Reve rouge: no distinctiveness and no need to keep free

BPatG 27 W (pat) 557/13Tribunale federale dei brevetti / Division 2719 feb 2014Dismissed

Estratto da Omnilex

Sintesi Omnilex

The applicant sought registration of the word mark "Reve rouge" for goods in classes 14, 18 and 25. The Trade Mark Division refused registration for lack of distinctiveness and because the sign had to remain available. The Federal Patent Court dismissed the appeal. It held that relevant domestic trade circles, especially in the fashion sector, would understand the French phrase as a descriptive slogan meaning roughly "red dream" and would not see it as an indication of origin. The court also denied any basis for refunding the appeal fee and saw no reason to admit a further legal appeal.

Massima Omnilex

§ 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 MarkenG; Unterscheidungskraft und Freihaltebedürfnis bei fremdsprachigen Wortfolgen: Eine aus geläufigen Fremdwörtern gebildete, sprachregelkonforme Kombination ist von der Eintragung ausgeschlossen, wenn die maßgeblichen inländischen Verkehrskreise ihren beschreibenden Aussagegehalt ohne analysierende Betrachtung erfassen. Dies gilt auch dann, wenn nur die Fachkreise die genaue Übersetzung erkennen; bei Waren mit engem Bezug zu einem Bereich mit erhöhter Fremdsprachenprägung genügt dies für die Annahme fehlender Unterscheidungskraft (consid. 15-19). Zeichen, die lediglich produktbeschreibende Merkmale oder werbende Anpreisungen vermitteln, sind zudem nach Art. 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG freihaltebedürftig und dürfen nicht monopolisiert werden (consid. 20-22).

Testo completo

BPatG — 27 W (pat) 557/13, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2014-02-19

Aktenzeichen: 27 W (pat) 557/13

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG, § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG

Spruchkörper: 27. Senat

Titelzeile

Markenbeschwerdeverfahren – "Reve rouge" – Freihaltungsbedürfnis – keine Unterscheidungskraft

Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2013 000 208.3

hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 19. Februar 2014 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Albrecht, den Richter Hermann und den Richter k. A. Schmid

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1 Die Markenstelle für Klasse 25 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung der Wortmarke 30 2013 000 208

2 Reve rouge

3 nach vorangegangener Beanstandung vom 21. März 2013 mit Beschluss vom 12. Juli 2013 für die Waren

4 Klasse 14:

5 Edelmetalle und deren Legierungen sowie daraus hergestellte oder damit plattierte Waren, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind; Juwelierwaren, Schmuckwaren, Edelsteine; Uhren und Zeitmessinstrumente

6 Klasse 18:

7 Leder und Lederimitationen sowie Waren daraus, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind; Häute und Felle; Reise- und Handkoffer; Regenschirme und Sonnenschirme; Spazierstöcke; Peitschen, Pferdegeschirre und Sattlerwaren

8 Klasse 25:

9 Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen

10 wegen fehlender Unterscheidungskraft und Freihaltebedarfs zurückgewiesen.

11 Die angemeldete Bezeichnung "Reve rouge" sei aus Worten des Grundwortschatzes der französischen Sprache zusammengesetzt. "Rouge" bedeute "rot" und stelle lediglich eine auch in die deutsche Sprache eingegangene Farbangabe dar. "Reve" als das französische Wort für "Traum, Wunschtraum" werde als Grundwort von einem großen Teil der maßgeblichen Verkehrskreise in diesem Sinne verstanden, wobei "Traum" in der deutschen Sprache seit langem und in verstärkten Umfang werbesprachlich besonders im Modebereich verwendet werde. Ohne analysierende Betrachtungsweise erkenne das Publikum, dem französisch-sprachige Begriffe zu dem vorliegenden Warenbereich nicht selten begegnen, dass es sich um eine – auch im Französischen – sprachregelkonforme Zusammensetzung aus einem Adjektiv und einem Substantiv handele, so dass sich für die Verkehrskreise der Bedeutungsgehalt "roter Traum", "traumhaft roter Artikel" als im Vordergrund stehender beschreibender Sinngehalt ergebe. Der beschreibende Aussagegehalt "traumhaft schöner roter Artikel" sei dabei so deutlich und unmissverständlich, dass die beteiligten Verkehrskreise, die den Waren in den einschlägigen Fachgeschäften begegneten, in dem Zeichen lediglich eine werbeschlagwortartige Anpreisung der Waren und keinen betrieblichen Herkunftshinweis erkennen würden.

12 Gegen diesen Beschluss richtet sich die nicht schriftsätzlich begründete Beschwerde der Anmelderin, mit der sie beantragt,

13 den Beschluss der Markenstelle vom 12. Juli 2013 aufzuheben und die Eintragung der Marke zu beschließen.

II.

14 Die zulässige Beschwerde, über die nachdem die Anmelderin keine mündliche Verhandlung beantragt hat und auch der Senat eine solche für entbehrlich erachtet, ohne eine solche entschieden werden kann, hat in der Sache keinen Erfolg, weil einer Eintragung der Marke die Schutzhindernisse der fehlenden Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG und eines Freihaltungsbedürfnisses gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegenstehen.

15 1. Der angemeldeten Wortmarke fehlt für die beanspruchten Waren die erforderliche Unterscheidungskraft.

16 Unterscheidungskraft im Sinn dieser Vorschrift ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, die Waren, für welche die Eintragung beantragt wird, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und diese Waren von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Die Unterscheidungskraft ist zum einen im Hinblick auf die angemeldeten Waren und zum anderen im Hinblick auf die beteiligten Verkehrskreise zu beurteilen, wobei auf die Wahrnehmung der Marke durch einen normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher der fraglichen Waren abzustellen ist. Ausgehend hiervon besitzen Marken keine Unterscheidungskraft, wenn ihnen die angesprochenen Verkehrskreise für die fraglichen Waren lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen oder wenn sie aus gebräuchlichen Wörtern der deutschen Sprache oder einer geläufigen Fremdsprache bestehen, die stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden.

