Reinstatement requires timely factual allegations

BFH IX B 32/10Bfh / Division 917 giu 2010Dismissed

Estratto da Omnilex

Sintesi Omnilex

The BFH dismissed a tax law non-admission complaint against an FG judgment. It held that a request for reinstatement requires the essential facts to be plausibly alleged within the time limit of § 56 Abs. 2 FGO; later submission of those facts is not enough. The complaint also failed to show a ground for admission based on fundamental importance, divergence, or procedural defect because it did not meet the required substantiation standards.

Massima Omnilex

§ 56 Abs. 2 Satz 1 FGO; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand setzt voraus, dass innerhalb der Antragsfrist die für die Wiedereinsetzung wesentlichen Tatsachen schlüssig vorgetragen werden; die Glaubhaftmachung der fristgerecht behaupteten Gründe kann noch im Antragverfahren nachgeholt werden, nicht aber der erstmalige Vortrag neuer Wiedereinsetzungsgründe. Das FG ist nicht verpflichtet, von Amts wegen nach möglichen Wiedereinsetzungsgründen zu forschen. § 115 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 2 und Nr. 3 FGO; die Nichtzulassungsbeschwerde ist nur bei substantiierter Darlegung eines klärungsbedürftigen Rechtsproblems, einer tragenden abstrakten Rechtssatzabweichung oder eines entscheidungserheblichen Verfahrensmangels erfolgreich; bloße Rechtsanwendungs- oder Subsumtionsfehler genügen nicht.

Testo completo

BFH — IX B 32/10, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2010-06-17

Aktenzeichen: IX B 32/10

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 56 Abs 2 S 1 FGO, § 115 Abs 2 Nr 1 FGO, § 115 Abs 2 Nr 2 FGO, § 115 Abs 2 Nr 3 FGO

Vorinstanz: vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg, 9. Dezember 2009, Az: 2 K 2122/09, Urteil

Spruchkörper: 9. Senat

Titelzeile

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Leitsatz

  1. NV: Innerhalb der Frist des § 56 Abs. 2 Satz 1 FGO müssen die für eine Wiedereinsetzung wesentlichen Tatsachen schlüssig vorgetragen werden. Lediglich die Glaubhaftmachung der innerhalb der Frist vorgetragenen Gründe kann noch "im Verfahren über den Antrag" erfolgen.

  2. NV: Das FG ist nicht verpflichtet, von sich aus zu ermitteln, ob Gründe gegeben sind, die eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertigen können.

Gründe

1 Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) geltend gemachten Zulassungsgründe sind nicht gegeben.

2 1. Der Kläger macht zu Unrecht geltend, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO); denn die von dem Kläger aufgeworfene Rechtsfrage --ob Wiedereinsetzung auch dann zu gewähren sei, wenn innerhalb der Antragsfrist die versäumte Handlung nachgeholt werde und die Tatsachen, die zur Versäumung der Frist geführt hätten, sich aus der nachgeholten Rechtshandlung selbst ergäben, jedoch ergänzende Angaben, warum die Fristversäumnis erfolgte, erst nach Ablauf der 14-tägigen Frist des § 56 Abs. 2 Satz 1 FGO dargelegt und glaubhaft gemacht würden-- ist höchstrichterlich geklärt. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH), dass es für eine Wiedereinsetzung nicht ausreicht, innerhalb der Antragsfrist des § 56 Abs. 2 Satz 1 FGO lediglich die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Vielmehr müssen innerhalb dieser Frist auch die für eine Wiedereinsetzung wesentlichen Tatsachen schlüssig vorgetragen werden (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 9. Februar 2006 VIII B 47/05, BFH/NV 2006, 1119, m.w.N.). Lediglich die Glaubhaftmachung der innerhalb der Frist vorgetragenen Gründe kann auch noch "im Verfahren über den Antrag" erfolgen. Das Finanzgericht (FG) ist auch nicht verpflichtet, von sich aus zu ermitteln, ob Gründe gegeben sind, die eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertigen können. Nach Ablauf der Frist des § 56 Abs. 2 Satz 1 FGO können Wiedereinsetzungsgründe nicht mehr nachgeschoben, sondern nur noch unklare und unvollständige Angaben ergänzt oder vervollständigt werden (BFH-Beschluss vom 26. April 2005 I B 248/04, BFH/NV 2005, 1591, m.w.N.).

3 Im Übrigen würde es sich bei der Frage, ob sich die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertigenden Tatsachen aus einer (bestimmten) nachgeholten Rechtshandlung ergeben, um eine auf den Einzelfall bezogene und damit nicht verallgemeinerungsfähige Beurteilung handeln, die der Beweiswürdigung und damit dem materiellen Recht zuzuordnen ist. Ob danach Wiedereinsetzung zu gewähren wäre, ist keine Rechtsfrage i.S. des § 56 FGO, sondern eine Tatfrage.

