Suspension of tax case pending BVerfG review of solidarity surcharge

BFH II B 154/09Bfh / 2a divisione9 giu 2010Modified

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Sintesi Omnilex

The Federal Fiscal Court allowed the tax office's complaint in part. It held that a suspension of the 2007 solidarity surcharge case could not be justified merely because the same constitutional issue was pending in another fiscal court case; such a parallel case has no binding effect beyond its own parties. However, once the constitutional reference 2 BvL 3/10 was pending before the Federal Constitutional Court, suspension under § 74 FGO became appropriate. The Cologne Fiscal Court's order was therefore set aside and the proceedings suspended until the BVerfG decides.

Massima Omnilex

§ 74 FGO; suspension of proceedings pending constitutional review before the Federal Constitutional Court. A mere parallel fiscal court proceeding concerning the same legal question does not constitute a prejudicial pending dispute capable of justifying suspension, because the judgment binds only the parties to that case and is not equivalent to the binding effect of § 31(2) BVerfGG. Suspension is however permissible where a non-frivolous constitutional reference concerning the applicable provision is pending before the BVerfG, numerous parallel cases exist, and no party shows a special interest in an immediate merits decision; for appellate review, the decisive moment is the time of the complaint decision.

Testo completo

BFH — II B 154/09, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2010-06-09

Aktenzeichen: II B 154/09

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 74 FGO

Vorinstanz: vorgehend FG Köln, 11. September 2009, Az: 10 K 2709/09, Beschluss

Spruchkörper: 2. Senat

Titelzeile

Aussetzung des Klageverfahrens wegen des Verfahrens vor dem BVerfG zum SolZG 2007

Leitsatz

NV: Ein Klageverfahren, in dem die Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlags zur Einkommensteuer für 2007 streitig ist, ist nach § 74 FGO auszusetzen, bis das BVerfG in dem Verfahren 2 BvL 3/10 über den Vorlagebeschuss des Niedersächsischen FG vom 25. November 2009 7 K 143/08 entschieden hat.

Gründe

1 Die Beschwerde des Beklagten und Beschwerdeführers (Finanzamt --FA--) ist begründet. Entgegen der Auffassung des Finanzgerichts (FG) war das Klageverfahren nicht bis zum rechtskräftigen Abschluss des beim Niedersächsischen FG anhängigen Verfahrens 7 K 143/08, in dem ebenfalls --wie im Klageverfahren-- die Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlags zur Einkommensteuer für das Kalenderjahr 2007 streitig ist, auszusetzen. Das beim FG anhängige Klageverfahren ist nur so lange auszusetzen, bis das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in dem Verfahren 2 BvL 3/10 über den Vorlagebeschluss des Niedersächsischen FG vom 25. November 2009 7 K 143/08 entschieden hat. Im Hinblick auf dieses beim BVerfG anhängige Verfahren sind die Voraussetzungen für eine Aussetzung des Klageverfahrens erfüllt.

2 1. Nach § 74 der Finanzgerichtsordnung (FGO) kann das Gericht die Aussetzung des Verfahrens u.a. dann anordnen, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet.

3 Für eine Aussetzung des Verfahrens ist danach erforderlich, dass das andere Verfahren zumindest in bestimmter Weise rechtlich vorgreifend für das anhängige Verfahren ist. Das ist nicht der Fall, wenn in einem finanzgerichtlichen Verfahren nur dieselbe Rechtsfrage streitig ist. Eine mit § 31 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht (BVerfGG) vergleichbare rechtliche Bindung tritt durch Musterprozesse nicht ein (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 6. Mai 2005 XI B 181/04, BFH/NV 2005, 1607, und vom 21. Dezember 2007 VIII B 39/07, BFH/NV 2008, 940). Die Entscheidung in dem Verfahren vor einem anderen FG bindet nur die dortigen Beteiligten (§ 110 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 FGO).

4 Das streitige Klageverfahren war daher nicht im Hinblick auf das beim Niedersächsischen FG anhängige Verfahren 7 K 143/08 auszusetzen, obwohl dieses ebenfalls --wie das streitige Klageverfahren-- die Frage betrifft, ob der festgesetzte Solidaritätszuschlag zur Einkommensteuer 2007 verfassungsgemäß ist. Eine Aussetzung des Verfahrens ist auch nicht deshalb gerechtfertigt, weil nach den Verwaltungsanweisungen in den meisten Bundesländern die Einsprüche insoweit nach § 363 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) ruhen können. Die Voraussetzungen für das Ruhen des Einspruchsverfahrens nach § 363 Abs. 2 AO unterscheiden sich grundlegend von denen der Aussetzung des Klageverfahrens nach § 74 FGO bzw. der vergleichbaren Aussetzung des Einspruchsverfahrens nach § 363 Abs. 1 AO. Die Finanzbehörde kann das Einspruchsverfahren u.a. mit Zustimmung des Einspruchsführers ruhen lassen, wenn das aus wichtigen Gründen zweckmäßig erscheint (§ 363 Abs. 2 Satz 1 AO). Hierfür ist --im Gegensatz zu § 74 FGO-- eine vorgreifliche Entscheidung bzw. Feststellung nicht erforderlich.

