Trademark appeal dismissed for lack of standing and costs imposed

BPatG 26 W (pat) 38/14Tribunale federale dei brevetti / Division 2623 lug 2014Dismissed

Estratto da Omnilex

Sintesi Omnilex

The mark owner appealed a DPMA opposition decision that had ordered partial cancellation of its mark for certain class 32 goods. The Senate held that the appeal was not barred by the wrong filing venue because restitution could be granted after the BPatG received the filing. However, the appeal was nevertheless inadmissible because the owner later requested deletion for the same goods, which was construed as a partial waiver eliminating standing, and because a later DPMA cancellation decision based on bad-faith filing had become final as to the merits. In the alternative, the appeal would have failed on the merits. Costs were imposed on the appellant.

Massima Omnilex

§ 66 Abs. 2, § 91 Abs. 4 S. 2, § 48, § 71 Abs. 1 S. 1 MarkenG; Zulässigkeit der Beschwerde und Wegfall der Beschwer durch Teilverzicht und Bestandskraft einer späteren Löschungsentscheidung. Eine bei dem zur Weiterleitung verpflichteten Gericht eingereichte, fristgerecht eingegangene Beschwerde kann bei unterbliebener Weiterleitung im Wege der Wiedereinsetzung auch ohne Antrag geheilt werden. Für die Zulässigkeit des Rechtsmittels muss die Beschwer noch im Zeitpunkt der Entscheidung bestehen; sie entfällt, wenn der Markeninhaber hinsichtlich der vom angefochtenen Beschluss erfassten Waren wirksam auf die Marke verzichtet. Ein als Löschungsantrag formuliertes Begehren ist bei interessengerechter Auslegung als Teilverzicht zu behandeln, dessen Rechtswirkungen im anhängigen Verfahren sofort eintreten. Ist eine spätere Löschungsentscheidung in der Hauptsache mangels Anfechtung rechtskräftig geworden, fehlt es ebenfalls an der erforderlichen Beschwer. Bei bösgläubiger Markenanmeldung und verfahrensförderndem Verhalten des Beteiligten entspricht die Auferlegung der Kosten regelmäßig der Billigkeit.

Testo completo

BPatG — 26 W (pat) 38/14, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2014-07-23

Aktenzeichen: 26 W (pat) 38/14

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 91 Abs 4 S 2 MarkenG, § 66 Abs 2 MarkenG, § 48 MarkenG, § 56 Abs 3 MarkenG, § 71 Abs 1 S 1 MarkenG

Spruchkörper: 26. Senat

Titelzeile

Markenbeschwerdeverfahren – zu Zulässigkeit der Beschwerde – Eingang der Beschwerde beim BPatG – unterbliebene Weiterleitung an das DPMA – Möglichkeit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand – zum Rechtsschutzbedürfnis - Beschwerdeführer beantragt Löschung seiner Marke bzgl. der Waren, hinsichtlich derer die Markenstelle die Marke gelöscht hat – Auslegung als teilweiser Verzicht auf die Marke - fehlende Beschwer - Widerspruchsverfahren wird von der inzwischen bestandskräftigen Löschung der Marke wegen bösgläubiger Markenanmeldung überlagert – Kostenauferlegung

Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Marke …

hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 23. Juli 2014 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Fuchs Wissemann sowie der Richter Reker und Dr. Himmelmann

beschlossen:

Der Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens einschließlich der den Beteiligten erwachsenen Kosten fallen dem Beschwerdeführer zur Last.

Gründe

I.

1 Gegen die Eintragung der Wortmarke …

2 B…

3 für die Waren und Dienstleistungen

4 Klasse 32: Biere; Mineralwässer und kohlensäurehaltige Wässer und andere alkoholfreie Getränke; Fruchtgetränke und Fruchtsäfte; Sirupe und ändere Präparate für die Zubereitung von Getränken

5 Klasse 33: Alkoholische Getränke (ausgenommen Biere)

6 Klasse 35: Werbung

7 ist Widerspruch erhoben worden aus der für die Ware der Klasse 32 „Alkoholfreie Getränke“ eingetragenen prioritätsälteren Marke EM …

