Election review complaint dismissed; recusal motions rejected

BVerfG 2 BvC 36/14Bverfg / 2a divisione27 apr 2016Dismissed

Sintesi

The Federal Constitutional Court dismissed an election review complaint and rejected recusal motions. A motion against Judge Gerhardt was not decided because he no longer belonged to the Senate. The motions against Judges Hermanns and Müller were held manifestly inadmissible: prior participation in another constitutional case, even on similar issues, does not in itself create an appearance of bias under § 19 BVerfGG. The underlying election review complaint failed for the reasons already given by the reporting judge, and the court gave no further reasons under § 24 sentence 2 BVerfGG.

Regest

§ 19 Abs. 1 BVerfGG; Besorgnis der Befangenheit durch Mitwirkung an früherem verfassungsgerichtlichem Verfahren? Eine bloße Vorbefassung mit einem anderen verfassungsgerichtlichen Verfahren, auch bei ähnlichen Rechtsfragen, begründet für sich allein keine Besorgnis der Befangenheit. Ein Ablehnungsgesuch ist daher offensichtlich unzulässig, wenn es allein hierauf gestützt wird; eine dienstliche Stellungnahme der abgelehnten Richter ist dann entbehrlich. § 24 Satz 2 BVerfGG erlaubt bei Zurückweisung einer Wahlprüfungsbeschwerde aus den bereits mitgeteilten Gründen den Verzicht auf eine weitergehende Begründung.

Testo completo

BVerfG — 2 BvC 36/14, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2016-04-27

Aktenzeichen: 2 BvC 36/14

ECLI: ECLI:DE:BVerfG:2016:cs20160427.2bvc003614

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 19 Abs 1 BVerfGG, § 24 S 2 BVerfGG, § 48 BVerfGG

Vorinstanz: vorgehend BVerfG, 21. April 2016, Az: 2 BvC 36/14, Beschluss

Spruchkörper: 2. Senat

Titelzeile

Verwerfung (a-limine-Abweisung) einer Wahlprüfungsbeschwerde sowie Verwerfung von Befangenheitsanträgen - Tätigkeit in vorangegangenem verfassungsgerichtlichen Verfahren rechtfertigt keine Besorgnis der Befangenheit

Tenor

Das Ablehnungsgesuch gegen die Richter Hermanns und Müller wegen der Mitwirkung am Verfahren 2 BvR 538/14 wird als unzulässig verworfen.

Die Wahlprüfungsbeschwerde wird verworfen.

Gründe

1 Das gegen den Richter Gerhardt gerichtete Ablehnungsgesuch bedarf keiner Entscheidung, weil dieser nicht mehr Mitglied des zur Entscheidung über die Wahlprüfungsbeschwerde berufenen Senats ist (vgl. BVerfGE 131, 239 <252>; 133, 377 <405>).

2 Das Ablehnungsgesuch gegen die Richter Hermanns und Müller vom 19. März 2016 ist offensichtlich unzulässig, so dass es keiner dienstlichen Stellungnahme der abgelehnten Richter bedurfte und diese von der Entscheidung über das offensichtlich unzulässige Ablehnungsgesuch nicht ausgeschlossen waren. Denn eine Beteiligung an einem vorangegangenen verfassungsgerichtlichen Verfahren vermag, selbst wenn hierbei ähnliche Rechtsfragen aufgeworfen werden, als solche nicht die Besorgnis der Befangenheit gemäß § 19 BVerfGG zu begründen (vgl. BVerfGK 8, 59 <60>).

3 Der Wahlprüfungsbeschwerde bleibt aus den im Schreiben des Berichterstatters vom 28. Januar 2016 genannten Gründen der Erfolg versagt. Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen.

Parole chiave

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