Interim injunction denied for lack of substantiated constitutional complaint

BVerfG 2 BvR 1226/17Bverfg / 2. Senat 1. Kammer1 giu 2017Dismissed

Estratto da Omnilex

Sintesi Omnilex

The Federal Constitutional Court rejected an application for an interim injunction seeking to suspend deportation to Afghanistan. It held that the constitutional complaint had not yet been sufficiently substantiated, even under relaxed standards for extreme urgent cases. The applicant failed to engage with the constitutional standards, did not present the relied-upon sources, and did not adequately explain how the alleged errors of the Administrative Court amounted to a denial of effective judicial protection. A possible hearing issue was noted but had not been expressly raised and no hearing complaint had been filed.

Massima Omnilex

Art. 32 Abs. 1 BVerfGG; einstweilige Anordnung nur bei substantiierter, nicht von vornherein unzulässiger oder offensichtlich unbegründeter Verfassungsbeschwerde. Sind die Erfolgsaussichten offen, ist eine Folgenabwägung vorzunehmen; fehlt es jedoch bereits an einer hinreichenden Begründung, ist der Antrag abzulehnen. In aufenthaltsrechtlichen Eilfällen genügt nicht die bloße Rüge einer fehlerhaften verwaltungsgerichtlichen Würdigung; vielmehr sind die verfassungsrechtlichen Maßstäbe und die verfahrensrelevanten Tatsachenquellen darzulegen. Eine mögliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ersetzt die substantiierte Grundrechtsrüge nicht, wenn sie nicht als solche geltend gemacht wird (vgl. consid. 4 ff.).

Testo completo

BVerfG — 2 BvR 1226/17, Ablehnung einstweilige Anordnung

Entscheidungsdatum: 2017-06-01

Aktenzeichen: 2 BvR 1226/17

ECLI: ECLI:DE:BVerfG:2017:rk20170601.2bvr122617

Dokumenttyp: Ablehnung einstweilige Anordnung

Normen: Art 19 Abs 4 GG, Art 103 Abs 1 GG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 32 Abs 1 BVerfGG, § 71 Abs 1 S 1 AsylVfG 1992, § 58 AufenthG 2004, § 60 AufenthG 2004

Vorinstanz: vorgehend VG München, 30. Mai 2017, Az: M 24 E 17.41447, Beschluss

Spruchkörper: 2. Senat 1. Kammer

Titelzeile

Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung zur Aussetzung einer Abschiebung: eA-Antrag mangels hinreichender Substantiierung gegenwärtig unzulässig - zur Sachaufklärungpflicht der Verwaltungsgerichte bzgl des Bestehens von Abschiebungshindernissen (hier: Afghanistan)

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Gründe

1 Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist unbegründet.

2 1. Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist.

3 Bei der Prüfung dieser Voraussetzungen ist ein strenger Maßstab anzulegen. Dabei haben die Gründe, welche der Beschwerdeführer für die Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Hoheitsakte anführt, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, die Verfassungsbeschwerde erweist sich von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet. Bei offenem Ausgang des Verfassungsbeschwerdeverfahrens muss das Bundesverfassungsgericht die Folgen abwägen, die eintreten würden, wenn die einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 76, 253 <255>).

4 2. Die Verfassungsbeschwerde ist derzeit unzulässig, weil sie - auch unter Zugrundelegung reduzierter Anforderungen in extremen Eilfällen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 2. März 2017 - 2 BvQ 7/17 - juris, Rn. 3) - bisher nicht hinreichend begründet worden ist.

5 a) Der - anwaltlich vertretene - Beschwerdeführer stützt sich auf Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 2 GG und Art. 19 Abs. 4 GG. Er kritisiert die Entscheidung, mit der das Verwaltungsgericht ihm vorläufigen Rechtsschutz gegen die Abschiebung nach Afghanistan versagt hat, ohne dabei jedoch verfassungsrechtliche Maßstäbe in Bezug zu nehmen. Die Erkenntnisquellen, auf die er sich beruft, legt er nicht vor und gibt nur für eine dieser Quellen an, wo sie im Internet zu finden ist. Auch mit der Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 6. März 2017, auf die das Verwaltungsgericht Bezug nimmt, setzt er sich nicht auseinander, obwohl sie eine - von seiner Einschätzung abweichende - Bewertung einiger von ihm angeführter Quellen enthält.

6 b) Die Rüge einer Verletzung des Art. 19 Abs. 4 GG verhilft der Verfassungsbeschwerde derzeit ebenfalls nicht zur Zulässigkeit. Zwar hat das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung einen unzutreffenden Prüfungsmaßstab zu Grunde gelegt, indem es einen Fall der Vorwegnahme der Hauptsache angenommen - die hierzu in Bezug genommene Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs betrifft die Erteilung einer Gaststättenerlaubnis im Wege der einstweiligen Anordnung - und deshalb verlangt hat, dass ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg auch in der Hauptsache erforderlich sei, um eine vorläufige Regelung nach § 123 VwGO zu rechtfertigen. Der Beschwerdeführer setzt sich jedoch nicht mit der Frage auseinander, unter welchem Gesichtspunkt dies zu einer unzumutbaren Erschwerung des Zugangs zu effektivem Rechtsschutz führen und damit verfassungsrechtlich relevant sein könnte, sondern erwähnt Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG lediglich in einem gänzlich anderen Zusammenhang.

