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BPatG 29 W (pat) 109/10 ΓÇó Effect of trademark opposition withdrawal on prior decision
BPatG 29 W (pat) 109/10Tribunale federale dei brevetti / Division 2922 dic 2010Granted
In an appeal in trademark opposition proceedings, the opposer withdrew all oppositions and the appeal itself and asked for a declaration that the DPMA decision had become ineffective. The Federal Patent Court held that, by analogical application of § 269(3) and (4) ZPO through § 82(1) MarkenG, the prior non-final refusal decision is ineffective upon withdrawal, and this must be declared on request even if the opposition had been rejected rather than upheld. The court also held that a legal interest in such a declaration exists to remove the appearance of an effective decision and to provide legal certainty. No costs were imposed. Leave to appeal was granted because the court departed from earlier case law of the 27th Senate.
§ 82 Abs. 1 S. 1 MarkenG i.V.m. § 269 Abs. 3 S. 1 und Abs. 4 ZPO; Wirkung der Rücknahme des Widerspruchs im markenrechtlichen Beschwerdeverfahren. Nach Rücknahme des Widerspruchs ist das Verfahren als nicht anhängig geworden zu behandeln; eine noch nicht rechtskräftige Entscheidung wird ohne ausdrückliche Aufhebung wirkungslos. Auf Antrag hat das Gericht diese Wirkung durch deklaratorischen Beschluss auszusprechen, und zwar ohne Unterscheidung danach, ob die Vorentscheidung dem Widerspruch stattgegeben oder ihn zurückgewiesen hat. Ein Rechtsschutzbedürfnis für die Wirkungslosigkeitserklärung besteht auch im Fall der Zurückweisung des Widerspruchs, da der Beschluss den Rechtsschein einer gegenstandslos gewordenen Entscheidung beseitigt und Rechtssicherheit schafft (vgl. insb. consid. 2–5).
Entscheidungsdatum: 2010-12-22
Aktenzeichen: 29 W (pat) 109/10
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 269 Abs 3 S 1 ZPO, § 269 Abs 4 ZPO, § 82 Abs 1 S 1 MarkenG, § 83 Abs 2 Nr 2 MarkenG
Spruchkörper: 29. Senat
Markenbeschwerdeverfahren – "Wirkungslosigkeit eines Beschlusses nach Widerspruchsrücknahme" - zu den Wirkungen der Rücknahme eines Widerspruchs gegen die Eintragung einer Marke: Rechtsstreit ist als nicht anhängig geworden anzusehen, nicht rechtskräftige Entscheidung wird wirkungslos - Gericht entscheidet über diese Wirkung auf Antrag durch Beschluss - Rechtschutzbedürfnis besteht auch, wenn Widerspruch durch die wirkungslose Entscheidung zurückgewiesen worden ist
In der Beschwerdesache
betreffend die Marke 307 80 046
hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 22. Dezember 2010 unter Mitwirkung...
beschlossen:
Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 35 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 12. Oktober 2009 ist wirkungslos, soweit die Widersprüche gegen die angegriffene Marke 307 80 046 aus den Marken 300 00 620, 304 36 071, 395 46 204 und 2 057 734 zurückgewiesen worden sind.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
I.
1 Mit Beschluss vom 12. Oktober 2009 hat die Markenstelle für Klasse 35 des Deutschen Patent- und Markenamts die Widersprüche aus den Marken 300 00 620, 304 36 071, 395 46 204 und 2 057 734 zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung hat die Widersprechende form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt. Im Laufe des Beschwerdeverfahrens hat sie mit Schriftsatz vom 9. November 2010 sämtliche Widersprüche und die Beschwerde zurückgenommen und ausdrücklich Antrag auf Aussprechung der Wirkungslosigkeit des Amtsbeschlusses gestellt.
II.
