Constitutional complaint inadmissible; reinstatement denied for untimely filing

BVerfG 1 BvR 1643/14Bverfg / 1. Senat 2. Kammer22 giu 2016Dismissed

Estratto da Omnilex

Sintesi Omnilex

The Federal Constitutional Court refused to accept a constitutional complaint and denied reinstatement. The complainant had failed to submit or sufficiently summarize the challenged lower-court decisions within the filing deadline, making the complaint inadmissible. Reinstatement was refused because the complainant did not show that the request had been filed within two weeks after the obstacle ended; in a registered-letter case, knowledge of the missed deadline may arise upon receipt of the return receipt. The Court also found no independent grounds for acceptance under § 93a(2) BVerfGG.

Massima Omnilex

§ 93 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1 und 2, Abs. 2 S. 3 BVerfGG; Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde bei fehlender fristgerechter Darlegung der angegriffenen Entscheidungen und bei unzureichendem Vortrag zur Rechtzeitigkeit des Wiedereinsetzungsantrags. Für die Wiedereinsetzung müssen innerhalb der Zweiwochenfrist alle entscheidungserheblichen Tatsachen vorgetragen werden; die Glaubhaftmachung kann nachgereicht werden. Das Hindernis entfällt bereits dann, wenn der Beschwerdeführer oder sein Bevollmächtigter von der Fristversäumung Kenntnis erlangt oder bei gebotener Sorgfalt hätte erlangen müssen. Bei Versand per Einschreiben mit Rückschein kann diese Kenntnis schon mit Zugang des Rückscheins eintreten, da dieser das Zustellungsdatum ausweist. Fehlt substantiierter Vortrag zum Zugang des Rückscheins, ist die Rechtzeitigkeit des Wiedereinsetzungsantrags nicht prüfbar (consid. 2–5).

Testo completo

BVerfG — 1 BvR 1643/14, Nichtannahmebeschluss

Entscheidungsdatum: 2016-06-22

Aktenzeichen: 1 BvR 1643/14

ECLI: ECLI:DE:BVerfG:2016:rk20160622.1bvr164314

Dokumenttyp: Nichtannahmebeschluss

Normen: § 93 Abs 1 S 1 BVerfGG, § 93 Abs 2 S 1 BVerfGG, § 93 Abs 2 S 2 BVerfGG

Vorinstanz: vorgehend Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, 1. April 2014, Az: 21 ZB 14.178, Beschlussvorgehend Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, 9. Januar 2014, Az: 21 ZB 13.1190, Beschlussvorgehend VG Ansbach, 26. März 2013, Az: AN 2 K 11.01152, Urteil

Spruchkörper: 1. Senat 2. Kammer

Titelzeile

Nichtannahmebeschluss: Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde bei unzureichenden Darlegungen zur Wahrung der Zweiwochenfrist (§ 93 Abs 2 S 2 BVerfGG) für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - Kenntnis von Fristversäumung einer per Einschreiben mit Rückschein versandten Beschwerdeschrift bereits mit Zugang des Rückscheins

Tenor

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird abgelehnt.

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

1 Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an, weil sie unzulässig ist und daher keine Aussicht auf Erfolg hat.

2 1. a) Die Verfassungsbeschwerde ist verfristet, weil die Beschwerdeführerin die mit ihr angegriffenen fachgerichtlichen Entscheidungen, deren Kenntnis für die verfassungsrechtliche Beurteilung unverzichtbar ist, innerhalb der Frist des § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG weder vorgelegt noch ihrem wesentlichen Inhalt nach wiedergegeben hat (vgl. insoweit BVerfGE 78, 320 <327>; 88, 40 <45>; 93, 266 <288>; BVerfGK 5, 170 <171>).

3 b) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist der Beschwerdeführerin nicht zu gewähren. Sie hat die Frist zur Begründung der Verfassungsbeschwerde zwar unverschuldet versäumt, da die Absendung der vollständigen Verfassungsbeschwerdeschrift einschließlich der angegriffenen Entscheidungen zwei Tage vor Fristablauf im Hinblick auf die für den Normalfall angegebenen Postlaufzeiten keine Verletzung der verfassungsprozessualen Obliegenheiten der Beschwerdeführerin darstellte (vgl. BVerfGE 40, 42 <45>; 62, 334 <337>; 98, 169 <196 f.>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 5. Juni 2013 - 2 BvR 586/13 -, NVwZ 2013, S. 1207 <1208>).

