Knock-out certificate lapse is not a private sale

BFH IX B 110/09Bfh / Division 913 gen 2010Dismissed

Estratto da Omnilex

Sintesi Omnilex

The Federal Fiscal Court dismissed the complaint against non-admission of appeal. It held that a knock-out certificate that becomes worthless because the knock-out threshold is reached does not fall under § 23(1) sentence 1 no. 4 EStG, because no realized benefit from the underlying transaction is obtained. The complainants also failed to show a matter of fundamental importance or a relevant divergence. The challenged judgment of the FG Düsseldorf therefore remained in force.

Massima Omnilex

§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG; Verfall eines Knock-out-Terminkontrakts als privates Veräußerungsgeschäft: Die Vorschrift erfasst nur Vorteile, die aus dem Basisgeschäft tatsächlich realisiert werden. Wird ein Options- oder Knock-out-Recht nicht ausgeübt und verliert es infolge Ablaufs oder Überschreitens der Knock-out-Schwelle lediglich seinen Wert, fehlt es an einem steuerbaren Differenzausgleich. Für die Tatbestandsverwirklichung ist unerheblich, ob der Wertverfall auf bewusstem Verfallenlassen oder auf dem Eintritt der Knock-out-Bedingung beruht (vgl. BFH, consid. 3 f.). Eine grundsätzliche Bedeutung oder Divergenz ist nicht hinreichend dargetan, wenn die behaupteten Vergleichsentscheidungen andere Sachverhalte betreffen oder zwischenzeitlich überholt sind (vgl. consid. 2, 5 f.).

Testo completo

BFH — IX B 110/09, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2010-01-13

Aktenzeichen: IX B 110/09

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 115 Abs 2 Nr 1 FGO, § 115 Abs 2 Nr 2 FGO, § 115 Abs 2 Nr 3 FGO, § 23 Abs 1 S 1 Nr 4 EStG 2002

Vorinstanz: vorgehend FG Düsseldorf, 30. April 2009, Az: 15 K 971/07 F, Urteil

Spruchkörper: 9. Senat

Titelzeile

(Verfall eines Knock-out-Terminkontrakts kein privates Veräußerungsgeschäft im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG)

Leitsatz

NV: Wird ein Terminkontrakt durch die bloße Überschreitung der sog. "Knock-out-Schwelle" wertlos, erfüllt dies nicht den Tatbestand des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG .

Gründe

1 Die Beschwerde hat keinen Erfolg; die von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) geltend gemachten Gründe für eine Zulassung der Revision (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) liegen nicht vor.

2 1. Soweit die Kläger die Frage, ob ein bei Optionsscheinen vor (End-)Fälligkeit durch die bloße Überschreitung der sog. "Knock-out-Schwelle" eingetretener Verlust den Tatbestand des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Einkommensteuergesetzes i.d.F. des Streitjahres (EStG) erfüllen könne, für i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO grundsätzlich bedeutsam halten, haben sie die Bedeutung der Rechtssache schon nicht hinreichend dargelegt. Es fehlt insoweit an Ausführungen, inwieweit die von ihnen aufgeworfene Frage in Rechtsprechung und/oder Schrifttum vor dem Hintergrund der zu § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung (Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 19. Dezember 2007 IX R 11/06, BFHE 219, 574, BStBl II 2008, 519; vom 9. Oktober 2008 IX R 69/07, BFH/NV 2009, 152) weiter umstritten ist und deshalb eine --erneute-- höchstrichterliche Klärung über die materiell-rechtliche Beurteilung des Streitfalles hinaus für die Allgemeinheit Bedeutung hat. Hierzu reicht es nicht aus vorzutragen, der BFH habe über diese Rechtsfrage noch nicht entschieden.

3 Im Übrigen ist die von den Klägern aufgeworfene Rechtsfrage durch die Rechtsprechung geklärt. Wie der Senat in seinen Entscheidungen in BFHE 219, 574, BStBl II 2008, 519 und in BFH/NV 2009, 152 bereits ausgeführt hat, ist der Tatbestand des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG nur erfüllt, wenn der Optionsinhaber durch die Beendigung des erworbenen Rechts auf Differenzausgleich tatsächlich einen Differenzausgleich erlangt. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG erfasst nur Vorteile, die auf dem Basisgeschäft beruhen. Hieran fehlt es, wenn der Optionsinhaber von seinem Recht auf Differenzausgleich keinen Gebrauch macht und die Option verfallen lässt.

