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BFH VIII B 48/08 ΓÇó Taxation of life insurance interest: non-admission complaint dismissed
BFH VIII B 48/08Bfh / Division 823 apr 2010Dismissed
The Federal Fiscal Court dismissed the non-admission complaint against a Fiscal Court of Nuremberg judgment concerning the separate determination of the taxability of interest from a capital life insurance policy. It held that no ground for admitting revision existed under fundamental importance or to secure uniform case law. The complainant's objections about the allegedly unclear reasoning of the lower court and the alleged extension of the assessment to the full insurance term were treated only as complaints about substantive legal error, not as procedural defects.
§ 115 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 2 und Nr. 3 FGO; § 119 Nr. 6 FGO: Anforderungen an die Zulassung der Revision und an die Rüge fehlender Entscheidungsgründe. Grundsätzliche Bedeutung liegt nicht schon deshalb vor, weil der Bundesfinanzhof über einen gleichgelagerten Sachverhalt noch nicht entschieden hat, wenn die maßgeblichen Rechtsfragen durch die Rechtsprechung bereits geklärt sind. Der mit Zustimmung des Versicherers erfolgende Eintritt in einen bestehenden Lebensversicherungsvertrag ist kein Neuabschluss; die steuerschädliche Verwendung eines Policendarlehens rechtfertigt grundsätzlich keine Aufspaltung der Vertragslaufzeit in steuerunschädliche und steuerschädliche Abschnitte. Unverständliche oder verworrene Erwägungen genügen nicht ohne Weiteres für § 119 Nr. 6 FGO; sie betreffen nur dann den Verfahrensmangel, wenn die Entscheidungsgründe schlechthin fehlen. Die Rüge einer unrichtigen materiell-rechtlichen Beurteilung ersetzt keinen Verfahrensmangel.
Entscheidungsdatum: 2010-04-23
Aktenzeichen: VIII B 48/08
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 20 Abs 1 Nr 6 EStG 2002, § 10 Abs 1 Nr 2 Buchst b EStG 2002, § 10 Abs 2 S 2 EStG 2002, § 119 Nr 6 FGO, § 115 Abs 2 Nr 3 FGO
Vorinstanz: vorgehend FG Nürnberg, 16. Januar 2008, Az: III 89/2005, Urteil
Spruchkörper: 8. Senat
(Gesonderte Feststellung der Steuerpflicht von Zinsen auf Kapitallebensversicherungen - Fehlende Entscheidungsgründe i.S. des § 119 Nr. 6 FGO bei unverständlichen und verworrenen Ausführungen - Verfahrensmängel i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO)
NV: Der mit Zustimmung des Versicherers erfolgende Eintritt eines Steuerpflichtigen in einen von einem anderen geschlossenen Lebensversicherungsvertrag ist kein Abschluss eines neuen Vertrages (Bestätigung der Rechtsprechung) .
NV: Die steuerschädliche Verwendung eines Policendarlehens lässt keine Aufteilung in steuerschädlich und steuerunschädlich verlaufene Phasen der Vertragslaufzeit zu .
1 Die Beschwerde ist nicht begründet.
2 1. Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) ergibt sich nicht daraus, dass es im Streitfall zwei aufeinander folgende Versicherungsnehmer gab, deren einer (die KG) im Zeitpunkt der Sicherungsabtretung nicht mehr Vertragsbeteiligter war. Die grundsätzliche Bedeutung einer Sache ergibt sich auch nicht allein daraus, dass der Bundesfinanzhof (BFH) über einen dem Streitfall gleichgearteten Sachverhalt bisher noch nicht entschieden hat.
3 Hiervon abgesehen besteht kein Klärungsbedarf hinsichtlich der vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) offenbar vertretenen Auffassung, dass die Vertragslaufzeit bis zum Wechsel des Versicherungsnehmers nicht Gegenstand des angefochtenen Feststellungsbescheids sein dürfe. Dabei kann dahinstehen, ob der zivilrechtliche Austausch des Versicherungsnehmers im Streitfall auch steuerlich überhaupt als Übergang zwischen verschiedenen Rechtssubjekten anzusehen wäre. Denn zum einen hat der BFH bereits entschieden, dass der mit Zustimmung des Versicherers erfolgende Eintritt des Steuerpflichtigen in einen von einem anderen abgeschlossenen Lebensversicherungsvertrag gegen laufende Beitragszahlung nicht als Abschluss eines neuen Vertrags anzusehen ist (BFH-Urteil vom 9. Mai 1974 VI R 137/72, BFHE 112, 484, BStBl II 1974, 633). Zum anderen ist geklärt, dass bei steuerschädlicher Verwendung des Policendarlehens grundsätzlich keine Aufteilung in einen steuerschädlichen und einen steuerunschädlichen Teil in Betracht kommt (BFH-Urteil vom 7. November 2006 VIII R 1/06, BFHE 215, 486, BStBl II 2010, 18, m.w.N.).
4 2. Die Zulassung der Revision aus den Gründen des § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO (Fortbildung des Rechts, Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung) kommt ebenfalls nicht in Betracht.
5 Eine Divergenz der angefochtenen Entscheidung zu dem in der Beschwerdebegründung angeführten Senatsurteil vom 4. Juli 2007 VIII R 46/06 (BFHE 218, 308, BFHE II 2008, 49) ist nicht ersichtlich.
6 Mit der Behauptung, der Rechtsstreit sei unrichtig entschieden, wendet sich der Kläger gegen die materielle Rechtsanwendung durch das Finanzgericht (FG). Damit wird kein Zulassungsgrund dargetan.
7 3. Genauso wenig ergibt sich ein Zulassungsgrund aus der Behauptung des Klägers, dass (ihm) die Gründe des angefochtenen Urteils unverständlich seien. Es ist nicht so, dass dem angefochtenen Urteil wegen unverständlicher und verworrener Ausführungen i.S. von § 119 Nr. 6 FGO die Entscheidungsgründe fehlen (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 119 Rz 23, m.w.N).
8 Entgegen der Auffassung des Klägers liegt auch in der aus seiner Sicht fehlerhaften Erstreckung des angefochtenen Feststellungsbescheides auf sämtliche Erträge aus der gesamten Versicherungslaufzeit kein Verfahrensmangel i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO, sondern wiederum nur die Rüge unrichtiger Anwendung des materiellen Rechts. Verfahrensmängel i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO sind nur Verstöße des FG gegen Vorschriften des Gerichtsverfahrensrechts (Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz 76, m.w.N.).