Unfounded recusal motion and electoral complaint dismissed

BVerfG 2 BvC 52/14Bverfg / 2a divisione29 set 2016Dismissed

Sintesi

The Federal Constitutional Court rejected as manifestly inadmissible a motion to recuse Justice Müller, holding that the cited facts could not objectively justify concern about bias. It also denied legal aid because the complaint lacked sufficient prospects of success. Finally, the electoral review complaint itself was dismissed; the Court relied on the reasons stated in the rapporteur's letter and, pursuant to § 24 sentence 2 BVerfGG, gave no further reasoning.

Regest

§ 19 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 BVerfGG; Ablehnungsgesuch offensichtlich unzulässig, wenn der vorgebrachte Sachverhalt zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet ist; bei offensichtlicher Unzulässigkeit bedarf es keiner dienstlichen Stellungnahme des abgelehnten Richters, und dieser ist an der Entscheidung nicht gehindert. Ein richterliches Berichterstatterschreiben, das lediglich eine vorläufige Rechtsauffassung in sachlicher Form mitteilt, begründet für sich allein keine Besorgnis der Befangenheit; Gleiches gilt für bloße Parteizugehörigkeit oder die Wahl auf Vorschlag einer Partei. Prozesskostenhilfe setzt nach §§ 114, 121 ZPO hinreichende Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung voraus. Ist eine Wahlprüfungsbeschwerde aus den mitgeteilten Gründen erfolglos, kann nach § 24 Satz 2 BVerfGG von weiterer Begründung abgesehen werden.

Testo completo

BVerfG — 2 BvC 52/14, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2016-09-29

Aktenzeichen: 2 BvC 52/14

ECLI: ECLI:DE:BVerfG:2016:cs20160929.2bvc005214

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 19 Abs 1 BVerfGG, § 19 Abs 2 S 1 BVerfGG, § 24 S 2 BVerfGG, § 48 BVerfGG

Spruchkörper: 2. Senat

Titelzeile

Verwerfung (a-limine-Abweisung) einer Wahlprüfungsbeschwerde ohne weitere Begründung - Verwerfung eines offensichtlich unzulässigen Ablehnungsgesuchs

Tenor

Das Ablehnungsgesuch gegen den Richter Müller wird als unzulässig verworfen.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Die Wahlprüfungsbeschwerde wird verworfen.

Gründe

1 1. Das Ablehnungsgesuch gegen den Richter Müller ist offensichtlich unzulässig.

2 Ein Ablehnungsgesuch, das lediglich Ausführungen enthält, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind, ist offensichtlich unzulässig. Bei offensichtlicher Unzulässigkeit bedarf es keiner dienstlichen Stellungnahme des abgelehnten Richters; dieser ist auch von der Entscheidung über das offensichtlich unzulässige Ablehnungsgesuch nicht ausgeschlossen (vgl. BVerfGE 11, 1 <3>; BVerfGK 8, 59 <60>).

3 So liegt der Fall hier. Das Berichterstatterschreiben vom 20. Juli 2016 bietet keinen Anlass, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des Richters Müller zu zweifeln. Es gibt seine vorläufige Rechtsauffassung in sachlicher Form wieder und ist als im Rahmen einer zulässigen richterlichen Aufklärungstätigkeit getroffene Maßnahme üblich und nicht geeignet, eine Besorgnis der Befangenheit zu begründen (vgl. BVerfGE 4, 143 <144>; 42, 88 <90>). Auch vermag die Zugehörigkeit des Richters Müller zur CDU für sich allein ebensowenig die Besorgnis der Befangenheit zu rechtfertigen (vgl. BVerfGE 2, 295 <297>; 11, 1 <3>; 43, 126 <128>) wie dessen Wahl auf Vorschlag dieser Partei (BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 28. Februar 2012 - 2 BvC 10/11 -, juris, Rn. 4). Aus dem übrigen, teilweise aus nicht belegten Vermutungen und Behauptungen bestehenden Vorbringen des Beschwerdeführers ist bereits nicht im Ansatz ersichtlich, inwiefern hieraus bei vernünftiger Würdigung aller Umstände des Falls Anlass besteht, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des Richters Müller zu zweifeln.

4 2. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt, weil die Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (vgl. §§ 114, 121 ZPO).

5 3. Der Wahlprüfungsbeschwerde bleibt aus den im Schreiben des Berichterstatters vom 20. Juli 2016 genannten Gründen der Erfolg versagt. Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen.

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