Interim ban on deportation of a non-transportable psychiatric patient

BVerfG 2 BvR 1621/17Bverfg / 2. Senat 1. Kammer20 lug 2017Granted

Sintesi

The Federal Constitutional Court granted interim relief to an applicant who was in inpatient psychiatric treatment and, according to a current medical statement, not fit to travel. It held that the constitutional complaint was not manifestly inadmissible or unfounded and that the balance of consequences favored protection against deportation because removal could cause serious irreparable harm. The deportation was therefore suspended until the constitutional complaint is decided, for a maximum of six months.

Regest

§ 32 Abs. 1 BVerfGG; interim relief in constitutional complaint proceedings against deportation; the Court grants an injunction only on a strict standard and, if the main proceedings are open, weighs the consequences. The prospects of success in the constitutional complaint are generally not examined in detail unless inadmissibility or manifest lack of foundation is apparent. In cases involving alleged serious and irreparable health risks, particularly where the person is in inpatient psychiatric treatment and not fit to travel, the balance of consequences may require suspension of removal because later success in the constitutional complaint could not restore the lost health interest, whereas a lawful deportation can still be carried out later.

Testo completo

BVerfG — 2 BvR 1621/17, Einstweilige Anordnung

Entscheidungsdatum: 2017-07-20

Aktenzeichen: 2 BvR 1621/17

ECLI: ECLI:DE:BVerfG:2017:rk20170720.2bvr162117

Dokumenttyp: Einstweilige Anordnung

Normen: Art 2 Abs 2 GG, Art 103 Abs 1 GG, § 32 Abs 1 BVerfGG

Vorinstanz: vorgehend VG München, 20. Juli 2017, Az: XX, Beschluss

Spruchkörper: 2. Senat 1. Kammer

Titelzeile

Erlass einer einstweiligen Anordnung: Untersagung der Abschiebung einer psychisch erkrankten, in stationärer Behandlung befindlichen, nicht reisefähigen Person

Tenor

Die Abschiebung des Antragstellers wird bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, längstens für die Dauer von sechs Monaten, untersagt.

Gründe

1 1. Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist.

2 Bei der Prüfung dieser Voraussetzungen ist ein strenger Maßstab anzulegen. Dabei haben die Gründe, welche der Beschwerdeführer für die Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Hoheitsakte anführt, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, die Verfassungsbeschwerde erweist sich von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet. Bei offenem Ausgang des Verfassungsbeschwerdeverfahrens muss das Bundesverfassungsgericht die Folgen abwägen, die eintreten würden, wenn die einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 76, 253 <255>).

3 2. Die Verfassungsbeschwerde erscheint zum derzeitigen Zeitpunkt weder unzulässig noch offensichtlich unbegründet. Insbesondere erscheint fraglich, ob der angegriffene Beschluss den Anforderungen des Art. 2 Abs. 2 GG und des Art. 103 Abs. 1 GG gerecht wird, indem er den Umstand, dass der Antragsteller sich seit mehreren Wochen in stationär-psychiatrischer Behandlung befindet und nach der kurzen schriftlichen Stellungnahme des Chefarztes der Klinik vom heutigen Tage weiterhin stationär behandlungsbedürftig und nicht reisefähig ist, mit dem Hinweis für unerheblich hält, diese erschöpfe sich in der nicht näher begründeten Behauptung der fehlenden Reisefähigkeit. Die Stellungnahme enthält die Diagnose einer paranoiden Schizophrenie (ICD-10 F 20), die zum Zeitpunkt der - die Reisefähigkeit des Antragstellers vollumfänglich bejahenden - Begutachtungen vom 10. Februar 2017 und vom 23. März 2017 noch nicht vorlag; zu diesen Zeitpunkten befand der Antragsteller sich auch noch nicht in stationärer Behandlung. Eine ausführlichere aktuelle ärztliche Stellungnahme war in der Kürze der Zeit offenkundig nicht möglich, da die beabsichtigte Abschiebung erst am heutigen Tag bekannt wurde.

4 3. Die danach gebotene Abwägung führt zum Erlass der einstweiligen Anordnung. Denn durch den Vollzug der Abschiebung kann dem in stationärer Behandlung befindlichen und nach den Angaben des Arztes unter einer ernsten psychischen Erkrankung leidenden und nicht reisefähigen Antragsteller ein schwerer Nachteil entstehen, ohne dass ein späteres Obsiegen im Verfassungsbeschwerdeverfahren diese Rechtsbeeinträchtigung kompensieren könnte. Demgegenüber könnte der Antragsteller, sollte sich die geplante Abschiebung als rechtmäßig erweisen, ohne weiteres zu einem späteren Termin abgeschoben werden; sein Aufenthalt in Deutschland würde sich lediglich bis zu einem solchen späteren Termin verlängern.

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