Overprice depreciation and procedural complaints in tax appeal

BFH IV B 12/09Bfh / 4a divisione23 lug 2010Dismissed

Estratto da Omnilex

Sintesi Omnilex

The BFH dismissed the complaint against non-admission of revision in a tax case concerning partial write-down of an activated overprice for purchased land. It held that the asserted questions were either already settled by prior case law or not decisive on the facts found by the FG. The procedural complaints also failed: there was no ambush decision because the issue of overprice and market value had been discussed and an expert report had been obtained, and there was no violation of the clear content of the file. The revision was therefore not admitted.

Massima Omnilex

§ 115 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 3 FGO; Art. 103 Abs. 1 GG, § 96 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 FGO: Non-admission complaint alleging fundamental significance and procedural defects in a case concerning partial write-down of an activated overprice is unfounded where the legal question is already clarified by prior case law and the factual findings do not make the abstract question decisive. An overprice paid upon acquisition of land does not by itself justify a partial write-down; it participates only proportionally in a write-down otherwise justified by a decline in value. A surprise decision requires reliance on a truly unforeseeable point; mere disappointment of a party's expectations or a different view from a prior non-final indication is insufficient. A violation of the clear content of the file requires disregard of clearly documented facts, not merely allegedly incorrect evidentiary assessment (consid. 3-8).

Testo completo

BFH — IV B 12/09, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2010-07-23

Aktenzeichen: IV B 12/09

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 96 Abs 1 S 1 FGO, § 96 Abs 2 FGO, § 115 Abs 2 Nr 1 FGO, § 115 Abs 2 Nr 3 FGO, § 6 Abs 1 Nr 1 S 3 EStG 1997, § 6 Abs 1 Nr 2 S 2 EStG 1997, Art 103 Abs 1 GG

Vorinstanz: vorgehend FG München, 9. Dezember 2008, Az: 12 K 4221/05, Urteil

Spruchkörper: 4. Senat

Titelzeile

Teilwertabschreibung von aktiviertem Überpreis - Überraschungsentscheidung - Verstoß gegen den klaren Inhalt der Akten

Leitsatz

  1. NV: Ein beim Erwerb eines Grundstücks gezahlter Überpreis rechtfertigt allein keine Teilwertabschreibung auf den niedrigeren Vergleichswert zu einem späteren Bilanzstichtag, der Überpreis nimmt jedoch an einer aus anderen Gründen gerechtfertigten Teilwertabschreibung in dem Verhältnis teil, das dem gegenüber dem Anschaffungszeitpunkt gesunkenen Vergleichswert entspricht (Bestätigung des BFH-Urteils vom 7. Februar 2002 IV R 87/99, BFHE 197, 550, BStBl II 2002, 294) .

  2. NV: Zum Vorliegen einer Überraschungsentscheidung und eines Verstoßes gegen den klaren Inhalt der Akten .

Gründe

1 Die Beschwerde ist jedenfalls unbegründet.

2 Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

3 a) Eine Rechtsfrage hat grundsätzliche Bedeutung, wenn ihre Beantwortung durch den Bundesfinanzhof (BFH) aus Gründen der Rechtssicherheit, der Rechtseinheitlichkeit oder der Rechtsentwicklung im allgemeinen Interesse liegt. Dabei muss es sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame Frage handeln, die klärungsbedürftig und im zu erwartenden Revisionsverfahren klärungsfähig sein muss (z.B. Senatsbeschlüsse vom 2. Dezember 2005 IV B 62/04, BFH/NV 2006, 543, unter 1. der Gründe, und vom 21. April 2010 IV B 32/09, juris, Rz 21, m.w.N.). Ein im allgemeinen Interesse liegendes Bedürfnis nach Klärung einer Rechtsfrage ist gegeben, wenn sich diese Frage nicht ohne Weiteres aus dem Gesetz beantworten lässt, wenn sie nicht bereits durch die höchstrichterliche Rechtsprechung hinreichend geklärt ist oder wenn neue Gesichtspunkte zu Unsicherheiten in der Beantwortung der Rechtsfrage führen und eine erneute Prüfung und Entscheidung durch den BFH erforderlich machen (z.B. Senatsbeschlüsse vom 27. Januar 2004 IV B 135/01, BFH/NV 2004, 783, und vom 21. April 2010 IV B 32/09, a.a.O.).