8 B1…

9 Die Markenstelle für Klasse 32 des Deutschen Patent- und Markenamts hat den Widerspruch mit Beschluss vom 31. August 2012 wegen fehlender Verwechslungsgefahr zurückgewiesen. Auf die Erinnerung der Widersprechenden hat die Markenstelle mit Beschluss vom 3. Mai 2013 den Beschluss vom 31. August 2012 zum Teil aufgehoben und die Löschung der Marke aufgrund des Widerspruchs für

10 „Mineralwässer und kohlensäurehaltige Wässer und andere alkoholfreie Getränke; Fruchtgetränke und Fruchtsäfte; Sirupe und andere Präparate für die Zubereitung von Getränken“

11 angeordnet, weil hinsichtlich dieser Waren Verwechslungsgefahr bestehe, §§ 9 Abs. 1 Nr. 2, 42 Abs. 2 Nr. 1, 125b Nr. 1 MarkenG.

12 Gegen den Beschluss der Markenstelle für Klasse 32 vom 3. Mai 2013 hat der Markeninhaber gegenüber dem BPatG Rechtsmittel eingelegt und Prozess-kostenhilfe beantragt. Zur Begründung hat er vorgetragen, auch Bier sei in alkoholfreier Brauart erhältlich, weshalb die von der Markenstelle vorgenommene Differenzierung nicht nachvollziehbar sei. B1… sei beschreibend für Bier und und zudem heute kein Kultgetränk mehr. Soweit er auf dem ordentlichen Rechtsweg in Verletzungsverfahren unterlegen sei, sei dies ebenso zu Unrecht geschehen wie die aus seiner Sicht unbegründete Anregung einer Betreuung seiner Person.

13 Mit Beschluss vom 31. Juli 2013 hat der Senat den Prozesskostenhilfeantrag des Markeninhabers zurückgewiesen, weil seine beabsichtigte Beschwerde ohne Aussicht auf Erfolg sei, §§ 82 Abs. 1 S. 2 MarkenG i. V. m. § 114 S. 1 ZPO. Daraufhin hat der Rechtspfleger des Senats dem Markeninhaber mit Verfügung vom 10. Oktober 2013 mitgeteilt, er habe die Möglichkeit, das beabsichtigte Beschwerdeverfahren durchzuführen, wenn er bis spätestens 18. Oktober 2013 die Beschwerdegebühr in Höhe von 200 € bezahle. Der Markeninhaber hat am 14. Oktober 2013 die Beschwerdegebühr in bar beim Deutschen Patent- und Markenamt eingezahlt.

14 Mit Schriftsatz vom 13. November 2013, der im Betreff das „Az.: … Wortmarke »B… ®«“ benennt, hat der Markeninhaber gegenüber dem BPatG

15 „die Löschung in Kl. 32 für die Waren: Mineralwässer u. kohlensäurehal-tige Wässer u. andere alkoholische Getränke; Fruchtgetränke u. Frucht-säfte; Sirupe u. andere Präparate für die Zubereitung von Getränken“ „be-antragt“.

16 Die Widersprechende hat vorgetragen, die Beschwerde sei zurückzuweisen, da es an einer Beschwer des Beschwerdeführers fehle, weil der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 13. November 2013 die Löschung der Marke ... für genau diejenigen Waren beantragt habe, hinsichtlich derer die Markenstelle für Klasse 32 die Marke des Beschwerdeführers mit Beschluss vom 3. Mai 2013 gelöscht habe. An einer Beschwer des Beschwerdeführers fehle es auch deshalb, weil mit Beschluss vom 23. April 2014 die Markenabteilung 3.4 des Deutschen Patent- und Markenamts die Wortmarke … für die Waren der Klassen 32 und 33 wegen Bösgläubigkeit i. S. d. § 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG gelöscht habe und der Beschwerdeführer gegen diesen Beschluss „in der Sache“ keine Beschwerde eingelegt habe, weshalb der Beschluss vom 23. April 2014 insoweit rechtskräftig geworden sei.

17 Der Beschwerdeführer hat sich mit Schreiben vom 9. Mai 2014 gegen den Be-schluss der Markenabteilung 3.4 vom 23. April 2014 mit den Worten gewandt: „Antrag auf Nichterhebung von Kosten“.

18 Die Widersprechende hat im Übrigen auf die Ausführungen des Senats in seinem Beschluss vom 31. Juli 2013 hinsichtlich der vom Markeninhaber beantragten Prozesskostenhilfe verwiesen und beantragt,

19 • die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss der Markenstelle für Klasse 32 vom 3. Mai 2013 zurückzuweisen,

20 • dem Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen und

21 • hilfsweise Termin zur mündlichen Verhandlung anzuberaumen.

