Freedom of expression vs. honor in insult conviction

BVerfG 1 BvR 2454/16Bverfg / 1. Senat 3. Kammer31 gen 2017Dismissed

Estratto da Omnilex

Sintesi Omnilex

The Federal Constitutional Court did not admit a constitutional complaint against an insult conviction arising from a written accusation that a police officer had planted illegal substances during a search. The Court found that the lower courts had misclassified parts of the statement and had failed to perform the required balancing between freedom of expression and personal honor. Nevertheless, admission was refused because the complainant would obviously not prevail on remittal: the accusation was gravely defamatory and lacked a sufficient factual basis. The accompanying request for interim relief became moot.

Massima Omnilex

Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG; § 93a Abs. 2 BVerfGG; freedom of expression and protection of honor in accusations of criminal conduct against public officials. A statement alleging that a police officer planted illegal substances may contain mixed elements of fact and value judgment; in case of doubt, a statement concerning motives or intent is to be treated as a value judgment. If the lower courts misconstrue the statement and omit the required balancing with the affected person’s general personality right, this may be constitutionally problematic. Admission of a constitutional complaint may nevertheless be refused where it is evident that, even after constitutionally required review, the complaint could not succeed because the statement lacks an adequate factual basis and seriously disparages the person concerned.

Testo completo

BVerfG — 1 BvR 2454/16, Nichtannahmebeschluss

Entscheidungsdatum: 2017-01-31

Aktenzeichen: 1 BvR 2454/16

ECLI: ECLI:DE:BVerfG:2017:rk20170131.1bvr245416

Dokumenttyp: Nichtannahmebeschluss

Normen: Art 5 Abs 1 S 1 GG, § 90 BVerfGG, § 185 StGB

Vorinstanz: vorgehend OLG München, 26. September 2016, Az: 5 OLG 15 Ss 449/16, Beschlussvorgehend LG Kempten, 7. Juni 2016, Az: 4 Ns 140 Js 14568/15, Urteilvorgehend AG Sonthofen, 23. März 2016, Az: 4 Cs 140 Js 21405/15, Urteil

Spruchkörper: 1. Senat 3. Kammer

Titelzeile

Nichtannahmebeschluss: Zur Abwägung zwischen Meinungsfreiheit und persönlicher Ehre bei Vorwurf strafbaren Verhaltens gegenüber Polizeibeamten ohne ausreichende Tatsachengrundlage - hier: verfassungsrechtliche Bedenken gegen angegriffene Entscheidungen, jedoch Überwiegen des Ehrschutzes auch bei verfassungsrechtlich gebotener Abwägung

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).

Gründe

I.

1 Die Verfassungsbeschwerde wendet sich gegen eine strafgerichtliche Verurteilung wegen Beleidigung gemäß § 185 StGB. Der Beschwerdeführer kritisierte schriftlich das Handeln eines Polizeibeamten im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens unter anderem bei einer Wohnungsdurchsuchung und vermutete, dass der Polizeibeamte die nach Ansicht des Beschwerdeführers nicht ordnungsgemäß durchgeführte Wohnungsdurchsuchung genutzt habe, um unerlaubte Substanzen zu deponieren. Das Schreiben übersandte der Beschwerdeführer an den Polizeibeamten und an dessen Vorgesetzten zur Kenntnis. Die Gerichte verurteilten den Beschwerdeführer wegen Beleidigung.

II.

2 Der Verfassungsbeschwerde kommt weder eine grundsätzliche Bedeutung zu noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung von in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechten des Beschwerdeführers angezeigt (§ 93a Abs. 2 BVerfGG).

3 1. Die Einordnung der Äußerung zum Verdacht des Deponierens von unerlaubten Substanzen als Schmähkritik durch das Amtsgericht verkennt Umfang und Tragweite der in Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG geschützten Meinungsfreiheit ebenso wie die landgerichtliche Annahme, dass es sich bei der Kritik unter anderem an der Durchsuchung um unwahre Tatsachenbehauptungen handelt. Die auf die Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft gestützten Erwägungen des Oberlandesgerichts, dass der geäußerte Verdacht, es seien Drogen deponiert worden, eine unwahre Tatsachenbehauptung sei, genügen den verfassungsrechtlichen Anforderungen ebenfalls nicht, da sich in dieser Äußerung wertende und tatsächliche Elemente vermischen und bei Behauptungen über Beweggründe oder etwaige Absichten Dritter im Zweifel von einem Werturteil auszugehen ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 4. August 2016 - 1 BvR 2619/13 -, juris, Rn. 13). Die Gerichte haben aufgrund der falschen Einordnung auch die verfassungsrechtlich gebotene Abwägung der Meinungsfreiheit des Beschwerdeführers und des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des kritisierten Polizeibeamten unterlassen.

4 2. Die Verfassungsbeschwerde ist aber dennoch nicht zur Entscheidung anzunehmen, da kein besonders schwerer Nachteil im Sinne von § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG vorliegt. Es ist deutlich abzusehen, dass der Beschwerdeführer auch im Falle der Zurückverweisung an das Ausgangsgericht im Ergebnis keinen Erfolg hätte (vgl. BVerfGE 90, 22 <25 f.>), da aufgrund der konkreten Umstände davon auszugehen ist, dass auch bei Vornahme der verfassungsrechtlich gebotenen Abwägung die Meinungsfreiheit hinter den Belangen der persönlichen Ehre zurücktreten würde. Die Verurteilung stützt sich letztinstanzlich allein auf den vom Beschwerdeführer geäußerten Verdacht, dass die Polizei unerlaubte Substanzen in der Wohnung deponiert habe, so dass der Beschwerdeführer wegen der weiteren Äußerungen nicht mehr belangt wird. Diese Äußerung indes diffamiert den Betroffenen erheblich, da ihm als Polizeibeamten strafbares Verhalten vorgeworfen wurde. Zwar hat der Beschwerdeführer diese Vermutung alleine dem Betroffenen selbst und seinem Vorgesetzten gegenüber geäußert, was das Gewicht der Beeinträchtigung mindert. Jedoch muss auch bei einer einem Werturteil gleichkommenden Erklärung in diesem Rahmen eine ausreichende Tatsachengrundlage gegeben sein (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 4. August 2016 - 1 BvR 2619/13 -, juris, Rn. 13). Eine solche fehlt hier. Das zuvor kritisierte Handeln des betroffenen Polizeibeamten bietet keine ausreichenden Anhaltspunkte für die Vermutung strafbaren Verhaltens.

5 Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

6 Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Parole chiave

freedom of expressionpersonal honorinsultvalue judgmentfactual basispolice officersconstitutional complaintbalancingsmear criticism

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether the constitutional complaint should be admitted for decision under Section 93a BVerfGG.

Decisione estratta

The complaint was not admitted because it had neither fundamental significance nor prospects of success sufficient to justify admission.

Motivazione estratta

Although the lower courts mischaracterized the statement and failed to conduct the constitutionally required balancing between freedom of expression and personal honor, the Court held that the complainant would clearly not succeed on remittal because the accusation lacked an adequate factual basis and gravely disparaged the police officer.

Questione giuridica chiave

Whether the application for a provisional injunction remained pending after non-admission.

Decisione estratta

The request for interim relief became moot upon non-admission of the constitutional complaint.

Motivazione estratta

The interim request depended on the constitutional complaint and therefore lost its object once the complaint was not admitted.

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