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BFH VIII B 84/09 ΓÇó No hearing violation in refusal of judicial recusal
BFH VIII B 84/09Bfh / Division 818 mar 2010Dismissed
The taxpayers' non-admission complaint in a tax case was dismissed. The Federal Fiscal Court held that any alleged denial of hearing linked to the refusal of a recusal request could only have been challenged by a timely hearing complaint under § 133a FGO, not by the non-admission complaint. Because no timely hearing complaint was filed, that argument could not succeed. The court also found no grounds for admitting revision, as the complaint only disputed the tax court's evaluation of the evidence regarding alleged fiduciary arrangements and raised no question of general importance.
Art. 103 Abs. 1 GG, § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO, § 128 Abs. 2 FGO, § 133a Abs. 2 Satz 1 FGO; hearing complaint as the exclusive remedy for an alleged denial of hearing in connection with an order rejecting a judicial recusal request. A non-admission complaint cannot be used to review such an order where the statute excludes complaint review. If a hearing violation is alleged, the party must file a timely hearing complaint within the statutory period; otherwise the complaint is inadmissible. Pure disagreement with the tax court's factual and evidentiary assessment does not establish grounds for leave to appeal under § 115(2) FGO.
Entscheidungsdatum: 2010-03-18
Aktenzeichen: VIII B 84/09
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: Art 103 Abs 1 GG, § 115 Abs 2 Nr 3 FGO, § 128 Abs 2 FGO, § 133a Abs 2 S 1 FGO
Vorinstanz: vorgehend Niedersächsisches Finanzgericht, 25. März 2009, Az: 4 K 144/08, Urteil
Spruchkörper: 8. Senat
Gehörsverletzung bei Ablehnungsgesuch - Anhörungsrüge
NV: Eine im Rahmen der Nichtzulassungsbeschwerde zu beachtende Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor, wenn der Kläger mit der Nichtzulassungsbeschwerde geltend macht, das Finanzgericht habe ihm keine ausreichende Gelegenheit gegeben, sein in der mündlichen Verhandlung angebrachtes, gegen den Vorsitzenden Richter am Finanzgericht gerichtetes Ablehnungsgesuch schriftlich zu begründen.
NV: Wegen der darin möglicherweise liegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs hätte sich der Kläger mit der Anhörungsrüge gemäß § 133a FGO gegen den Beschluss wenden müssen, durch den das Finanzgericht das Ablehnungsgesuch abgelehnt hat.
1 1. Soweit die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ihren Anspruch auf rechtliches Gehör dadurch verletzt sehen, dass ihrem Prozessvertreter keine ausreichende Gelegenheit eingeräumt worden sei, das in der mündlichen Verhandlung am 25. März 2009 angebrachte und gegen den Vorsitzenden Richter am Finanzgericht (FG) gerichtete Ablehnungsgesuch schriftlich zu begründen, hätten sie sich, da Beschlüsse über die Ablehnung von Gerichtspersonen nicht mit der Beschwerde angefochten werden können (§ 128 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--), innerhalb der dafür geltenden Frist mit der Anhörungsrüge gemäß § 133a FGO gegen den Beschluss wenden müssen, mit dem das Ablehnungsgesuch der Kläger noch in derselben mündlichen Verhandlung (ohne Mitwirkung des abgelehnten Richters) zu Protokoll abgelehnt worden ist. Der Senat lässt offen, ob die Nichtzulassungsbeschwerde insoweit in eine Anhörungsrüge umgedeutet werden könnte. Da die Kläger die Rüge zumindest nicht innerhalb der dafür geltenden Frist von zwei Wochen (§ 133a Abs. 2 Satz 1 FGO) erhoben haben, wäre sie unzulässig. Der Senat sieht deshalb davon ab, das Verfahren insoweit an das an sich zuständige FG zu verweisen.
2 2. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nicht begründet; Gründe für die Zulassung der Revision (§ 115 Abs. 2 FGO) liegen nicht vor.
3 Mit ihrer Beschwerdebegründung wenden sich die Kläger im Stile einer Revisionsbegründung im Wesentlichen gegen die ihrer Ansicht nach sachlich unrichtige Entscheidung des FG. Damit kann die Zulassung der Revision indes nicht erreicht werden. Das FG ist im Urteil unter Würdigung der gesamten bekannten Umstände des Falles zu dem Ergebnis gelangt, die Kläger hätten die von ihnen behaupteten Treuhandverhältnisse mit Verwandten in der Türkei nicht ausreichend nachgewiesen. Dabei hat das FG nicht verkannt, dass der Kläger die auf seinen Namen angelegten Geldbeträge aus den dem Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt) bekannten Einnahmequellen nicht selbst erwirtschaftet haben kann. Auch hat das FG die Schuldzettel in türkischer Sprache und andere Unterlagen, aus denen sich die treuhänderische Verwahrung des Geldes nach dem Vortrag der Kläger ergeben sollte, ausführlich gewürdigt. Angesichts des gleichwohl aus der Sicht des FG fehlenden Nachweises von steuerlich anzuerkennenden Treuhandverträgen hat das FG die (nicht erklärten) Einnahmen in voller Höhe dem Kläger zugerechnet ohne weiter darüber zu entscheiden, woher die vom Kläger auf seinen Namen angelegten Geldbeträge stammten. Eine über den Streitfall hinausreichende Rechtsfrage von allgemeinem Interesse stellt sich bei dieser Sachlage nicht.