4 b) Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hält zum einen die Rechtsfrage für grundsätzlich bedeutsam, ob bei einem betrieblich veranlassten Überpreis eine Teilwertabschreibung vom aktivierten Überpreis möglich ist, wenn sich der Erwerb im Nachhinein als Fehlmaßnahme herausstellt, weil die Entwicklung nach dem Erwerb zu einer Senkung des Teilwerts geführt hat. Diese Rechtsfrage ist nicht in dem genannten Sinne klärungsbedürftig. Nach dem Senatsurteil vom 7. Februar 2002 IV R 87/99 (BFHE 197, 550, BStBl II 2002, 294), das auch das Finanzgericht (FG) seiner Entscheidung zugrunde gelegt und auf das der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) zu Recht hingewiesen hat, rechtfertigt ein beim Erwerb eines Grundstücks gezahlter Überpreis allein keine Teilwertabschreibung auf den niedrigeren Vergleichswert zu einem späteren Bilanzstichtag. Denn die Teilwertvermutung gilt auch bei Zahlung eines Überpreises; die Berufung auf eine Fehlmaßnahme allein im Hinblick auf die Zahlung eines überhöhten Kaufpreises ist ausgeschlossen. Der Überpreis nimmt jedoch an einer aus anderen Gründen gerechtfertigten Teilwertabschreibung in dem Verhältnis teil, das dem gegenüber dem Anschaffungszeitpunkt gesunkenen Vergleichswert entspricht. Jenem Senatsurteil lässt sich nicht entnehmen, dass die darin benannten Grundsätze nur für die dort entschiedenen Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft Bedeutung haben (vgl. auch Kanzler, Finanz-Rundschau 2002, 628). Soweit sich die Klägerin darauf beruft, dass eine Fehlmaßnahme bei Änderung der wertbestimmenden Faktoren nach Anschaffung eines Wirtschaftsguts vorliege, beanstandet sie sinngemäß die Würdigung des FG, dass sie --die Klägerin-- unter den im Streitfall vorliegenden Umständen bewusst einen Überpreis vereinbart habe und eine die Teilwertabschreibung rechtfertigende Fehlmaßnahme nur insoweit vorliege, als sie aufgrund eines Irrtums über die kurzfristige Bebaubarkeit der streitbefangenen Grundstücke nicht den für Bauerwartungsland üblichen Preis bezahlt habe. Mit Einwendungen gegen die Sachverhalts- und Beweiswürdigung des FG und der damit gerügten unzutreffenden Anwendung materiellen Rechts kann indes die Zulassung der Revision (auch) wegen grundsätzlicher Bedeutung nicht erreicht werden (z.B. BFH-Beschluss vom 4. September 2007 VI B 53/06, BFH/NV 2007, 2326, m.w.N.).

5 c) Soweit die Klägerin die Rechtsfrage für grundsätzlich bedeutsam hält, ob ein Marktpreis notwendig voraussetzt, dass verschiedene Bieter das Wirtschaftsgut zu denselben Konditionen erwerben wollen, ist bereits nicht ersichtlich, dass diese Frage im Streitfall klärungsfähig wäre. Denn das FG ist bei seiner Sachverhaltswürdigung davon ausgegangen, dass die Klägerin offensichtlich die einzige Bieterin gewesen sei. Zutreffend weist deshalb das FA darauf hin, dass die von der Klägerin aufgeworfene Rechtsfrage nicht entscheidungserheblich sei, weil andere ernsthafte Bieter, die einen abweichenden höheren "Marktpreis" gezahlt hätten, nicht vorhanden gewesen seien.

6 2. Auch die geltend gemachten Verfahrensfehler (§§ 115 Abs. 2 Nr. 3, 119 Nr. 3 FGO) rechtfertigen nicht die Zulassung der Revision.

7 a) Gegen eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes, § 96 Abs. 2 FGO) aufgrund einer Überraschungsentscheidung des FG sprechen bereits die Ausführungen in der Beschwerdebegründung. Eine Überraschungsentscheidung ist nur anzunehmen, wenn das Gericht seine Entscheidung auf einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt gestützt und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gegeben hat, mit der auch ein kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht rechnen musste (ständige Rechtsprechung, z.B. Senatsbeschluss vom 1. Juli 1998 IV B 152/97, BFH/NV 1998, 1511; BFH-Beschluss vom 27. April 2010 VIII B 142/09, juris, jeweils m.w.N.). Die Klägerin hat indes vorgetragen, ihr Vertreter habe in der mündlichen Verhandlung um Frist für einen Schriftsatz zur Frage gebeten, ob ein Überpreis vorliege. Außerdem hat die Klägerin ausgeführt, sie habe erst am Ende der mündlichen Verhandlung erfahren, dass das FG den Kaufpreis nicht als Marktpreis ansehen könnte. Schon dies spricht --ungeachtet der in der Niederschrift vom 9. Dezember 2008 festgehaltenen Erörterungen in der mündlichen Verhandlung-- dagegen, dass die Klägerin die im Übrigen mit der streitbefangenen Teilwertabschreibung eng zusammenhängenden Fragen des Vorliegens eines Überpreises und der Ermittlung eines Marktpreises der streitbefangenen Grundstücke bis zur Kenntnis der angefochtenen FG-Entscheidung nicht in Betracht hätte ziehen können. Es kommt hinzu, dass das FG ein Sachverständigengutachten zum Verkehrswert der streitbefangenen Grundstücke zum Zeitpunkt ihres Erwerbs und des Bilanzstichtags eingeholt hat und dieses auch Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist. Schließlich ist ein Urteil auch nicht deshalb eine Überraschungsentscheidung im Rechtssinne, weil es nicht den Erwartungen oder Hoffnungen eines Beteiligten entspricht (z.B. BFH-Beschluss vom 3. Mai 2010 VIII B 72/09, juris). Dies gilt auch dann, wenn das FG in einem vorangegangenen Gerichtsbescheid --wie hier hinsichtlich der Zahlung eines Überpreises-- noch eine andere Auffassung vertreten hat, die Sach- und Rechtslage jedoch nach einem Antrag auf mündliche Verhandlung (§ 90a Abs. 3 FGO) neu erörtert wird.