22 Der Markeninhaber und Beschwerdeführer beantragt sinngemäß,

23 • den Beschluss der Markenstelle für Klasse 32 vom 3. Mai 2013 aufzuheben,

24 • den Widerspruch der Widersprechenden im vollem Umfang zu-rückzuweisen.

II.

25 Die Beschwerde des Markeninhabers ist aus zwei Gründen unzulässig: zum einen ist der Beschwerdeführer nicht mehr beschwert, weil er mit Schriftsatz vom 13. November 2013 die „Löschung“ der Marke … hinsichtlich der Waren beantragt hat, hinsichtlich derer die Markenstelle für Klasse 32 in ihrem angegriffenen Beschluss vom 3. Mai 2013 die Löschung der Marke angeordnet hat. Zum anderen ist der Beschwerdeführer nicht mehr beschwert, weil er gegen den Beschluss der Markenabteilung 3.4 vom 23. April 2014 mit Schreiben vom 9. Mai 2014 nur hinsichtlich der Auferlegung der Kosten des Löschungsverfahrens einschließlich der von der Antragstellerin gezahlten Löschungsgebühr Beschwerde eingelegt hat, nicht aber hinsichtlich der Löschung der Marke für die Waren der Klasse 32. Hinsichtlich der Anordnung der Löschung der Marke … für die Waren der Klasse 32 ist der Beschluss vom 23. April 2014 deshalb bestandskräftig. Im Übrigen ist die Beschwerde unbegründet.

26 1. Keine Unzulässigkeit der Beschwerde nach § 66 Abs. 2 MarkenG

27 Die Beschwerde des Markeninhabers ist nicht bereits deshalb unzulässig, weil er sie nicht beim Deutschen Patent- und Markenamt, sondern beim BPatG eingelegt hat.

28 Der Markeninhaber hat mit Schriftsatz vom 14. Mai 2013 gegen den Beschluss der Markenstelle für Klasse 32 vom 3. Mai 2013 „Rechtsmittel“ beim BPatG eingelegt und zugleich Prozesskostenhilfe beantragt. Nach § 66 Abs. 2 MarkenG ist Beschwerde „beim Patentamt“ einzulegen. Eine an das BPatG gerichtete Beschwerde ist unzulässig (Knoll, in: Ströbele/Hacker, Markengesetz, 10. Auflage 2012, § 66 Rn. 39).

29 Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (NJW 1995, 3173 Rn. 48; NJW 2005, 2137 Rn. 10) darf eine Partei, deren Schriftsatz so zeitig bei dem mit der Sache befasst gewesenen Gericht eingeht, dass die fristgerechte Weiterleitung an das Rechtsmittelgericht im ordentlichen Geschäftsgang ohne weiteres erwartet werden kann, nicht nur darauf vertrauen, dass der Schriftsatz überhaupt weitergeleitet wird, sondern auch darauf, dass er noch fristgerecht beim Rechtsmittelgericht eingeht. Geschieht dies tatsächlich nicht, so ist der Partei Wiedereinsetzung in den vorigen Stand unabhängig davon zu gewähren, auf welchen Gründen die fehlerhafte Einreichung beruht. Mit dem Übergang des Schriftsatzes in die Verantwortungssphäre des zur Weiterleitung verpflichteten Gerichts wirkt sich ein etwaiges Verschulden der Partei oder ihres Prozessbevollmächtigten nicht mehr aus.

30 Vor diesem Hintergrund ist gegen die Versäumung der Beschwerdefrist Wiedereinsetzung zu gewähren, wenn die Weiterleitung einer beim BPatG eingegangenen Beschwerde an das Deutschen Patent- und Markenamt unterblieben ist, obwohl sie im ordentlichen Geschäftsgang unter Wahrung der Beschwerdefrist möglich gewesen wäre (Knoll, a. a. O., § 66 Rn. 39; Kober-Dehm, in: Ströbele/Hacker, Markengesetz, 10. Auflage 2012, § 91 Rn. 19). Bei rechtzeitiger Nachholung der versäumten Handlung kann Wiedereinsetzung nach § 91 Abs. 4 S. 2 MarkenG auch ohne Antrag gewährt werden.

