PKH for planned constitutional complaint denied

BVerfG 1 BvR 2680/16Bverfg / 1. Senat 2. Kammer8 mar 2017Dismissed

Estratto da Omnilex

Sintesi Omnilex

The Federal Constitutional Court rejected the applicant’s request for legal aid and appointment of counsel for a contemplated constitutional complaint against family-court decisions from Dresden. It held that the application was insufficiently substantiated because it did not explain why the applicant could not conduct the proceedings herself. It further found no sufficient prospects of success: part of the intended complaint failed for lack of exhaustion of remedies, part lacked a current need for legal protection, and the remainder did not meet the substantiation requirements.

Massima Omnilex

§ 114 Abs. 1 S. 1 ZPO in Verbindung mit den besonderen Anforderungen des Verfassungsbeschwerdeverfahrens; Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Verfassungsbeschwerde wird nur ausnahmsweise bewilligt, wenn sie zur sachgerechten Wahrnehmung der Rechte unbedingt erforderlich erscheint und die Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Eine bloße pauschale Behauptung fehlender Eigenvertretungsfähigkeit genügt nicht; es bedarf konkreter Darlegung der persönlichen Unfähigkeit zur Selbstvertretung. An die Erfolgsaussichten sind im verfassungsgerichtlichen Vorfeld strenge Anforderungen zu stellen; sie fehlen insbesondere bei nicht erschöpftem Rechtsweg, fehlendem Rechtsschutzbedürfnis oder unzureichender Substantiierung nach § 23 Abs. 1 S. 2, § 92 BVerfGG (vgl. auch die ständige Rspr., insb. consid. 3-6).

Testo completo

BVerfG — 1 BvR 2680/16, Nichtannahmebeschluss

Entscheidungsdatum: 2017-03-08

Aktenzeichen: 1 BvR 2680/16

ECLI: ECLI:DE:BVerfG:2017:rk20170308.1bvr268016

Dokumenttyp: Nichtannahmebeschluss

Normen: § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 90 Abs 2 S 1 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 114 Abs 1 S 1 ZPO

Vorinstanz: vorgehend OLG Dresden, 20. Januar 2017, Az: 23 UF 298/16, Beschlussvorgehend OLG Dresden, 10. November 2016, Az: 23 UF 298/16, Beschlussvorgehend OLG Dresden, 27. Oktober 2016, Az: 23 UF 298/16, Beschlussvorgehend OLG Dresden, 19. Oktober 2016, Az: 23 UF 298/16, Beschlussvorgehend OLG Dresden, 6. September 2016, Az: 23 UF 298/16, Beschlussvorgehend OLG Dresden, 29. Juli 2016, Az: 23 UF 298/16, Beschlussvorgehend OLG Dresden, 26. Juli 2016, Az: 23 UF 298/16, Beschlussvorgehend AG Dresden, 16. Februar 2016, Az: 304 F 2108/15, Beschluss

Spruchkörper: 1. Senat 2. Kammer

Titelzeile

Versagung von PKH bzw Beiordnung eines Rechtsanwalts mangels Darlegung der Erforderlichkeit - zudem fehlende Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung bei mangelnder Rechtswegerschöpfung bzw mangelndem Rechtsschutzbedürfnis bzw unzureichender Substantiierung

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für die beabsichtigte Verfassungsbeschwerde wird abgelehnt.

Gründe

1 Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für die gegen die angegriffenen Entscheidungen noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde wird abgelehnt, da er unzulässig und unbegründet ist.

2 1. Der Antrag ist unzulässig, weil er nicht hinreichend begründet ist.

3 Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist im Verfahren über eine Verfassungsbeschwerde die Bewilligung von Prozesskostenhilfe an den Beschwerdeführer entsprechend §§ 114 ff. ZPO möglich (vgl. BVerfGE 1, 109 <110 ff.>; 1, 415 <416>; 79, 252 <253>; 92, 122 <123>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 9. Juli 2010 - 2 BvR 2258/09 -, juris, Rn. 6). Auch die isolierte Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde ist nicht ausgeschlossen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 2. Dezember 2016 - 1 BvR 2014/16 -, juris, Rn. 3). Allerdings wird Prozesskostenhilfe nur unter strengen Voraussetzungen gewährt, weil das Verfahren kostenfrei ist und kein Anwaltszwang besteht. Sie wird daher nur gewährt, wenn dies unbedingt erforderlich erscheint, weil die betroffene Person nicht in der Lage ist, sich selbst zu vertreten (vgl. BVerfGE 27, 57; 78, 7 <19>; 92, 122 <123>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 9. Juli 2010 - 2 BvR 2258/09 -, juris, Rn. 6; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 2. Dezember 2016 - 1 BvR 2014/16 -, juris, Rn. 2).

4 Vorliegend ist jedoch weder hinreichend dargetan noch sonst ersichtlich, dass die Antragstellerin daran gehindert ist, ihre Rechte selbst und ohne anwaltliche Hilfe angemessen wahrzunehmen. Bis auf die pauschale Behauptung, dass sie nicht in der Lage sei, ihre Rechte in einem Verfassungsbeschwerdeverfahren selbst zu wahren, verhält sich die Antragsbegründung hierzu nicht.

5 2. Der Antrag ist zudem unbegründet. Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann, erhält gemäß § 114 Satz 1 ZPO auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 9. Juli 2010 - 2 BvR 2258/09 -, juris, Rn. 7; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 2. Dezember 2016 - 1 BvR 2014/16 -, juris, Rn. 2).

6 Die beabsichtigte Verfassungsbeschwerde gegen die beanstandeten Beschlüsse hat jedoch keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Soweit sie sich gegen die Sorgerechtsentscheidung des Amtsgerichts wendet, wahrt sie - nach Fortsetzung des Beschwerdeverfahrens auf die Anhörungsrüge der Antragstellerin hin - nicht das Gebot der Rechtswegerschöpfung nach § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG. Soweit sie sich gegen die Zurückweisung der gegen die amtsgerichtliche Entscheidung gerichteten Beschwerde der Antragstellerin und gegen die Ablehnung ihres Antrags auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wendet, fehlt es - nach Fortsetzung des Beschwerdeverfahrens und Bewilligung der entsprechenden Verfahrenskostenhilfe - am Rechtsschutzbedürfnis. Im Übrigen genügt die Begründung der zu erhebenden Verfassungsbeschwerde nicht den Darlegungserfordernissen nach § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG, da ihr die Möglichkeit eines Verstoßes gegen Grundrechte oder grundrechtsgleiche Rechte der Antragstellerin nicht hinreichend zu entnehmen ist.

7 Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Parole chiave

legal aidconstitutional complaintlegal representationsubstantiationexhaustion of remedieslegal interest

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether legal aid and appointment of counsel for a planned constitutional complaint were sufficiently substantiated and necessary.

Decisione estratta

Denied because the application did not show why the applicant could not protect her rights without a lawyer.

Motivazione estratta

Legal aid in constitutional complaint proceedings is granted only exceptionally and requires a concrete showing of necessity; a bare assertion of inability to act is insufficient.

Questione giuridica chiave

Whether the planned constitutional complaint had sufficient prospects of success.

Decisione estratta

No sufficient prospects of success were shown.

Motivazione estratta

The intended complaint failed for lack of exhaustion of legal remedies regarding the custody decision, lack of legal interest regarding the already continued appeal proceedings and granted procedural aid, and otherwise inadequate substantiation under the BVerfGG.

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