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BPatG 27 W (pat) 63/11 ΓÇó Trademark appeal fee refund denied after withdrawal
BPatG 27 W (pat) 63/11Tribunale federale dei brevetti / Division 2711 ott 2012Dismissed
The applicant challenged the refusal of trademark registration, paid the appeal fee, then withdrew the appeal and asked for reimbursement of the fee. The Federal Patent Court held that the appeal fee is forfeited upon filing the appeal and is not repaid merely because the appeal is later withdrawn. Refund under Section 71(3) MarkenG requires special inequity, typically tied to defects in the prior administrative proceedings. No such circumstances were found, and the applicant had not alleged procedural errors by the trademark office.
§ 71 Abs. 3 MarkenG; Rückzahlung der Beschwerdegebühr nur bei Unbilligkeit aus besonderen Umständen; die Beschwerdegebühr ist eine pauschale Verfahrensgebühr und verfällt mit Einlegung der Beschwerde. Eine spätere Rücknahme der Beschwerde lässt den Gebührentatbestand unberührt. Ein Rückzahlungsgrund kann sich grundsätzlich nur aus dem vorgelagerten patentamtlichen Verfahren ergeben; bloße Erfolglosigkeits- oder Prozessrisiken des Beschwerdeverfahrens genügen nicht. Verfahrensfehler der Markenstelle müssen substantiiert geltend gemacht oder sonst ersichtlich sein (vgl. consid. 4-8).
Entscheidungsdatum: 2012-10-11
Aktenzeichen: 27 W (pat) 63/11
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 71 Abs 3 MarkenG
Spruchkörper: 27. Senat
Markenbeschwerdeverfahren – "Radio Lausitz - Ich liebe die Lausitz" – Beschwerdegebühr ist pauschale Verfahrensgebühr – Gebühr verfällt mit Einlegung der Beschwerde - keine Rückzahlung der Beschwerdegebühr bei Rücknahme der Beschwerde
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 30 2008 010 331.0
(hier: Antrag auf Rückzahlung der Beschwerdegebühr)
hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts durch den Vorsitzenden Richter Dr. Albrecht, den Richter Kruppa und die Richterin Werner am 11. Oktober 2012
beschlossen:
Der Antrag auf Rückzahlung der Beschwerdegebühr wird zurückgewiesen.
I.
1 Die Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die angemeldete Wortmarke Nr. 30 2008 010 331.0 mit zwei Beschlüssen vom 28. Juli 2009 und vom 2. Mai 2011, von denen letzterer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, aufgrund fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen. Gegen den ihrem anwaltlichen Vertreter am 9. Mai 2010 zugestellten Erinnerungsbeschluss hat die Anmelderin mit Schriftsatz vom 3. Juni 2011, eingegangen beim Deutschen Patent- und Markenamt am 6. Juni 2011, Beschwerde eingelegt und am selben Tag die Beschwerdegebühr i. H. v. 200,00 € bezahlt. Die Beschwerde hat sie dann mit Schriftsatz vom 12. August 2011 begründet.
2 Nach weiterer Stellungnahme mit Schriftsatz vom 15. Februar 2012 und richterlichem Hinweis vom 12. September 2012 hat die Anmelderin die Beschwerde mit Schriftsatz vom 1. Oktober 2012 zurückgenommen und beantragt, ihr im Rahmen der Kostenentscheidung eine angemessene Gebührenrückerstattung zuzusprechen.
II.
3 Der Antrag, im Rahmen der Kostenentscheidung der Beschwerdeführerin eine angemessene Gebührenrückerstattung zuzusprechen, ist als zulässiger Antrag der Anmelderin auf Rückzahlung der Beschwerdegebühr auszulegen, § 71 Abs. 3 MarkenG.
4 Dieser Antrag ist allerdings unbegründet.
5 Mit der Einlegung der Beschwerde ist die Beschwerdegebühr verfallen. Daran ändert auch die spätere Rücknahme der Beschwerde nichts (vgl. Ströbele/Hacker, MarkenG, 10. Aufl., § 71 Rn. 42; Ingerl/Rohnke, MarkenG, 3. Aufl., § 71 Rn. 36 m. w. Nachw.).
6 Dass es vorliegend aufgrund besonderer Umstände unbillig wäre, die Beschwerdegebühr einzubehalten, ist nicht ersichtlich.
7 Insbesondere nach Einreichung der Beschwerdebegründung und entsprechendem eingehenden Hinweis des Senats zu den mangelnden Erfolgsaussichten der Beschwerde ist ein Anlass für die Rückzahlung der Beschwerdegebühr gemäß § 71 Abs. 3 MarkenG nicht zu erkennen.
8 Die Beschwerdegebühr ist keine Gegenleistung für eine Sachentscheidung, sondern eine pauschale Verfahrensgebühr (Ingerl/Rohnke, a. a. O., § 71 Rn. 36 m. w. Nachw.). Ein Grund für die Rückzahlung kann sich nur aus dem vorgelagerten patentamtlichen Verfahren, nicht aber aus dem Beschwerdeverfahren ergeben. Verfahrensfehler der Markenstelle hat die Anmelderin nicht geltend gemacht; sie sind auch nicht erkennbar.
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