31 Weil der erkennende Senat des BPatG bereits im Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren mit der Sache befasst gewesen ist, ist dem Beschwerdeführer Wiedereinsetzung nach § 91 Abs. 4 S. 2 MarkenG auch ohne Antrag zu gewähren. Seine Beschwerde ist daher nicht bereits deshalb unzulässig, weil er entgegen § 66 Abs. 2 MarkenG Beschwerde gegen den Beschluss der Markenabteilung für Klasse 32 vom 3. Mai 2013 nicht beim Deutschen Patent- und Markenamt, sondern beim BPatG eingelegt hat.

32 2. Unzulässigkeit der Beschwerde mangels Beschwer wegen Verzichts nach § 48 MarkenG

33 Die Beschwerde ist nach allgemeinen Rechtsmittelgrundsätzen nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer durch die angefochtene Entscheidung beschwert ist (Knoll, a. a. O., § 66 Rn. 34; Fuchs-Wissemann, in: HK-Markenrecht, 2. Auflage 2008, § 66 Rn. 4). Nach der Rechtsprechung des BGH (NJW-RR 2004, 1365) muss die Beschwer als allgemeine Zulässigkeitsvoraussetzung für jedes Rechtsmittel noch zum Zeitpunkt der Entscheidung gegeben sein; ihr Wegfall macht das Rechtsmittel unzulässig. Dies entspricht auch der Auffassung des erkennenden Senats (26 W (pat) 242/04, Beschluss vom 5. Dezember 2007 – FREAKY ICE/Freaky Ice) und der der Literatur (Knoll, a. a. O., § 66 Rn. 34 m. w. N.).

34 Der Beschwerdeführer hat mit Schreiben vom 13. November 2013 die „Löschung“ der Marke … für diejenigen Waren beantragt, hinsichtlich derer die Markenstelle für Klasse 32 die Marke des Beschwerdeführers mit Beschluss vom 3. Mai 2013 gelöscht hat. Dieser Antrag ist als teilweiser Verzicht auf die Marke nach § 48 MarkenG auszulegen. Obwohl der Verzicht an sich ein eigenes Löschungsverfahren vor der Markenabteilung (§ 56 Abs. 3 MarkenG) bedingt, kann er auch in anhängigen Widerspruchsverfahren berücksichtigt werden. Wird in einem solchen Verfahren ein Verzicht auf die angegriffene Marke erklärt, entfaltet diese Erklärung bereits in dem fraglichen Verfahren (auch in Rechtsmittelinstanzen außerhalb des Deutschen Patent- und Markenamts) unmittelbare Rechtswirkungen (Kirschneck, in: Ströbele/Hacker, Markengesetz, 10. Auflage 2012, § 48 Rn. 8). Die Rechtswirkungen des Verzichts treten unmittelbar mit der Erklärung ein (Kirschneck, a. a. O., § 48 Rn. 3 m. w. N.).

35 Insofern hat der Markeninhaber mit Wirkung ex nunc am 14. November 2013 (an diesem Tag ist sein Schriftsatz vom 13. November 2013 beim BPatG eingegangenen) auf die Marke hinsichtlich der Waren verzichtet, hinsichtlich derer die Markenstelle für Klasse 32 in ihrem angegriffenen Beschluss vom 3. Mai 2013 die Löschung der Marke angeordnet hat. Insoweit ist der Markeninhaber seit dem 14. November 2013 nicht mehr beschwert, weshalb seine Beschwerde mangels Beschwer unzulässig ist.

36 3. Unzulässigkeit der Beschwerde mangels Beschwer wegen Bestandskraft des Beschlusses der Markenabteilung 3.4 vom 23. April 2014 in der Löschungssache S 203/13 Lösch betreffend die Wortmarke …

37 Die Markenabteilung 3.4 hat mit Beschluss vom 23. April 2014 die Marke … unter anderem für die Waren der Klasse 32 teilweise gelöscht. Der Markeninhaber hat sich hiergegen mit Schreiben vom 9. Mai 2014 mit den Worten gewandt: „Antrag auf Nichterhebung von Kosten“.

