Trademark lacked distinctiveness; no acquired distinctiveness

BPatG 27 W (pat) 538/12Tribunale federale dei brevetti / Division 2712 giu 2012Dismissed

Estratto da Omnilex

Sintesi Omnilex

The Federal Patent Court rejected the appeal against refusal of registration of a coloured word/device mark for services relating to advertising, business administration, travel and hospitality. It held that the sign, formed around the term for youth hostels with the article 'Die' and a .de-style presentation, would be understood as descriptive reference to youth hostels and their online presentation, not as an origin indicator. The colour and layout elements were also insufficiently distinctive. The applicant's vague reliance on intensive use did not prove acquired distinctiveness.

Massima Omnilex

§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG; Unterscheidungskraft eines aus einem beschreibenden Gattungsbegriff, Artikel, Pluralform und internettypischer Schreibweise gebildeten Wort-/Bildzeichens. Ein vorangestellter Artikel und die Zusammenschreibung in einer Domainbezeichnung verleihen einem an sich freihaltungsbedürftigen Begriff regelmäßig keine Herkunftsfunktion, wenn der Verkehr darin lediglich eine Sachangabe oder eine Sammelbezeichnung erkennt. Auch eine einfache farbliche Gestaltung begründet keine Schutzfähigkeit, sofern sie sich im werbeüblichen Rahmen hält. Eine Verkehrsdurchsetzung nach § 8 Abs. 3 MarkenG erfordert konkreten, belastbaren Vortrag zur Verkehrsgeltung; bloßer Hinweis auf intensive Benutzung genügt nicht.

Testo completo

BPatG — 27 W (pat) 538/12, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2012-06-12

Aktenzeichen: 27 W (pat) 538/12

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG

Spruchkörper: 27. Senat

Titelzeile

Markenbeschwerdeverfahren - "DieJugendherbergen.de Familien- und Jugendgästehäuser in Rheinland-Pfalz und im Saarland (Wort-Bild-Marke)" – keine Unterscheidungskraft – keine Verkehrsdurchsetzung

Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2010 054 464.3

hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 12. Juni 2012 durch Vorsitzenden Richter Dr. Albrecht, Richter Kruppa und Richterin Werner

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

1 | | | --- | | I. |

2 Die Anmeldung der farbigen Wort-/Bild-Marke (blau, orange)

3 | | | --- | | für die Dienstleistungen |

4 | | | --- | | „Werbung, Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung; Büroarbeiten; Veranstaltung von Reisen; Dienstleistungen zur Verpflegung und Beherbergung von Gästen“ |

5 | | | --- | | hat die Markenstelle mit der Begründung zurückgewiesen, die Wortelemente seien hinsichtlich der beanspruchten Dienstleistungen glatt beschreibende Sachangaben zur Art bzw. sonstigen wesentlichen Eigenschaften. Das Zeichen sei nach Art einer Internetadresse gebildet. In der Gesamtheit vermittle es dem Betrachter lediglich, dass die Dienstleistungen eine Unterbringung vorwiegend jugendlichen Publikums zum Gegenstand hätten oder damit in einer Beziehung stünden und über das Internet angeboten und beworben würden. Damit seien die Wortbestandteile nicht geeignet, die betreffenden Dienstleistungen hinsichtlich ihrer Herkunft aus einem Unternehmen von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Die graphische Gestaltung weise in ihrer konkreten Ausgestaltung keine unterscheidungskräftigen Merkmale auf. |

6 Der Anmelder hat dagegen Beschwerde erhoben und diese damit begründet, die angegriffene Entscheidung basiere hauptsächlich auf der Entscheidung des Bundespatentgerichts vom 26. Januar 2009, in der die Freihaltungsbedürftigkeit des Begriffs „Jugendherberge“ festgestellt worden sei und an deren Richtigkeit nicht gezweifelt werde. Im Gegensatz hierzu stehe dieser Begriff allerdings vorliegend nicht alleine, sondern werde konkretisiert durch die weiteren Bestandteile. Zudem handle es sich um die Pluralbezeichnung.