7 c) Auch den Umstand, dass sich das Verwaltungsgericht mit der neuesten, vom Beschwerdeführer bereits zur Begründung seines Folgeantrags angeführten Quelle (Stahlmann, Überleben in Afghanistan? Zur humanitären Lage von Rückkehrenden und ihren Chancen auf familiäre Unterstützung, Asylmagazin 2017, S. 73) nicht befasst hat und deshalb Überwiegendes dafür spricht, dass es damit den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt hat, macht der Beschwerdeführer weder ausdrücklich noch sinngemäß als Grundrechtsverletzung geltend; eine Anhörungsrüge ist bisher nicht erhoben.

8 Zwar gebietet das Verfassungsrecht nicht, dass sich das Verwaltungsgericht ausdrücklich mit jeder einzelnen Erkenntnisquelle auseinandersetzen muss, die von den Verfahrensbeteiligten in das Verfahren eingeführt wird. Vielmehr geht das Bundesverfassungsgericht, auch wenn die schriftlichen Entscheidungsgründe zu einem bestimmten Beteiligtenvortrag nichts enthalten, in der Regel davon aus, dass die Gerichte dieses Vorbringen pflichtgemäß zur Kenntnis genommen und bei der Entscheidung berücksichtigt haben (vgl. BVerfGE 86, 133 <146>). Die wesentlichen der Rechtsverteidigung und -verfolgung dienenden Tatsachenbehauptungen müssen jedoch in den Entscheidungsgründen verarbeitet werden (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 12. September 2016 - 1 BvR 1311/16 -, juris Rn. 3 <m.w.N.>; BVerfGE 28, 378 <384 f.>; 47, 182 <189 f.>; 86, 133 <146>; 96, 205 <216 f.>); auf tatsächliche Entwicklungen im Zielland, die für das Bestehen von Abschiebungshindernissen möglicherweise von wesentlicher Bedeutung sind, muss das Verwaltungsgericht von Amts wegen eingehen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 27. März 2017 - 2 BvR 681/17 - juris, Rn. 11 f.). Im vorliegenden Fall hat sich der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylfolgeantrags und seines Rechtsschutzbegehrens auf eine Quelle berufen, die sich detailliert und auf nachvollziehbarer Tatsachengrundlage - in dieser Weise soweit ersichtlich erstmalig - mit derjenigen sozialen Gruppe befasst, der der Beschwerdeführer zuzurechnen ist; auch die vom Verwaltungsgericht in Bezug genommene Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 6. März 2017 hat sich mit diesem Beitrag nicht beschäftigt. Damit zählt er erkennbar zu dem im oben genannten Sinne wesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers. Es spricht daher vieles dafür, dass das Verwaltungsgericht der Frage hätte nachgehen müssen, ob eine von seiner bisherigen Rechtsprechung abweichende Tatsachenwürdigung zur Lage in Kabul oder jedenfalls eine weitere Sachaufklärung geboten gewesen wäre.

9 d) Schließlich kann auch die Bezugnahme auf eine vom Bundesverfassungsgericht in einer stattgebenden Entscheidung (BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 14. Dezember 2016, 2 BvR 2557/16) über einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung vorgenommene Interessenabwägung die substantiierte Darlegung einer Grundrechtsverletzung im vorliegenden Fall nicht ersetzen.

10 Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Parole chiave

interim injunctiondeportationsubstantiationeffective legal protectionright to be heardasylumex officio investigationAfghanistan

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether an interim injunction under Section 32 BVerfGG should be issued to suspend deportation.

Decisione estratta

The request was denied because the constitutional complaint was not sufficiently substantiated and was therefore currently inadmissible.

Motivazione estratta

The applicant did not sufficiently engage with constitutional standards, did not submit the sources relied on, did not address the Bavarian Administrative Court's contrary assessment, and did not show why the alleged Art. 19(4) violation made effective judicial protection unreasonably difficult.

Questione giuridica chiave

Whether the alleged violation of the right to effective judicial protection justified interim relief.

Decisione estratta

No; although the Administrative Court appears to have used an incorrect review standard, the applicant failed to explain the constitutional relevance of that error.

Motivazione estratta

The application did not connect the alleged misapplication of the standard for anticipatory relief to an unconstitutional denial of effective legal protection.

Questione giuridica chiave

Whether a possible violation of the right to be heard required interim relief.

Decisione estratta

No; the applicant did not expressly or implicitly plead a hearing violation, and no hearing complaint had been filed.

Motivazione estratta

The court noted that the new source may have been significant and that the Administrative Court may have had a duty to investigate ex officio, but this was not raised as a concrete constitutional violation in the application.

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