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BVerfG 1 BvR 1094/16 ΓÇó Constitutional complaint against term-postponement refusal inadmissible
BVerfG 1 BvR 1094/16Bverfg / 1. Senat 3. Kammer25 mag 2016Inadmissible
The Federal Constitutional Court did not admit a constitutional complaint challenging the refusal to postpone a hearing in social-court proceedings. It held that such an interlocutory procedural decision is not separately attackable by constitutional complaint when any alleged violation of the right to be heard can still be reviewed in an appeal against the final judgment. Because the complaint was not admitted, the pending request for interim relief became moot.
Art. 103 Abs. 1 GG; § 90 Abs. 1, Abs. 2 BVerfGG: Eine Verfassungsbeschwerde gegen eine prozessuale Zwischenentscheidung über die Ablehnung eines Terminsverlegungsantrags ist unzulässig, wenn die behauptete Gehörsverletzung noch mit der Anfechtung der Endentscheidung geltend gemacht werden kann. Im sozialgerichtlichen Verfahren unterliegt die Frage, ob die Durchführung der mündlichen Verhandlung in Abwesenheit des Beteiligten das rechtliche Gehör oder den Grundsatz des fairen Verfahrens verletzt, bei anfechtbarer Endentscheidung der vollen Überprüfung durch das Landessozialgericht; dort ist gegebenenfalls Abhilfe zu schaffen (vgl. consid. 2). Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos.
Entscheidungsdatum: 2016-05-25
Aktenzeichen: 1 BvR 1094/16
ECLI: ECLI:DE:BVerfG:2016:rk20160525.1bvr109416
Dokumenttyp: Nichtannahmebeschluss
Normen: Art 103 Abs 1 GG, § 90 Abs 1 BVerfGG, § 90 Abs 2 BVerfGG, § 62 SGG, § 202 SGG, § 227 ZPO
Spruchkörper: 1. Senat 3. Kammer
Nichtannahmebeschluss: Unzulässigkeit einer gegen prozessuale Zwischenentscheidungen gerichteten Verfassungsbeschwerde - hier: Ablehnung eines Antrags auf Terminsverlegung im sozialgerichtlichen Verfahren
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).
I.
1 Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen (§ 93a Abs. 2 BVerfGG), da sie unzulässig ist.
2 Zwar kann die Ablehnung eines Antrags auf Terminsverlegung, wenn ein Verlegungsgrund besteht, insbesondere den Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG verletzen. Jedoch ist eine Verfassungsbeschwerde gegen eine Zwischenentscheidung über einen solchen Antrag unzulässig, wenn und weil hier ein etwaiger Verfassungsverstoß auch noch mit der Anfechtung der Endentscheidung gerügt werden kann (vgl. BVerfGE 101, 106 <120>; 119, 292 <294>). Ob das Sozialgericht mit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Abwesenheit des Beschwerdeführers den Grundsatz des fairen Verfahrens missachtet und ihn in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, unterliegt bei anfechtbaren Endentscheidungen des Sozialgerichts der vollen Nachprüfung durch das Landessozialgericht. Sollte dieses zu dem Ergebnis kommen, die Ablehnung des Antrags auf Verlegung des Termins verletze den Beschwerdeführer in seinen Prozessgrundrechten, wäre dem in der zweiten Instanz abzuhelfen.
3 Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
II.
4 Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).
III.
5 Diese Entscheidung ist unanfechtbar.