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BVerfG 2 BvQ 22/17 ΓÇó Interim injunction denied for insufficient substantiation
BVerfG 2 BvQ 22/17Bverfg / 2. Senat 2. Kammer5 mag 2017Dismissed
The Federal Constitutional Court rejected an application for an interim injunction under Section 32 BVerfGG. The applicant wanted to prevent the reading of an earlier criminal judgment at an appeal hearing before the Regional Court in Tübingen. The Court held that the application did not contain sufficiently substantiated constitutional argumentation or facts allowing it to assess the conditions for interim relief. The allegations of severe harm, disclosure of attorney-client matters, and broader attacks on the legal profession were deemed conclusory.
Art. 32 Abs. 1 BVerfGG; Anforderungen an die Begründung eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung: Ein Antrag ist nur zulässig, wenn das Vorbringen eine Beurteilung der Voraussetzungen des vorläufigen Rechtsschutzes ermöglicht. Fehlt es an einer substantiierten, verfassungsrechtlich tragfähigen Darlegung der geltend gemachten schweren Nachteile oder des sonstigen dringenden Gemeinwohls, ist der Antrag unzulässig bzw. unbegründet. Eine einstweilige Anordnung scheidet ferner aus, wenn die beabsichtigte Verfassungsbeschwerde von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet wäre (vgl. consid. 1 f.).
Entscheidungsdatum: 2017-05-05
Aktenzeichen: 2 BvQ 22/17
ECLI: ECLI:DE:BVerfG:2017:qk20170505.2bvq002217
Dokumenttyp: Ablehnung einstweilige Anordnung
Normen: Art 12 Abs 1 GG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 32 Abs 1 BVerfGG, § 92 BVerfGG
Vorinstanz: vorgehend LG Tübingen, kein Datum verfügbar, Az: 25 Ns 24 Js 7896/11
Spruchkörper: 2. Senat 2. Kammer
Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung: unzureichende Substantiierung des Vorliegens der Voraussetzungen einer eA, mit der die Verlesung eines amtsgerichtlichen Strafurteils in einer landgerichtlichen Berufungshauptverhandlung verhindert werden soll
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
1 1. Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall auch schon vor Anhängigkeit eines Verfahrens zur Hauptsache einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Erweist sich die - eingelegte oder noch zu erhebende - Verfassungsbeschwerde von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet, kommt eine einstweilige Anordnung nicht in Betracht (vgl. BVerfGE 108, 238 <246>; stRspr).
2 2. Ein Antrag nach § 32 Abs. 1 BVerfGG ist nur zulässig, wenn das Antragsvorbringen es dem Bundesverfassungsgericht ermöglicht, das Vorliegen der Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung zu beurteilen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 17. Februar 2011 - 2 BvQ 50/10 -, juris, m.w.N.; stRspr). Daran fehlt es hier.
3 a) Die Antragsschrift lässt bereits eine ausreichend substantiierte verfassungsrechtlich argumentierende Auseinandersetzung mit der angeblich beabsichtigten und aus Sicht des Antragstellers zu beanstandenden Verfahrenshandlung vermissen. Der Vortrag, durch das Verlesen des Urteils des Amtsgerichts Reutlingen vom 5. Oktober 2011 mit dem Aktenzeichen 7 Ds 24 Js 7896/11 im Rahmen einer für den 8. Mai 2017 anberaumten Berufungsverhandlung würde ein "bleibender Schaden für den Stand der Rechtsanwälte, für die Justiz und für die Strafrechtspflege" verursacht, was zu einer "massiven Grundrechtsverletzung von Art. 12, 14, Art. 5 GG sowie Art. 2 GG (meine Menschenwürde sowie die meiner Mandantschaft) durch die Justizbehörden" führe, wird den an die Begründung eines Antrags gemäß § 32 Abs. 1 BVerfGG zu stellenden Anforderungen nicht gerecht. Die weitere Behauptung, das gesamte vorliegende Strafverfahren stelle sich "insgesamt als Rachehandlung einer korrupten Gruppe innerhalb der Justiz im Bereich Reutlingen/Tübingen dafür dar, dass dem Rechtsanwalt im Rahmen seiner gemäß Art. 12, 14 GG geschützten Berufsausübung anvertraute Mitteilungen einer Mandantin im Bereich der Justiz (Bestechung einer Richterin!), nachdem er sich vorab von der Richtigkeit dieser Mitteilung durch drei (!) schriftliche Versicherungen an Eides Statt abgesicherte hatte, den zuständigen Ermittlungsbehörden übergeben hatte", ist ebenfalls unsubstantiiert.
4 b) Das gleiche gilt, soweit der Antragsteller behauptet, durch das Verlesen des Urteils des Amtsgerichts Reutlingen vom 5. Oktober 2011 würden seine Mandate, seine Strategien, die Gründe von einzelnen Passagen aus seinen anwaltlichen Schriftsätzen und geschützte Interna der Anwalts-Mandantenbeziehung offengelegt und hierdurch das Vertrauen der Öffentlichkeit in Anwälte permanent geschädigt.
5 Diese Entscheidung ist unanfechtbar.