7 Die zur Anmeldung gebrachte Wortfolge sei einmalig und diene auch als Namenskennzeichnung. Sie sei damit zur Unterscheidung von Dienstleistungen anderer Unternehmen geeignet. Die einzigartige Kombination der Wortbestandteile biete zumindest einen geringen Unterscheidungsgrad. Die einzelnen Bild- und Wortelemente seien nämlich im Gesamteindruck zu bewerten; insbesondere verbiete es sich, lediglich den Charakter der Wortelemente zu bewerten.

8 Vor diesem Hintergrund seien auch die bereits eingetragenen Marken des Beschwerdeführers „Die Jugendherbergen.de in Rheinland-Pfalz und im Saarland“ sowie „Deutschlands moderne Gasthäuser“ zu sehen.

9 Es handle sich bei dem farbig gestalteten Schriftbild nicht lediglich um eine einfache graphische Gestaltung. Mit den zwei vorherrschenden Farben Orange und Blau weise das zur Anmeldung gebrachte Zeichen eine deutliche Unterscheidungskraft auf, die durch die Absetzung des Schriftzuges mit einem weißen Rahmen verstärkt werde. Identische Farbkombinationen von Orange- und Blautönen für andere Unternehmen existierten nicht. Der Anmelder hingegen verwende das Farb- und Graphikkonzept in sämtlichen ihm zugehörigen Betrieben, weshalb es allein aus diesem Grunde bereits schutzfähig sei.

10 Die Benutzung als Firmierung habe Auswirkung auf die Schutzfähigkeit. Die Firmierung diene der Abgrenzung zu anderen Anbietern auf dem Markt und erlaube die Zuordnung der Dienstleistungen durch die Verbraucher. Sei ein Unternehmen bereits lange unter einer bestimmten Firmierung aufgetreten, habe es eine ausgeprägte Unterscheidungskraft im Vergleich zu anderen Unternehmen erworben. Diese müsse sich auf die Schutzfähigkeit einer gleichlautenden Marke erstrecken.

11 Der Zusatz „.de“ verweise auf die Homepage des Anmelders. Diese Linkbezeichnung sei in dieser Form einmalig und stütze wiederum die erforderliche Unterscheidungskraft.

12 Der Anmelder beantragt sinngemäß,

13 den Beschluss der Markenstelle aufzuheben.

II.

14 Nachdem der Anmelder keine mündliche Verhandlung beantragt hat und auch der Senat eine solche für entbehrlich erachtet, kann über die zulässige Beschwerde ohne mündliche Verhandlung entschieden werden.

15 Die Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

16 Unterscheidungskraft im Sinn des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, die Dienstleistungen, für welche die Eintragung beantragt wird, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und diese von denjenigen anderer zu unterscheiden. Die Unterscheidungskraft ist zum einen im Hinblick auf die angemeldeten Dienstleistungen und zum anderen im Hinblick auf die beteiligten Kreise zu beurteilen, wobei auf die Wahrnehmung der Marke durch einen normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher der fraglichen Dienstleistungen abzustellen ist.

17 Ausgehend hiervon besitzen Zeichen keine Unterscheidungskraft, wenn ihnen das angesprochene Publikum für die fraglichen Dienstleistungen lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnet oder wenn sie aus gebräuchlichen Wörtern bestehen, die stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden.