8 b) Des Weiteren ergeben sich auch keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass das FG gegen den klaren Inhalt der Akten verstoßen haben könnte. Ein derartiger Verstoß setzte eine Verletzung des § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO dadurch voraus, dass das FG seiner Entscheidung einen Sachverhalt zugrunde gelegt hat, der schriftlich festgehaltenem Vorbringen der Beteiligten nicht entspricht oder eine nach den Akten eindeutig festgestellte Tatsache unberücksichtigt lässt (z.B. BFH-Beschlüsse vom 11. Februar 1999 III B 51/98, BFH/NV 1999, 970, und vom 27. August 2008 IX B 207/07, BFH/NV 2008, 2022). Nach diesen Maßstäben zeigt die Rüge der Klägerin, dass das FG anders als in seinem früheren Gerichtsbescheid die Bodenleitwertkarte in dem angegriffenen FG-Urteil nicht erwähnt habe, keinen Verfahrensfehler auf, ungeachtet dessen, dass die Klägerin ein Beruhen der FG-Entscheidung auf dem behaupteten Fehler lediglich für "wahrscheinlich" hält. Denn das FG hat erst nach seinem früheren Gerichtsbescheid ein Sachverständigengutachten zur Ermittlung des Verkehrswerts der streitbefangenen Grundstücke eingeholt. Anschließend lag es nahe, dass sich das FG in seiner Urteilsbegründung vorrangig auf dieses Gutachten gestützt hat. Auch ein Verstoß gegen § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO liegt im Übrigen nicht bereits deshalb vor, weil --worauf das FA zutreffend hinweist-- das FG den ihm vorliegenden Akteninhalt nicht entsprechend den klägerischen Vorstellungen gewürdigt hat oder die Würdigung fehlerhaft erscheint. Auch insoweit handelt es sich um materiell-rechtliche Fehler, nicht indes um einen Verfahrensverstoß (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 12. September 1996 X B 76/96, BFH/NV 1997, 246, und vom 24. April 2007 VIII B 251/05, BFH/NV 2007, 1521, jeweils m.w.N.).

Parole chiave

partial write-downoverpricemarket valuesurprise decisionright to be heardfile contenttax litigation

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether the case had fundamental significance regarding partial write-down of an activated overprice paid for land

Decisione estratta

No. The legal question was already settled: an overprice alone does not justify a partial write-down; it participates only proportionally in an otherwise justified write-down.

Motivazione estratta

The court relied on its prior case law and held that the question was not in need of clarification for general legal development.

Questione giuridica chiave

Whether the taxpayer's argument that a market price required multiple bidders made the revision admissible

Decisione estratta

No. The question was not decisive because the factual findings assumed the taxpayer was the only bidder.

Motivazione estratta

A legal issue must be capable of review and relevant to the outcome; here the factual basis excluded the need to decide the abstract market-price question.

Questione giuridica chiave

Whether the first-instance court issued an ambush decision in violation of the right to be heard

Decisione estratta

No. The record showed that the key issues of overprice and market value had been discussed, and the court had also ordered an expert valuation.

Motivazione estratta

An ambush decision exists only if the court relies on an unforeseeable point; that was not the case here.

Questione giuridica chiave

Whether the first-instance court violated the clear content of the file

Decisione estratta

No. The alleged omission of the soil guide map did not show a file-content violation, especially because the court later relied on an expert report.

Motivazione estratta

A violation of the record exists only if the court disregards clearly documented facts or bases its decision on facts contrary to the written submissions; disagreement with the court's evaluation is not enough.

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