4 Der Vollständigkeit halber weist der Senat darauf hin, dass die von dem Kläger aufgeworfene Frage im vorliegenden Verfahren auch nicht entscheidungserheblich wäre. Denn das FG hat keine Feststellungen dahin getroffen, dass sich im Streitfall die Tatsachen, die zur Versäumung der Frist geführt haben, aus der nachgeholten Rechtshandlung --hier der verspätet eingegangenen Klage-- selbst ergeben. Wie der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt) in der Beschwerdeerwiderung zutreffend ausführt, hätten zu diesen "Tatsachen" auch die Gründe gehört, die belegen könnten, dass die Säumnis unverschuldet war (vgl. BFH-Urteil vom 20. Februar 1990 VII R 125/89, BFHE 159, 573, BStBl II 1990, 546, m.w.N.).

5 2. Wird die Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO wegen Divergenz zu Entscheidungen des BFH und anderer Gerichte begründet, sind tragende und abstrakte Rechtssätze aus dem angefochtenen Urteil des FG einerseits und den behaupteten Divergenzentscheidungen andererseits herauszuarbeiten und so einander gegenüberzustellen, dass eine Abweichung verdeutlicht wird. Insbesondere muss es sich um einen vergleichbaren Sachverhalt und eine identische Rechtsfrage handeln (vgl. BFH-Beschluss vom 13. Dezember 2005 VIII B 74/05, BFH/NV 2006, 740). Die Rüge eines bloßen Subsumtionsfehlers und eine Divergenz in der Würdigung von Tatsachen reicht zur schlüssigen Darlegung eines Revisionszulassungsgrundes gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO nicht aus. Denn nicht schon die Unrichtigkeit des FG-Urteils im Einzelnen, sondern erst dessen Fehlerhaftigkeit im Grundsätzlichen rechtfertigt die Zulassung der Revision wegen Divergenz (BFH-Beschluss vom 22. Februar 2007 VI B 29/06, BFH/NV 2007, 969). Die Beschwerde des Klägers lässt eine diesem Maßstab gerecht werdende Begründung vermissen.

6 3. Wird die Nichtzulassungsbeschwerde auf einen Verfahrensmangel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) gestützt, bedarf es hierfür eines Vortrags der Tatsachen, die den gerügten Verfahrensmangel schlüssig ergeben. Außerdem muss dargelegt werden, dass die angefochtene Entscheidung --ausgehend von der insoweit maßgebenden, ggf. auch unrichtigen materiell-rechtlichen Auffassung des FG-- auf dem geltend gemachten Verfahrensmangel beruhen kann, es also ohne den Verfahrensmangel möglicherweise anders ausgefallen wäre (BFH-Beschluss vom 25. August 2006 VIII B 13/06, BFH/NV 2006, 2122, m.w.N.). Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung des Klägers nicht gerecht.

Parole chiave

reinstatementnon-admission complaintfundamental importancedivergenceprocedural defectsubstantiationtax proceedings

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether the complaint raised a valid ground for reinstatement in time under § 56 Abs. 2 FGO

Decisione estratta

No. Within the reinstatement period, the decisive facts must be stated plausibly; only their proof may follow later in the reinstatement proceedings.

Motivazione estratta

The complainant had only completed the missed act within the period. The court reiterated settled case law that the essential reinstatement facts must be alleged within the statutory period, and may not be added later; the FG is not required to investigate ex officio.

Questione giuridica chiave

Whether revision should be admitted for fundamental importance under § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO

Decisione estratta

No. The proposed question was already settled by the BFH and was, in any event, not decisive on the facts found by the FG.

Motivazione estratta

The asserted issue was answered by established BFH case law and would depend on case-specific evidentiary assessment rather than a general legal question.

Questione giuridica chiave

Whether revision should be admitted for divergence under § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO

Decisione estratta

No. The complaint did not set out opposing abstract legal principles from the FG judgment and the alleged divergent decisions.

Motivazione estratta

A divergence complaint requires a comparable factual situation and identical legal question, with contrasted abstract legal rules; mere incorrect application of law or different assessment of facts is insufficient.

Questione giuridica chiave

Whether revision should be admitted for a procedural defect under § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO

Decisione estratta

No. The complaint did not substantiate the alleged procedural error or show that the judgment could have turned out differently without it.

Motivazione estratta

A procedural complaint must concretely establish the defect and its possible causal relevance for the result; these requirements were not met.

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