2 Gemäß § 82 Abs. 1 Satz 1 MarkenG i. V. m. § 269 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 ZPO war ungeachtet der Beschwerderücknahme auszusprechen, dass der angefochtene Beschluss wirkungslos ist (vgl. BGH Mitt. 1998, 264 - Puma; Fezer/Grabrucker, Handbuch der Markenpraxis, Band I, Markenverfahrensrecht, 1. Teil, 2. Kap., RdNr. 384).
3 Nach dem bei der Rücknahme des Widerspruchs gemäß § 82 Abs. 1 Satz 1 MarkenG entsprechend anzuwendenden § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO ist, wenn die Klage zurückgenommen wird, der Rechtsstreit als nicht anhängig geworden anzusehen und ein bereits ergangenes, noch nicht rechtskräftiges Urteil wird wirkungslos, ohne dass es seiner ausdrücklichen Aufhebung bedarf. Nach dem gemäß § 82 Abs. 1 Satz 1 MarkenG analog anzuwendenden § 269 Abs. 4 ZPO entscheidet das Gericht auf Antrag über diese Wirkung durch (deklaratorischen) Beschluss. Nach dem Wortlaut dieser Vorschrift hat der Ausspruch der Wirkungslosigkeit auf Antrag zwingend zu erfolgen, ohne dass zwischen Urteilen unterschieden wird, welche der Klage stattgeben oder sie zurückweisen. Das gilt auch im Rahmen der analogen Anwendung dieser Vorschrift im Markenrecht bei einer Rücknahme eines Widerspruchs, so dass es auch hier keinen Unterschied machen darf, ob der Widerspruch zur Löschung der angegriffenen Marke geführt hat oder ob er zurückgewiesen worden ist.
4 Nach der Ansicht des 27. Senats des Bundespatentgerichts in seiner Entscheidung vom 2. November 2009 (27 W (pat) 55/09, GRUR 2010, 759, 760 - flow) erstrecken sich die Rechtswirkungen des § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO nur auf Entscheidungen, die zu Änderungen der materiellen Rechtslage geführt haben, weshalb er den Antrag auf Wirkungslosigkeitserklärung eines den Widerspruch zurückweisenden Amtsbeschlusses mangels Rechtsschutzbedürfnisses als unzulässig zurückgewiesen hat. Wie bereits dargelegt, sieht das Gesetz eine solche Unterscheidung aber nicht vor, sondern verpflichtet das Gericht bei Antragstellung in jedem Fall zum Ausspruch der Wirkungslosigkeit.
5 Ferner fehlt dem Antrag eines Widersprechenden auf Feststellung der Wirkungslosigkeit von Amtsbeschlüssen, die Widersprüche zurückweisen - wie hier - auch nicht das Rechtsschutzbedürfnis. Der Zweck eines Beschlusses nach § 269 Abs. 4 ZPO besteht darin, den Rechtsschein wirkungsloser Entscheidungen zu beseitigen. An der Herbeiführung dieser Rechtssicherheit hat auch ein Widersprechender, dessen Widersprüche zurückgewiesen worden sind, ein schutzwürdiges Interesse. Denn in einem etwaigen Klageverfahren lässt sich die Wirkungslosigkeit einer die Verwechslungsgefahr verneinenden Entscheidung des Markenamtes einfacher und nachdrücklicher durch Vorlage eines entsprechenden Gerichtsbeschlusses belegen. Diesen kann der Markeninhaber ferner bei einer späteren Markenübertragung dem Rechtsnachfolger aushändigen und damit auch für ihn Rechtssicherheit schaffen (vgl. Kunz-Hallstein, GRUR 2010, 760).
6 Zu einer Kostenauferlegung (§ 71 Abs. 1 und 4 MarkenG) bestand kein Anlass.
7 Die Rechtsbeschwerde wird gemäß § 83 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG zugelassen, weil die vorliegende Entscheidung vom Beschluss des 27. Senats des Bundespatentgerichts vom 2. November 2009 (27 W (pat) 55/09, GRUR 2010, 759, 760 - flow) abweicht.