4 Die Beschwerdeführerin hat jedoch nicht dargelegt, den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand innerhalb der Frist gemäß § 93 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG gestellt zu haben. Mangels hinreichender Darlegungen kann nicht geprüft werden, ob die Antragsfrist von zwei Wochen ab Wegfall des Hindernisses eingehalten ist. Die Frist begann hier nicht erst mit dem Zugang des Hinweises des Bundesverfassungsgerichts zu laufen, dass die Verfassungsbeschwerde bis zum Ablauf der Frist zu ihrer Einlegung und Begründung nur unvollständig als Telefax vorlag. Das Hindernis entfällt, wenn es nicht mehr unverschuldet ist und eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand damit nicht mehr rechtfertigen kann. Das ist der Fall, sobald ein Beschwerdeführer beziehungsweise sein Bevollmächtigter Kenntnis von der Fristversäumung erhält oder bei Anwendung der von ihm in der konkreten Situation zu erwartenden Sorgfalt hätte haben können und müssen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 11. Januar 1991 - 1 BvR 1435/89 -, NJW 1992, S. 38; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 13. April 1994 - 2 BvR 2107/93 -, NJW 1994, S. 1856 f.; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 15. September 1998 - 1 BvR 1540/98 -, juris, Rn. 7). Wird wie hier die Versandform des Einschreibens mit Rückschein verwendet, besteht die Möglichkeit einer entsprechenden Kenntniserlangung bereits mit dem Zugang des Rückscheins, da dieser das Datum der Postzustellung ausweist (vgl. insoweit auch BFH, Beschluss vom 14. Dezember 1994 - II R 35/92 -, juris, Rn. 6).

5 Wann ihr der Rückschein zugegangen ist, hat die Beschwerdeführerin nicht mitgeteilt. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann ihr daher nicht gewährt werden. Denn hierfür müssen innerhalb der Frist des § 93 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG alle insoweit relevanten Tatsachen - sofern sie nicht offenkundig sind - mitgeteilt werden. Lediglich deren Glaubhaftmachung kann gemäß § 93 Abs. 2 Satz 3 BVerfGG auch noch während des weiteren Verfahrens erfolgen (vgl. BVerfGK 9, 242 <244>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 5. Oktober 1995 - 1 BvR 1566/95 -, juris, Rn. 1; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 15. September 1998 - 1 BvR 1540/98 -, juris, Rn. 6). Zu den hiernach darzulegenden Tatsachen gehören auch diejenigen, aus denen sich ergibt, dass der Wiedereinsetzungsantrag rechtzeitig nach dem Wegfall des Hindernisses gestellt wurde (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 30. März 1995 - 2 BvR 2119/94 -, NJW 1995, S. 2544). Dies darzulegen hat die Beschwerdeführerin versäumt. Dass der Antrag rechtzeitig gestellt worden wäre, ist auch nicht nach Aktenlage offensichtlich. Vielmehr spricht mit Blick auf die gewöhnlichen Postlaufzeiten eine Vermutung dafür, dass den Bevollmächtigten der Beschwerdeführerin der Rückschein so frühzeitig erreicht hat, dass der Wiedereinsetzungsantrag verspätet war.

6 2. Im Übrigen kommt eine Annahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung unabhängig von ihrer Verfristung auch deshalb nicht in Betracht, weil Annahmegründe nach § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen.

7 Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

8 Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Parole chiave

constitutional complaintadmissibilitydeadlinereinstatementreturn receipttimelinessprocedural diligence

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether the constitutional complaint was admissible despite missing deadlines and not reproducing the challenged decisions in time

Decisione estratta

The complaint was not admitted because it was untimely and the challenged decisions were neither filed nor sufficiently summarized within the statutory period.

Motivazione estratta

For constitutional review, the challenged decisions must be submitted or their essential content stated within the filing deadline; otherwise the complaint is time-barred.

Questione giuridica chiave

Whether reinstatement in the previous state should be granted

Decisione estratta

Reinstatement was denied because the complainant did not sufficiently show that the reinstatement request was filed within two weeks after the obstacle ceased to exist.

Motivazione estratta

The two-week period under § 93(2) sentence 2 BVerfGG begins once the complainant or counsel learns, or should have learned with due care, of the missed deadline; with registered mail and return receipt, such knowledge can arise upon receipt of the return receipt. The relevant facts for timeliness had to be stated within the period, and this was not done.

Questione giuridica chiave

Whether the constitutional complaint should be accepted for decision under § 93a(2) BVerfGG

Decisione estratta

No grounds for acceptance existed independently of the lateness issue.

Motivazione estratta

The Court found no acceptance grounds under § 93a(2) BVerfGG.

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