priority to statistical classification over processing activity

Decisione estratta

No. The fiscal court did not accord the classification the status of a basic assessment or priority over processing activity; it found the classification substantively correct.

Motivazione estratta

The complaint mischaracterised the lower court’s reasoning; therefore no divergence or need for clarification existed.

Questione giuridica chiave

Whether procedural defects in the fiscal court proceedings justified admission of the complaint

Decisione estratta

No. No reviewable procedural error affecting the judgment was shown.

Motivazione estratta

The Senate saw no relevant defect and therefore gave no further reasoning under section 116(5) sentence 2 FGO.

Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude

Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.