4 Diese Grundsätze sind entsprechend auf Knock-out-Produkte anzuwenden. Knock-outs sind spezielle Terminkontrakte, die mit begrenzter oder unbegrenzter Laufzeit angeboten werden. Der Anleger kann sowohl auf steigende als auch auf fallende Kurse von Aktien, Indizes, Branchen, Länderregionen, Zinsen, Rohstoffen oder Währungen setzen. Wegen der ausgeprägten Hebelwirkung von Knock-out-Produkten kann der Anleger überproportional an der Entwicklung des Basiswertes partizipieren; die Hebelwirkung ergibt sich daraus, dass das Hebelprodukt wesentlich weniger kostet als der Basiswert. Wird ein solches Knock-out-Produkt vorzeitig fällig, weil der Kurs des Basiswertes die jeweilige Knock-out-Schwelle berührt oder unter- bzw. überschreitet, verfällt das Wertpapier als wertlos. In diesem Fall kann der Wertpapierinhaber indes einen "Vorteil", der auf dem Termingeschäft beruht, nicht mehr i.S. des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG "erlangen"; der Tatbestand der maßgeblichen Vorschrift ist dann nicht erfüllt. Ob der Wertverfall des Wertpapiers auf ein bewusstes "Auslaufen-lassen" der Laufzeit oder das Über- bzw. Unterschreiten der Knock-out-Schwelle beruht, ist insoweit ohne Bedeutung.

5 2. Soweit die Kläger auf Grund einer vermeintlichen Divergenz eine höchstrichterliche Entscheidung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. FGO) für erforderlich halten, sind die tragenden Erwägungen der angefochtenen Entscheidung und der (vermeintlichen) Divergenzentscheidungen schon nicht so herausgearbeitet und gegenübergestellt, dass eine Abweichung im Grundsätzlichen erkennbar wird.

6 Im Übrigen liegen die behaupteten Abweichungen nicht vor. Eine Abweichung vom BFH-Urteil vom 3. Mai 2007 VI R 36/05 (BFHE 218, 118, BStBl II 2007, 647) ist schon dem Grunde nach nicht gegeben, da dieses einen mit dem Streitfall nicht zu vergleichenden Sachverhalt betraf: Der BFH hatte in dem benannten Urteil über den Zeitpunkt des Abzugs von Optionskosten bei Nichtausübung des Optionsrechts als vergebliche Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zu entscheiden. Auch die Urteile des Finanzgerichts (FG) Rheinland-Pfalz vom 19. Mai 2005 4 K 1678/02 (Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2005, 1701) und des FG Baden-Württemberg vom 5. Juni 2003 14 K 190/02 (EFG 2004, 907) betrafen andere Sachverhalte; sie befassten sich mit der steuerlichen Anerkennung von Spekulationsverlusten aus der Veräußerung von Optionsrechten vor dem 1. Januar 1999 und mithin vor Geltung des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG. Die (abweichenden) Urteile des Niedersächsischen FG vom 12. September 2007 2 K 252/05 (EFG 2008, 299) und des FG Münster vom 7. Dezember 2005 10 K 5715/04 F (EFG 2006, 669) schließlich wurden durch die BFH-Urteile in BFH/NV 2009, 152 und in BFHE 219, 574, BStBl II 2008, 519 aufgehoben.

Parole chiave

taxationknock-out productoptionsprivate salenon-admission of appealfundamental importancedivergence

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether the loss from a knock-out product becoming worthless by reaching the knock-out threshold is a private disposal transaction under § 23(1) sentence 1 no. 4 EStG

Decisione estratta

No. The provision applies only where the holder actually realizes a benefit from the termination of the acquired right to cash settlement; a mere lapse into worthlessness through the knock-out threshold does not satisfy the statute.

Motivazione estratta

The court followed its prior case law on options: § 23(1) sentence 1 no. 4 EStG covers only advantages derived from the underlying transaction. If the holder does not exercise the right and the product simply expires or becomes worthless, no taxable benefit is realized. This applies equally to knock-out products.

Questione giuridica chiave

Whether leave to appeal should be granted for fundamental importance or divergence

Decisione estratta

No. The complainants did not sufficiently substantiate a question of fundamental importance, and no relevant divergence was shown.

Motivazione estratta

The asserted legal question was already clarified in prior BFH case law. The alleged conflicting decisions concerned different factual settings or were later overturned, so no divergence requiring review existed.

Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude

Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.