17 Die Unterscheidungskraft fehlt einer fremdsprachigen Angabe nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs dann, wenn die beteiligten inländischen Kreise im Stande sind, die Bedeutung eines Wortes zu erkennen. Die insoweit maßgeblichen beteiligten Kreise definiert der EuGH dabei als den Handel und/oder den normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher (EuGH GRUR 2006, 411 – Matratzen Concord/Hukla).

18 Die Bedeutung der aus dem französischen Grundwortschatz stammenden Zeichenbestandteile hat die Markenstelle zutreffend herausgearbeitet, ebenso die Sprachüblichkeit der Wortkombination. Dem ist auch die Anmelderin nicht entgegengetreten. Selbst wenn man annehmen wollte, dem deutschen Durchschnittsverbraucher sei die genaue Bedeutung des Begriffes mangels französischer Sprachkenntnisse eher nicht bekannt, was angesichts der Allgegenwart französischer Begriffe im einschlägigen Werbebereich Zweifeln unterliegt, so gilt dies nicht für die inländischen Fachkreise auf dem Gebiet der hier relevanten Waren. Französisch hat gerade im Modebereich in Deutschland ein besonderes Gewicht. Im Bereich der hier relevanten Waren verfügen daher erhebliche Teile der inländischen Fachkreise über Französischkenntnisse und werden deshalb in der Lage sein, „reve rouge“ mit „roter Traum“ zu übersetzen.

19 In Bezug auf die beanspruchten Waren werden jedenfalls die inländischen Fachkreise der Bezeichnung somit lediglich einen beschreibenden Hinweis auf die Farbgebung der fraglichen Produkte und deren traumhafte Güte sehen. Dies hat die Markenstelle in dem angefochtenen Beschluss in Verbindung mit dem Beanstandungsbescheid eingehend und mit zutreffenden Erwägungen dargelegt und belegt. Der Senat kann sich den Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung nur anschließen. Die Aussage der Wortkombination ist nicht erläuterungsbedürftig, weshalb die Lesart der Markenstelle, die sloganartige Wortfolge weise unmittelbar und in erster Linie darauf hin, die Artikel seien „ein roter Traum“ keinen Bedenken ausgesetzt ist. Ein Herkunftshinweis ist hierin nicht zu erkennen.

20 2. Einer Registrierung der angemeldeten Bezeichnung als Marke steht zudem für alle beanspruchten Waren das Schutzhindernis des Freihaltungsbedürfnisses gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegen. Diese Vorschrift verbietet es, Zeichen als Marken einzutragen, die ausschließlich aus Teilen bestehen, welche zur Bezeichnung der Art, der Bestimmung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Waren dienen können, unabhängig davon, ob und inwieweit sie bereits bekannt sind oder verwendet werden (vgl. Ströbele, FS für Ullmann, S. 425, 428).

21 Der Ausschluss solcher zur Beschreibung geeigneter Zeichen oder Angaben dient dazu, dass sie jedermann frei verwenden kann. Es ist daher nicht erlaubt, solche Zeichen oder Angaben durch ihre Eintragung als Marke einem einzigen Unternehmen vorzubehalten (vgl. EuGH GRUR 1999, 723, Rn. 25 - Windsurfing Chiemsee; GRUR Int. 2003, 632, Rn. 73 - Linde).

22 Dies trifft mit dem oben erläuterten Verständnis für „reve rouge“ zu. Die angesprochenen Verkehrskreise werden dieser Bezeichnung lediglich einen beschreibenden Hinweis auf die Waren entnehmen.

23 3. Zu einer Erstattung der Beschwerdegebühr (§ 71 Abs. 3 MarkenG) besteht kein Anlass.

24 4. Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde sieht der Senat keine Veranlassung. Es ist weder ersichtlich noch von der Anmelderin aufgezeigt, dass der vorliegende Fall eine grundsätzliche Rechtsfrage aufwirft. Die Entscheidung des Senats erschöpft sich vielmehr in der einzelfallbezogenen Anwendung höchstrichterlich geklärter Beurteilungsgrundsätze.

Parole chiave

trade mark distinctivenessfreedom to keep freedescriptive signforeign languagefashion goodsbranding slogan

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether the word mark "Reve rouge" has distinctiveness for the claimed goods.

Decisione estratta

No. The relevant trade circles would understand the French phrase as "red dream" and perceive it only as a descriptive, promotional statement, not as an indication of origin.

Motivazione estratta

The phrase consists of basic French words and a normal adjective-noun combination. For fashion-related goods, significant parts of the domestic trade circles understand French and will read it as a description of color and quality.

Questione giuridica chiave

Whether the mark is excluded because it must remain available for use by all traders.

Decisione estratta

Yes. The sign consists exclusively of descriptive indications capable of designating characteristics of the goods and must therefore remain free for use.

Motivazione estratta

A sign that directly describes product characteristics cannot be monopolized by one undertaking through trade mark registration.

Questione giuridica chiave

Whether the appeal fee should be refunded.

Decisione estratta

No grounds for reimbursement were seen.

Motivazione estratta

The court found no reason under the statutory provision on fee reimbursement.

Questione giuridica chiave

Whether legal appeal to the Federal Court should be admitted.

Decisione estratta

No. The case raised no fundamental legal question and only involved application of settled case law.

Motivazione estratta

The Senate saw no reason to admit further appeal.

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