Divergence and lack of reasons in tax appeal complaint

BFH IX B 27/10Bfh / Division 911 giu 2010Dismissed

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Sintesi Omnilex

The BFH dismissed the taxpayer’s complaint against the FG Bremen judgment concerning the timing of a loss realized from the dissolution of X-GmbH. It held that the alleged divergence concerned only the FG’s assessment of the facts, not a decisive abstract legal question. It also rejected the claim that the judgment lacked reasons under § 119 no. 6 FGO, because the decision was sufficiently reasoned to allow review of its correctness.

Massima Omnilex

§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO; Divergenz setzt eine Abweichung in einer entscheidungserheblichen abstrakten Rechtsfrage bei vergleichbarem Sachverhalt voraus; eine lediglich abweichende Würdigung der Tatsachen im Einzelfall genügt nicht (consid. 3). § 119 Nr. 6 FGO; ein Urteil ist nur dann nicht mit Gründen versehen, wenn den Beteiligten die Möglichkeit genommen ist, die Entscheidung auf ihre Richtigkeit und Rechtmäßigkeit zu überprüfen; ein nur teilweises oder unvollständiges Begründen reicht erst dann aus, wenn ein selbständiges, entscheidungserhebliches Angriffs- oder Verteidigungsmittel vollständig übergangen wird (consid. 5).

Testo completo

BFH — IX B 27/10, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2010-06-11

Aktenzeichen: IX B 27/10

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 115 Abs 2 Nr 2 FGO, § 119 Nr 6 FGO

Vorinstanz: vorgehend FG Bremen, 13. August 2009, Az: 4 K 55/07 (2), Urteil

Spruchkörper: 9. Senat

Titelzeile

"Divergenz" bei der Beurteilung von Tatsachen - Fehlen von Entscheidungsgründen

Leitsatz

  1. NV: Gelangt das im Einzelfall bei der Beurteilung von Tatsachen zu einer von der Auffassung des Steuerpflichtigen abweichenden Schlussfolgerung, liegt darin keine Abweichung in einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage.

  2. NV: Ein Fehlen von Entscheidungsgründen i.S. des § 119 Nr. 6 FGO liegt nur vor, wenn den Beteiligten die Möglichkeit entzogen ist, die getroffene Entscheidung auf ihre Richtigkeit zu überprüfen.

Gründe

1 Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

2 1. Entgegen der Ansicht des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) ist im Streitfall eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative der Finanzgerichtsordnung --FGO--) nicht geboten.

3 Die vom Kläger behauptete Divergenz als Unterfall des Zulassungsgrundes der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung kann nur gegeben sein, wenn das Finanzgericht (FG) bei einem gleichen oder vergleichbaren Sachverhalt in einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage von der Rechtsauffassung eines anderen Gerichts abweicht. Im Streitfall ist indes der von dem Kläger in seiner Beschwerdebegründung herausgearbeitete abstrakte Rechtssatz den Gründen der angefochtenen Entscheidung nicht zu entnehmen. Das FG hat vielmehr --hinsichtlich des Zeitpunkts der Realisierung eines Verlustes aus der Auflösung einer Kapitalgesellschaft nach § 17 des Einkommensteuergesetzes-- zutreffend auf die Grundsätze der einschlägigen höchstrichterlichen Rechtsprechung abgestellt; wenn das FG hierbei im Einzelfall bei der Beurteilung der streiterheblichen Tatsachen zu einer von der Auffassung des Klägers abweichenden Schlussfolgerung gelangt ist, liegt darin keine Abweichung in einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage (BFH-Beschlüsse vom 4. August 1993 II B 175/92, BFH/NV 1994, 718; vom 11. Dezember 2002 IX B 124/02, BFH/NV 2003, 495).

4 2. Der Kläger macht auch zu Unrecht als Verfahrensmangel geltend, das Urteil sei nicht i.S. von § 119 Nr. 6 FGO mit Gründen versehen.

5 Nach § 119 Nr. 6 FGO ist ein Urteil stets als auf der Verletzung von Bundesrecht beruhend anzusehen, wenn die Entscheidung nicht mit Gründen versehen ist. So verhält es sich, wenn den Prozessbeteiligten die Grundlage entzogen ist, die getroffene Entscheidung auf ihre Richtigkeit und Rechtmäßigkeit hin zu überprüfen. Es reicht aus, wenn die Gründe nur zum Teil fehlen und das Gericht ein selbständiges Angriffs- oder Verteidigungsmittel, das für sich allein den vollständigen Tatbestand einer mit selbständiger Wirkung ausgestatteten Rechtsnorm bildet, (auch) als Teil eines eigenständigen Anspruchs übergangen hat (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 23. September 2009 IX B 52/09, BFH/NV 2010, 220, m.w.N.).

6 Der gerügte Verstoß gegen § 119 Nr. 6 FGO liegt indes nicht vor. Entgegen der Darstellung des Klägers hat das FG sein Urteil hinsichtlich der Entscheidung, dass der Verlust des Klägers aus der Auflösung der X-GmbH nicht im Streitjahr erzielt wurde, ausreichend mit Gründen versehen.

Parole chiave

divergencelack of reasonstax appealfactual assessmentliquidation lossadmission of review

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether a divergence under § 115(2) no. 2 FGO justified admission of the complaint.

Decisione estratta

No divergence existed because the FG did not depart from an abstract legal principle on a decisive question; it merely drew a different conclusion from the facts in the individual case.

Motivazione estratta

A divergence requires a departure on a decisive legal question in a comparable case. The taxpayer attacked the factual assessment, not a conflicting legal rule.

Questione giuridica chiave

Whether the FG judgment lacked reasons within the meaning of § 119 no. 6 FGO.

Decisione estratta

No. The judgment was sufficiently reasoned because the parties could review its correctness and legality.

Motivazione estratta

A lack of reasons exists only where the parties are deprived of the possibility to scrutinize the decision. Partial omissions may suffice only if an independent essential argument is wholly overlooked; that was not the case here.

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