18 Dass dies für „Jugendherberge“ zutrifft, hat selbst der Anmelder anerkannt. Für die Pluralform „Jugendherbergen“ gilt nichts anderes. Das Voranstellen des Artikels „Die“ führt ebenfalls nicht zu einem Verständnis als Herstellerhinweis. Auch wenn Artikel in Bezeichnungen wie „Die Ärzte“ und dergleichen eine Individualisierung bewirken, tritt dieser Effekt nicht in jeder Kombination ein (ähnlich zur Alleinstellungsbehauptung OLG München GRUR-Prax 2012, 198 - Die faire Milch). „Jugendherberge“ ist ein generischer Begriff für Übernachtungsmöglichkeiten eines bestimmen Zuschnitts. Ein vorausgestelltes „Die“ bewirkt keine Individualisierung für einen Anbieter, sondern allenfalls einen Hinweis auf „alle“ solchen Einrichtungen, wie in „Die Supermärkte bieten oft Sonderangebote“.

19 Dieses Verständnis ist gerade bei einer Internet-Adresse zu erwarten, weil auf der so aufrufbaren Homepage eben Information zu „den“ (allen) Jugendherbergen erwartet werden können. Damit verliert auch das Fehlen eines Leerzeichens nach „Die“ an Eigenart, da Internetadressen keine Lücken haben, zumal das Zusammenschreiben ohnehin nur eine sehr geringe Eigenart bewirkt.

20 Die Zusammenstellung hat damit keine Eigenart, die einen markenmäßig unterscheidungskräftigen Hinweise vermitteln könnte. Dies gilt auch für die Graphik. Die in orange-blau gehaltene Farbgebung ist nicht so auffallend, wie die der Entscheidung zu „my shoes“ zu Grunde liegende (BPatG, 27 W (pat) 54/06), wo farblich und typographisch unterschiedlich gestaltete Textblöcke durch einen auffallenden Zwischenraum getrennt nebeneinander stehen. Dass der Punkt von „de“ in das n integriert ist, besitzt ebenfalls keine Unterscheidungskraft.

21 Alle beanspruchten Dienstleistungen können Bezüge zu Jugendherbergen haben, die das angemeldete Zeichen auch in diesem Zusammenhang nicht unterscheidungskräftig wirken lassen.

22 Ob auch das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG einem Markenschutz entgegensteht, bedarf damit keiner Prüfung mehr.

23 Die Platzierung des Zusatzes in einer kleineren Schrift, entspricht werbeüblichen Trennungen solcher Zusätze. Der Text beschreibt ohnehin nur die Art der Beherbergungsbetriebe und ihre geographische Lage.

24 Verkehrsdurchsetzung nach § 8 Abs. 3 MarkenG lässt der unspezifizierte Hinweis des Anmelders auf die bisherige intensive Benutzung nicht erwarten.

25 Für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde sieht der Senat keine Veranlassung. Der vorliegende Fall wirft keine grundsätzliche Rechtsfrage auf; die Entscheidung des Senats erschöpft sich vielmehr in der einzelfallbezogenen Anwendung höchstrichterlich geklärter Beurteilungsgrundsätze.

Parole chiave

distinctivenessdescriptive signInternet domaincolour markacquired distinctivenessyouth hostelstrademark refusal

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether the sign has inherent distinctiveness under Section 8(2) No. 1 MarkenG

Decisione estratta

The sign is not distinctive because the word elements are descriptive and the graphic design is not sufficiently striking to create a trade mark indication.

Motivazione estratta

The expression refers to youth hostels and, as an Internet-style designation, is understood as information about such establishments rather than as an origin indicator. The article 'Die', the plural form, the lack of a space, and the orange-blue lettering do not change this assessment.

Questione giuridica chiave

Whether the sign had acquired distinctiveness through use under Section 8(3) MarkenG

Decisione estratta

The applicant's general reference to intensive prior use was too unspecific to show acquired distinctiveness.

Motivazione estratta

No concrete market evidence was presented from which the Senate could infer that the relevant public already perceived the sign as a trade mark.

Questione giuridica chiave

Whether the Board needed to examine the absolute ground of descriptiveness under Section 8(2) No. 2 MarkenG

Decisione estratta

No further examination was necessary once lack of distinctiveness under Section 8(2) No. 1 had been established.

Motivazione estratta

The decisive refusal ground already barred registration.

Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude

Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.