5 Da das FG von anderen Grundsätzen ausgegangen ist, war seine Entscheidung aufzuheben.

6 2. Eine Aussetzung des Klageverfahrens ist jedoch im Hinblick darauf gerechtfertigt, dass nunmehr zur Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlaggesetzes (SolZG) 1995 in der für das Streitjahr 2007 geltenden Fassung das Verfahren 2 BvL 3/10 beim BVerfG anhängig ist.

7 a) Unerheblich ist insoweit, dass die Voraussetzungen für die Aussetzung des Verfahrens noch nicht vorgelegen haben, als das FG den angefochtenen Beschluss erlassen hat, sondern diese erst danach eingetreten sind. Denn für die Beurteilung der Verfahrensaussetzung im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ist der Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung maßgebend (vgl. BFH-Beschluss vom 27. November 1992 III B 133/91, BFHE 169, 498, BStBl II 1993, 240).

8 b) Das Klageverfahren kann nach der Rechtsprechung des BFH auszusetzen sein, wenn vor dem BVerfG ein nicht von vornherein aussichtsloses Musterverfahren gegen eine im Streitfall anzuwendende Norm anhängig ist, zahlreiche Parallelverfahren vorliegen und keiner der Verfahrensbeteiligten ein besonderes berechtigtes Interesse an einer Entscheidung über die Verfassungsmäßigkeit der umstrittenen gesetzlichen Regelung trotz des beim BVerfG anhängigen Verfahrens hat (BFH-Beschlüsse vom 25. August 1993 X B 32/93, BFHE 171, 412, BStBl II 1993, 797; vom 30. April 1996 III R 211/90, BFH/NV 1997, 23; vom 6. Oktober 2004 II R 10/03, BFH/NV 2005, 238).

9 Diese Voraussetzungen sind im Streitfall erfüllt. Dem BVerfG liegt unter dem Aktenzeichen 2 BvL 3/10 ein Normenkontrollverfahren vor, dem der Vorlagebeschluss des Niedersächsischen FG vom 25. November 2009 7 K 143/08 zugrunde liegt. In diesem Beschluss hält das vorlegende FG das SolZG 1995 in der für das Streitjahr 2007 geltenden Fassung für verfassungswidrig, weil sich der Gesetzgeber nicht an die vom Verfassungsgeber gesetzten Regeln der Finanzverfassung gehalten habe. Das Normenkontrollverfahren ist anhängig, sobald der Vorlagebeschluss als der das Verfahren einleitende Antrag i.S. des § 23 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG dem BVerfG zugeht (vgl. Lechner/Zuck, BVerfGG, Komm., 5. Aufl., § 23 Rz 7). Für die Anhängigkeit eines konkreten Normenkontrollverfahrens ist entgegen der Auffassung des FA nicht erforderlich, dass das Verfahren zur Entscheidung angenommen wird. Nach den §§ 80 ff. BVerfGG ist für den Vorlagebeschluss i.S. des § 13 Nr. 11 BVerfGG i.V.m. Art. 100 Abs. 1 des Grundgesetzes --anders als bei einer Verfassungsbeschwerde nach § 93a Abs. 1 BVerfGG-- eine Annahme zur Entscheidung überhaupt nicht vorgesehen. Ein berechtigtes Interesse an einer Entscheidung des FG über den im Streitfall festgesetzten Solidaritätszuschlag zur Einkommensteuer 2007 vor Abschluss des Normenkontrollverfahrens vor dem BVerfG hat das FA nicht dargelegt.

Parole chiave

suspension of proceedingsconstitutional reviewparallel proceedingssolidarity surchargebinding effecttax litigation

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether the tax proceedings had to be suspended because of a parallel fiscal court case on the same legal question.

Decisione estratta

No. A parallel proceeding in another fiscal court does not create a sufficient prejudicial effect under § 74 FGO; only the parties to that case are bound.

Motivazione estratta

Mere similarity of the constitutional issue is not enough. A pattern case does not create a binding effect comparable to § 31(2) BVerfGG, and the foreign fiscal court judgment binds only its own parties.

Questione giuridica chiave

Whether the proceedings should nevertheless be suspended pending the Federal Constitutional Court's decision in 2 BvL 3/10 on the solidarity surcharge for 2007.

Decisione estratta

Yes. Because a non-frivolous constitutional reference concerning the applicable norm was pending before the BVerfG, suspension was justified under § 74 FGO.

Motivazione estratta

The constitutional review proceeding was pending, numerous parallel cases existed, and the tax office did not show a special interest in an immediate decision despite the pending constitutional review. The relevant date for appellate review was the time of the appeal decision.

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