Constitutional complaint inadmissible for insufficient substantiation in extradition case

BVerfG 2 BvR 1991/16Bverfg / 2. Senat 2. Kammer5 ott 2016Inadmissible

Sintesi

The Federal Constitutional Court did not accept a constitutional complaint against extradition to Poland for enforcement of a criminal sentence. Although the Court noted that the lower court may not have fully addressed possible ne bis in idem or sentence-served objections, the complaint was inadmissible because the complainant had not sufficiently substantiated it: key pleadings from the extradition proceedings were neither submitted nor reproduced in full. The pending request for interim relief therefore became moot.

Regest

§ 23 Abs. 1 S. 2, § 92 BVerfGG; substantiation requirements for a constitutional complaint: The complainant must present the challenged acts and the factual and procedural material in such a way that the Federal Constitutional Court can examine the asserted constitutional violation without its own investigations. If essential submissions from the fachgerichtliches Verfahren are not submitted or reproduced, the complaint is inadmissible. Possible substantive errors of the lower court do not suffice to overcome this defect; where the complaint is not accepted, a pending request for interim relief becomes moot (cf. § 32 BVerfGG).

Testo completo

BVerfG — 2 BvR 1991/16, Nichtannahmebeschluss

Entscheidungsdatum: 2016-10-05

Aktenzeichen: 2 BvR 1991/16

ECLI: ECLI:DE:BVerfG:2016:rk20161005.2bvr199116

Dokumenttyp: Nichtannahmebeschluss

Normen: § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 12 IRG, § 32 IRG

Vorinstanz: vorgehend OLG Oldenburg (Oldenburg), 16. August 2016, Az: 1 Ausl 27/16, Beschluss

Spruchkörper: 2. Senat 2. Kammer

Titelzeile

Nichtannahmebeschluss: Unzureichende Substantiierung der Verfassungsbeschwerde bei Nichtvorlage relevanter Schriftsätze aus dem fachgerichtlichen Verfahren - hier: Auslieferung eines polnischen Staatsangehörigen auf Grundlage eines Europäischen Haftbefehls nach Polen

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

Gründe

1 Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Auslieferung eines polnischen Staatsangehörigen zur Strafvollstreckung nach Polen. Sie ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil sie keine Aussicht auf Erfolg hat. Ein Annahmegrund nach § 93a Abs. 2 BVerfGG liegt nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig.

2 1. Zwar enthält die angegriffene Entscheidung die Feststellung, das zu vollstreckende Urteil stamme aus dem Jahr 2010 und könne damit "nicht bereits im Jahr 2006 von der Staatsanwaltschaft Düsseldorf überprüft worden sein". Dabei berücksichtigt das Oberlandesgericht nicht, dass sowohl der Europäische Haftbefehl vom 16. Mai 2006, auf Grundlage dessen das Oberlandesgericht Düsseldorf am 23. Oktober 2006 die Auslieferung des Beschwerdeführers zur Strafvollstreckung für zulässig erklärte, als auch der Europäische Haftbefehl vom 27. März 2012, hinsichtlich dessen es nunmehr selbst zu entscheiden hatte, (unter anderem) auf einer Verurteilung des Beschwerdeführers wegen eines am 8. Januar 1998 in Lubawa begangenen versuchten Diebstahls zum Nachteil der Firma D. beruhen. Es lässt sich daher nicht von vornherein ausschließen, dass das Oberlandesgericht hinsichtlich dieser Tat ein Auslieferungshindernis wegen des Verbots des ne bis in idem oder des Umstands, dass die Strafe bereits vollstreckt ist, übersehen hat.

3 2. Die Verfassungsbeschwerde genügt jedoch nicht den aus § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG folgenden Substantiierungsanforderungen. Der Beschwerdeführer hat weder den Antrag der Generalstaatsanwaltschaft auf Erklärung der Zulässigkeit der Auslieferung noch seine Stellungnahmen aus dem fachgerichtlichen Verfahren übersandt oder vollständig wiedergegeben.

4 Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

5 Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Parole chiave

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