38 Die Kostenentscheidung des Deutschen Patent- und Markenamts kann auch isoliert ohne die gleichzeitig getroffene Entscheidung in der Hauptsache angefochten werden (Knoll, a. a. O., § 66 Rn. 42 m. w. N.). Insoweit hat der Markeninhaber den Beschluss der Markenabteilung 3.4 vom 23. April 2014 nur hinsichtlich der Kostenentscheidung, nicht aber hinsichtlich der Entscheidung in der Hauptsache, die Marke für die Waren der Klasse 32 zu löschen, angefochten. Hinsichtlich der Entscheidung in der Hauptsache ist der Beschluss der Markenabteilung 3.4 bestandskräftig. Auch insoweit fehlt daher der Beschwerde des Markeninhabers inzwischen die Beschwer, weshalb seine Beschwerde auch insofern unzulässig ist.

39 4. Unbegründetheit der Beschwerde

40 Wäre die Beschwerde des Markeninhabers zulässig, wäre sie aus den im Be-schluss des Senats vom 31. Juli 2013 im Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren genannten Gründen, auf die insoweit verwiesen wird, unbegründet.

41 5. Kosten des Beschwerdeverfahrens, § 71 MarkenG

42 Da einer bösgläubigen Markenanmeldung i. S. d. § 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG stets ein rechtsmissbräuchliches oder sittenwidriges Handeln zugrunde liegt, entspricht es im Regelfall der Billigkeit, dem Markeninhaber im Falle der Löschung die Kosten des Löschungsverfahrens aufzuerlegen (Knoll, a. a. O., § 71 Rn. 15). Vorliegend geht es zwar nicht um ein Löschungs-, sondern um ein Widerspruchsverfahren. Dieses Widerspruchsverfahren wird aber von der inzwischen bestandskräftigen Löschung der Marke … wegen bösgläubiger Anmeldung der Marke hinsichtlich der Waren der Klassen 32 und 33 überlagert. Weil auch die Führung des Verfahrens durch einen Beteiligten Anlass für eine Kostenauferlegung sein kann (Knoll, a. a. O., § 71 Rn. 17), entspricht es auch im Blick auf den Verzicht des Markeninhabers auf die Waren, hinsichtlich derer die Markenstelle für Klasse 32 die Löschung der Marke angeordnet hat, der Billigkeit i. S. d. § 71 Abs. 1 S. 1 MarkenG, dem Markeninhaber die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen.

43 Dr. Fuchs-Wissemann Reker Dr. Himmelmann

Parole chiave

trademark oppositionstandingpartial waiverrestitutionappeal admissibilityfinalitybad faithcosts

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether the appeal was inadmissible because it had been filed with the BPatG instead of the DPMA.

Decisione estratta

The filing defect did not bar the appeal because restitution was granted ex officio after the appeal had reached the court responsible for forwarding it.

Motivazione estratta

A party may rely on timely forwarding from the court first seized; if forwarding fails although it could have occurred in the ordinary course, reinstatement is available under Art. 91(4) sentence 2 MarkenG even without an application.

Questione giuridica chiave

Whether the appellant still had standing after requesting deletion for the same goods covered by the contested partial cancellation.

Decisione estratta

No. The request was construed as a partial waiver of the mark, which immediately removed the appellant's grievance for those goods.

Motivazione estratta

An ongoing opposition case can take account of a waiver under Art. 48 MarkenG; the legal effects arise immediately upon declaration and eliminate the necessary grievance.

Questione giuridica chiave

Whether the appeal remained admissible after the later DPMA cancellation decision became final for the same goods.

Decisione estratta

No. The appellant challenged only the costs part of the later decision, so the substantive cancellation became final and the appeal lost its grievance.

Motivazione estratta

An administrative cost ruling may be attacked separately, but failure to challenge the merits leaves the cancellation final and thus removes appeal standing.

Questione giuridica chiave

Whether the appeal would have been well-founded on the merits.

Decisione estratta

If admissible, it would still have been unfounded for the reasons stated in the earlier PKH decision.

Motivazione estratta

The Senate referred to its previous refusal of legal aid, which had already assessed the appeal as lacking prospects of success.

Questione giuridica chiave

Who bears the costs of the appeal proceedings.

Decisione estratta

The appellant must bear the costs of the proceedings, including the parties' costs.

Motivazione estratta

Because the opposition dispute was overshadowed by the final bad-faith cancellation and the appellant's conduct, equity justified cost allocation against the mark owner.

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