Death of sole liquidator: suspension requested, no interruption

BFH IV B 52/10Bfh / 4a divisione6 ago 2010Granted

Sintesi

The BFH held that the death of the sole liquidator of a GmbH & Co. KG does not interrupt the proceedings if the company is still represented by counsel. However, upon motion by the representative, the proceedings must be suspended under § 246 ZPO in conjunction with § 155 FGO until a new liquidator is appointed and notified or the tax office announces continuation. No costs order was made because the suspension decision is merely ancillary.

Regest

§ 155 FGO i.V.m. § 246 Abs. 1 und 2 ZPO; Tod des einzigen Liquidators einer Personengesellschaft; keine Unterbrechung bei fortbestehender Vertretung durch Prozessbevollmächtigten, jedoch Aussetzung auf Antrag. Der Tod des gesetzlichen Vertreters führt zwar zur Prozessunfähigkeit der Gesellschaft i.S. von § 241 Abs. 1 ZPO, doch bleibt es bei der Nichtunterbrechung nach § 246 Abs. 1 Halbs. 1 ZPO, wenn anwaltliche Vertretung besteht. Auf Antrag des Bevollmächtigten ist das Verfahren indes nach § 246 Abs. 1 Halbs. 2, Abs. 2 ZPO auszusetzen, bis ein neuer gesetzlicher Vertreter bestellt und dessen Bestellung angezeigt ist oder die Gegenpartei die Fortsetzung erklärt und die Erklärung zugestellt worden ist (consid. 2).

Testo completo

BFH — IV B 52/10, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2010-08-06

Aktenzeichen: IV B 52/10

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 155 FGO, § 241 Abs 1 ZPO, § 246 Abs 1 ZPO

Spruchkörper: 4. Senat

Titelzeile

Tod des Liquidators einer Personengesellschaft - Antrag auf Aussetzung des Verfahrens

Leitsatz

NV: Verstirbt der Liquidator einer Personengesellschaft, so wird ein gerichtlicher Rechtsstreit zwar nicht unterbrochen, wenn die Gesellschaft durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten ist. Auf Antrag des Bevollmächtigten ist das Verfahren jedoch auszusetzen.

Tatbestand

1 I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist die X GmbH & Co. KG i.L. Einziger Liquidator war Herr Z, der --nach Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde-- am 3. Juni 2010 verstorben ist. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin beantragte daraufhin, den Rechtsstreit nach § 246 Abs. 1 Halbsatz 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) i.V.m. § 155 der Finanzgerichtsordnung auszusetzen. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) hat sich dahin geäußert, dass aus seiner Sicht keine Bedenken gegen das Vorliegen der Voraussetzungen der §§ 246 Abs. 1 Halbsatz 2, 241 Abs. 1 Alternative 2 ZPO bestünden.

Entscheidungsgründe

2 II. Mit dem Tod des Z, der als einziger Liquidator gesetzlicher Vertreter der Klägerin war (§ 146 Abs. 1 i.V.m. § 161 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs), ist die Klägerin i.S. von § 241 Abs. 1 Alternative 2 ZPO prozessunfähig geworden. Zwar tritt gemäß § 246 Abs. 1 Halbsatz 1 ZPO keine Unterbrechung des Verfahrens ein, da die Klägerin durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten ist. Aufgrund des Antrags des Prozessbevollmächtigten ist jedoch das Verfahren gemäß § 246 Abs. 1 Halbsatz 2 und Abs. 2 i.V.m. § 241 Abs. 1 ZPO auszusetzen, bis entweder für die Klägerin ein neuer Liquidator bestellt ist und dieser dem Senat von seiner Bestellung Anzeige macht oder das FA seine Absicht, das Verfahren fortzusetzen, dem Senat angezeigt und der Senat diese Anzeige von Amts wegen zugestellt hat.

3 Eine Kostenentscheidung ist nicht zu treffen, da die Entscheidung über die Aussetzung des Verfahrens ein unselbständiges Nebenverfahren ist (vgl. Gräber/Koch, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 74 Rz 18).

Parole chiave

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