progetti
BVerfG 1 BvR 805/17 ΓÇó Non-admission of constitutional complaint; recusal request dismissed
BVerfG 1 BvR 805/17Bverfg / 1. Senat 1. Kammer7 lug 2017Dismissed
The Federal Constitutional Court dismissed a recusal request as manifestly inadmissible because the complainant relied on grounds incapable of showing bias, including prior judicial participation and an alleged wrongful allocation of the case to the First Senate. It then declined to accept the constitutional complaint, issuing no reasons under the statute because established constitutional case law already exists on contribution charges for capital payments from occupational pension arrangements. The complainant was warned that abusive or insulting submissions in future complaints may trigger a misuse fee.
§ 19 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 BVerfGG; richterliche Befangenheit und Vorbefassung; § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG; Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde bei gefestigter verfassungsgerichtlicher Rechtsprechung. - Vorbefassung begründet den Ausschluss eines Richters nur nach § 18 Abs. 1 Nr. 2 BVerfGG, wenn sie in einem früheren Rechtszug und an der angefochtenen Entscheidung erfolgt ist. Frühere Äußerungen zu einer Rechtsfrage, auch eine ständig vertretene Rechtsauffassung, genügen nicht. Ein offensichtlich auf Fehlverständnissen der Zuständigkeitsordnung beruhendes Ablehnungsgesuch ist rechtsmissbräuchlich und kann ohne dienstliche Stellungnahme unter Mitwirkung der abgelehnten Richter verworfen werden. Bei gefestigter Rechtsprechung kann von einer Begründung der Nichtannahme abgesehen werden.
Entscheidungsdatum: 2017-07-07
Aktenzeichen: 1 BvR 805/17
ECLI: ECLI:DE:BVerfG:2017:rk20170707.1bvr080517
Dokumenttyp: Nichtannahmebeschluss
Normen: § 19 Abs 1 BVerfGG, § 19 Abs 2 S 1 BVerfGG, § 93d Abs 1 S 3 BVerfGG
Vorinstanz: vorgehend BSG, 30. Januar 2017, Az: B 12 KR 22/16 B, Beschlussvorgehend Landessozialgericht Baden-Württemberg, 26. Januar 2016, Az: L 11 KR 571/15, Urteilvorgehend SG Konstanz, 15. Dezember 2014, Az: S 8 KR 2248/14, Urteil
Spruchkörper: 1. Senat 1. Kammer
Nichtannahmebeschluss: Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde zur Beitragserhebung auf Kapitalleistungen der betrieblichen Altersversorgung - keiner weitere Begründung - Ablehnungsgesuch bei offensichtlichem Fehlverständnis der Zuständigkeitsregelungen offensichtlich substanzlos und rechtsmissbräuchlich - Androhung einer Missbrauchsgebühr
Der Ablehnungsantrag wird als unzulässig verworfen.
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
1 Die Kammer entscheidet unter Mitwirkung von Vizepräsident Kirchhof und Richter des Bundesverfassungsgerichts Schluckebier; diese wie auch die übrigen Mitglieder des Ersten Senats sind nicht wegen des vom Beschwerdeführer formulierten Ablehnungsgesuchs von der Mitwirkung ausgeschlossen. Der Befangenheitsantrag ist offensichtlich unzulässig.
2 Das Vorbringen enthält lediglich Ausführungen, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit im Sinne von § 19 BVerfGG gänzlich ungeeignet sind. Das ergibt sich, soweit alle Mitglieder des Ersten Senats pauschal als befangen abgelehnt werden, schon aus diesem Umstand selbst. Auch hinsichtlich der Mitglieder des Senats, die an früheren Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zur Erhebung von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen auf Kapitalleistungen aus Direktversicherungen beteiligt waren, ist der Verweis auf diese Mitwirkung von vornherein ungeeignet, um die Besorgnis der Befangenheit zu begründen (vgl. hierzu und zum Folgenden BVerfGE 133, 377 <406 Rn. 71>). § 18 Abs. 1 Nr. 2 BVerfGG bestimmt insofern abschließend, dass die richterliche Vorbefassung mit einer Sache nur dann zum Ausschluss führt, wenn sie in einem früheren Rechtszug erfolgt ist und eine Mitwirkung an der angefochtenen Entscheidung zum Inhalt hatte. Nicht ausgeschlossen ist dagegen ein Richter, der sich bereits früher in anderen Verfahren zu einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage in bestimmter Weise geäußert hat. Selbst wenn er eine bestimmte Rechtsauffassung ständig vertritt, ist er in einem Verfahren nicht ausgeschlossen, das auf die Änderung dieser Rechtsauffassung abzielt.
3 Der Beschwerdeführer argumentiert weiter, die Befangenheit ergebe sich aus einer bewusst rechtswidrigen Zuordnung des hiesigen Verfahrens zum Ersten Senat. Dieses Vorbringen ist von einem offensichtlichen Fehlverständnis der Zuständigkeitsregelungen - insbesondere übersieht der Beschwerdeführer die sich aus § 14 Abs. 1 BVerfGG ergebende regelmäßige Zuständigkeit des Ersten Senats für die Bearbeitung von Verfassungsbeschwerden - und von der Idee geprägt, der Erste Senat wolle alle die Verbeitragung von Direktversicherungen betreffenden Verfahren in rechtsbeugender Weise an sich ziehen, um entsprechende Verfassungsbeschwerden auf diese Weise "loszuwerden". Auch dieses Vorbringen ist damit zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet und das Gesuch auch insofern rechtsmissbräuchlich.
4 Da das Gesuch offensichtlich unzulässig ist, bedarf es keiner dienstlichen Stellungnahme der abgelehnten Richter. Eine Verwerfung des Gesuchs in der abschließenden Entscheidung und unter Mitwirkung der abgelehnten Richter (vgl. hierzu BVerfGE 131, 239 <252 f.>) ist ausreichend.
5 In der Sache wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG von einer Begründung abgesehen, nachdem zur Frage der Beitragserhebung auf Kapitalleistungen der betrieblichen Altersversorgung schon verfassungsgerichtliche Rechtsprechung vorliegt (vgl. namentlich BVerfGK 13, 431 und BVerfGK 18, 4). Allerdings wird der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass er mit der Auferlegung einer Gebühr nach § 34 Abs. 2 BVerfGG rechnen muss, wenn er zukünftig zur Begründung einer Verfassungsbeschwerde erneut Schreiben vorlegen sollte, die beleidigenden oder verletzenden Charakter aufweisen und jegliche Sachlichkeit vermissen lassen.
6 Diese Entscheidung ist unanfechtbar.