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BVerfG 2 BvR 1490/16 ΓÇó Constitutional complaint fee value after interim relief and mootness
BVerfG 2 BvR 1490/16Bverfg / 2. Senat 1. Kammer14 mar 2017Granted
In a constitutional complaint matter that had become moot after interim relief had been granted, the Federal Constitutional Court fixed the value of the subject matter for counsel’s work at EUR 10,000 for the constitutional complaint proceedings and EUR 5,000 for the interim relief proceedings. It held that the standard value of EUR 10,000 applies where a complaint would likely have succeeded on the merits, even if no chamber decision was rendered because the case was resolved by mootness. No exceptional importance or difficulty justified a higher amount.
§ 37 Abs. 2 Satz 2, § 14 Abs. 1 RVG; Gegenstandswert im verfassungsgerichtlichen Verfahren nach mutmaßlichem Obsiegen und Erledigung: Der Regelwert für die anwaltliche Tätigkeit im Verfassungsbeschwerdeverfahren beträgt 10'000 Franken? No—EUR 10,000, wenn die Verfassungsbeschwerde bei einer Kammerentscheidung voraussichtlich Erfolg gehabt hätte. Dass es wegen Erledigung zu keiner Sachentscheidung mehr kommt, steht der Regelwertfestsetzung nicht entgegen. Ein höherer Wert setzt besondere Bedeutung oder besonderen Umfang bzw. besondere Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit voraus. Für das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist regelmässig die Hälfte des Verfassungsbeschwerdewerts anzusetzen.
Entscheidungsdatum: 2017-03-14
Aktenzeichen: 2 BvR 1490/16
ECLI: ECLI:DE:BVerfG:2017:rk20170314.2bvr149016
Dokumenttyp: Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren
Normen: § 32 BVerfGG, § 90 BVerfGG, § 14 Abs 1 RVG, § 37 Abs 2 S 2 RVG
Vorinstanz: vorgehend OLG München, 15. Juni 2016, Az: 32 W 915/16, Beschlussvorgehend LG München I, 25. Mai 2016, Az: 23 O 7955/16, Beschlussvorgehend BVerfG, 28. Juli 2016, Az: 2 BvR 1490/16, Einstweilige Anordnungvorgehend BVerfG, 19. Dezember 2016, Az: 2 BvR 1490/16, Beschluss
Spruchkörper: 2. Senat 1. Kammer
Gegenstandswertfestsetzung im Verfassungsbeschwerdeverfahren nach Erlass einer eA und Erledigterklärung
Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird für das Verfassungsbeschwerdeverfahren auf 10.000 € (in Worten: zehntausend Euro) sowie für das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf 5.000 € (in Worten: fünftausend Euro) festgesetzt.
1 Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 37 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG (vgl. BVerfGE 79, 365 <366 ff.>). Der festzusetzende Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit im Verfassungsbeschwerdeverfahren beträgt demnach mindestens 5.000 € und wenn die Verfassungsbeschwerde auf Grund einer Entscheidung der Kammer Erfolg hat, in der Regel 10.000 € (vgl. zuletzt z.B. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 23. Dezember 2016 - 2 BvR 2023/16 -, juris, Rn. 37). Dies gilt auch für den vorliegenden Fall, in welchem die Verfassungsbeschwerde voraussichtlich Erfolg gehabt hätte und lediglich auf Grund einer Erledigung keine Entscheidung der Kammer mehr ergangen ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 16. Oktober 2013 - 2 BvR 1446/12 -, juris, Rn. 10; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 11. Dezember 2013 - 2 BvR 1373/12 -, juris, Rn. 9). Allerdings weisen weder die objektive Bedeutung der Sache noch der Umfang und die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit Besonderheiten auf, die zur Festsetzung eines höheren Gegenstandswerts Anlass geben. Der Wert des vorliegend erfolgreichen Verfahrens auf Erlass einer einstweiligen Anordnung war auf die Hälfte des Gegenstandswerts für das Verfassungsbeschwerdeverfahren festzusetzen (vgl. dazu Schenk, in: Burkiczak/Dollinger/Schorkopf, BVerfGG 2015, § 34a Rn. 63 m.w.N.).
2 Diese Entscheidung ist unanfechtbar.