Review scope in custody orders without separation

BVerfG 1 BvR 519/16Bverfg / 1. Senat 1. Kammer7 giu 2016Dismissed

Sintesi

The Federal Constitutional Court did not accept the constitutional complaint concerning the transfer of sole residence-determination rights to the mother. It held that, in custody cases not aimed at separating the child from the parents, review is limited to whether the decision serves the child's welfare and rests on a fundamentally mistaken view of fundamental rights. The lower courts had extensively and plausibly justified the measure by reference to the child's best interests. As a result, the request for interim relief became moot.

Regest

Art. 6 Abs. 2 GG; § 93a BVerfGG; § 1671 BGB; constitutional complaint against custody-related decisions not aimed at separation of the child from the parents: the Federal Constitutional Court reviews only whether the challenged decision is oriented to the child's welfare and whether it is based on a fundamentally incorrect understanding of the significance and scope of the relevant fundamental rights. A more intensive review is reserved for measures taken for the purpose of separating the child from the parents under Art. 6 Abs. 3 GG. If the lower courts have comprehensively and plausibly justified the transfer of the right to determine the child's residence by reference to the child's welfare, a constitutional complaint lacks prospects of success.

Testo completo

BVerfG — 1 BvR 519/16, Nichtannahmebeschluss

Entscheidungsdatum: 2016-06-07

Aktenzeichen: 1 BvR 519/16

ECLI: ECLI:DE:BVerfG:2016:rk20160607.1bvr051916

Dokumenttyp: Nichtannahmebeschluss

Normen: Art 6 Abs 2 GG, § 90 BVerfGG, § 1671 BGB

Vorinstanz: vorgehend Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, 25. Januar 2016, Az: 13 UF 76/15, Beschlussvorgehend Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, 26. November 2015, Az: 13 UF 76/15, Beschlussvorgehend AG Kiel, 15. April 2015, Az: 53 F 259/13, Beschluss

Spruchkörper: 1. Senat 1. Kammer

Titelzeile

Nichtannahmebeschluss: Zur Prüfungstiefe bzgl sorgerechtlicher gerichtlicher Entscheidungen, die nicht zum Zweck der Trennung des Kindes von den Eltern erfolgen (hier: Übertragung des alleinigen Aufenthaltsbestimmungsrechts auf ein Elternteil)

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).

Gründe

1 Es liegen keine Gründe für die Annahme zur Entscheidung vor (§ 93a BVerfGG). Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig. Sie lässt nicht erkennen, dass der Beschwerdeführer in Grundrechten verletzt sein könnte.

2 Der Beschwerdeführer wendet sich mit seiner Verfassungsbeschwerde gegen die Übertragung des alleinigen Aufenthaltsbestimmungsrechts für seinen Sohn auf die Mutter (§ 1671 BGB) und macht insbesondere eine Verletzung seines Elternrechts geltend (Art. 6 Abs. 2 GG).

3 Der Beschwerdeführer und sein Bevollmächtigter ziehen indessen zur Begründung der geltend gemachten Grundrechtsverletzung einen unzutreffenden verfassungsrechtlichen Prüfungsmaßstab heran. Sie verkennen, dass das Bundesverfassungsgericht in Konstellationen der hier vorliegenden Art die angegriffene Entscheidung nur daraufhin überprüft, ob sie auf das Wohl des Kindes ausgerichtet ist und nicht auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von Bedeutung und Tragweite eines Grundrechts beruht (vgl. BVerfGE 55, 171 <179, 180 f.>; stRspr; vgl. zuletzt BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 4. August 2015 - 1 BvR 1388/15 -, juris, Rn. 6 ff. m.w.N.). Über diesen Prüfungsumfang ist grundsätzlich nur bei gerichtlichen Entscheidungen hinauszugehen, mit denen zum Zweck der Trennung des Kindes von den Eltern (Art. 6 Abs. 3 GG) das Sorgerecht oder Teilbereiche hiervon entzogen werden (vgl. BVerfGE 55, 171 <181>; 136, 382 <391 Rn. 28>; stRspr; vgl. zuletzt BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats, a.a.O., Rn. 8 m.w.N.). Auch die vom Bevollmächtigen des Beschwerdeführers in Bezug genommene Entscheidung (BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 30. Juni 2009 - 1 BvR 1868/08 -) enthält nicht die von ihm behauptete Aussage, dass das Bundesverfassungsgericht in Sorgerechtsstreitigkeiten eine "detaillierte Prüfung der Tatsachenfeststellungen des Gerichts und dessen Schlussfolgerungen" vornehme, sondern stellt in den Ausführungen zu den Prüfungsmaßstäben ausdrücklich auf den oben genannten allgemeinen Prüfungsmaßstab ab (BVerfG, a.a.O., Rn. 13 m.w.N.).

4 Dass die angegriffenen Entscheidungen hier auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von Bedeutung und Tragweite der Grundrechte des Beschwerdeführers beruhen könnten, ist nicht ansatzweise erkennbar. Vielmehr haben beide Gerichte unter Darlegung aller relevanten Aspekte sehr ausführlich und in ohne Weiteres nachvollziehbarer Weise begründet, dass und weshalb die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf die Mutter dem Wohl des Kindes am besten entspricht.

5 Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

6 Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Parole chiave

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